Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 06.02.2012; Aktenzeichen 9 O 21340/10) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 06. Februar 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 17. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung geltend. Das Landgericht beauftragte Prof. Dr. G. der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.
Die Klägerin lehnte den Sachverständigen vor Fertigstellung des schriftlichen Gutachtens wegen Befangenheit ab. Der Sachverständige nahm mit Schreiben vom 20.07.2011 zu dem Antrag Stellung.
Das Landgericht München wies den Antrag mit Beschluss vom 27.07.2011 zurück.
Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde von dem Senat mit Beschluss vom 18.11.2011 zurückgewiesen.
Nach Rücklauf der Akten bat der Vorsitzende der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I den Sachverständigen um zügige Fertigstellung des Gutachtens. Am 12. Dezember 2011 ging bei dem Landgericht das Gutachten des abgelehnten Sachverständigen ein. Auf Seite 1 wird das Gutachten auf den 15.08.2011 datiert.
Mit Schriftsatz vom 02. Januar 2012 lehnte die Klägerin den Sachverständigen erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und warf ihm vor, gegen das strenge Enthaltungsgebot des § 47 ZPO verstoßen zu haben. Wie sich aus der Datierung des Gutachtens auf den 15.08.2011 ergebe, habe der Sachverständige während des laufenden Ablehnungsverfahrens an dem Gutachten weiter gearbeitet.
Mit Verfügung vom 04. Januar 2012 gab der Vorsitzende der 9. Zivilkammer des Landgericht München I dem Sachverständigen die Gelegenheit, sich zum erneuten Ablehnungsantrag zu äußern. Innerhalb der gesetzten Frist ging keine Stellungnahme des Sachverständigen ein.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2012 wies das Landgericht München I den Befangenheitsantrag zurück und führte aus, dass es sich vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen des Beklagtenvertreters anschließe, dass § 47 ZPO auf die Ablehnung eines Sachverständigen keine Anwendung finde.
Mit Schriftsatz vom 06.02.2012 legte die Klägerin gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 Beschwerde ein und vertrat die Auffassung, dass § 47 ZPO auch auf die Ablehnung von Sachverständigen anzuwenden sei und sich weder aus dem Gesetz noch der Kommentarliteratur ergebe, dass diese Vorschrift auf eine Sachverständigenablehnung nicht anzuwenden sei. Des Weiteren führte die Klägerin als zusätzlichen Ablehnungsgrund an, dass der Sachverständige weder zum ersten noch zu dem neuerlichen Befangenheitsgesuch Stellung genommen habe und weiter, dass der Sachverständige das Gutachten bis vier Monate nach Fertigstellung zurückgehalten habe.
Das Landgericht München I half der Beschwerde mit Beschluss vom 08. Februar 2012 nicht ab.
II. Die zulässige Beschwerde erwies sich als unbegründet.
Die von der Klägerin angeführten Ablehnungsgründe sind nicht geeignet, bei einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen hervorzurufen.
1. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass § 47 ZPO keine Anwendung auf Sachverständige finden kann. § 406 ZPO regelt nur, dass ein Sachverständige wie ein Richter abgelehnt werden kann, eine Verweisung auf § 47 ZPO erfolgt nicht. Eine analoge Anwendung ist auch nicht geboten, da die Tätigkeit eines Sachverständigen mit der eines Richters nicht vergleichbar ist.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige keine Amtshandlung und keine prozessleitenden Handlungen wie ein Richter vornehmen kann. Sofern der Sachverständige erfolgreich abgelehnt ist, ist sein Gutachten unverwertbar, ansonsten kann es verwertet werden. Im Übrigen steht nach Auffassung des Senats einem Sachverständigen völlig frei, ob er während eines laufenden Ablehnungsverfahrens intern an seinem Gutachten weiter arbeitet oder nicht.
2. Insoweit die Klägerin dem Sachverständigen vorwirft, zu den Befangenheitsgesuchen nicht Stellung genommen zu haben, steht dieser Vorwurf nicht mit der Aktenlage in Einklang, da der Sachverständige sich zu dem ersten Befangenheitsantrag geäußert hat. Des Weiteren ist anzufügen, dass dem Sachverständigen nach wohl herrschender Meinung lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Ablehnungsantrag einzuräumen ist, er jedoch nicht wie ein Richter verpflichtet ist, eine dienstliche Stellungnahme abzugeben.
3. Dem Sachverständigen kann auch nicht vorgeworfen werden, dass er das möglicherweise am 15.08.2011 fertig gestellte Gutachten erst nach Beendigung des Ablehnungsverfahrens, übersandt hat. Der Sachverständige ist damit lediglich dem von der Klägerin eingeforderten Enthaltungsgebot nachgekommen und hat während eines laufenden Ablehnungsverfahrens keine die Begutachtung betreffenden Schriftstücke zu den Akten gereicht. Der Senat kann daher diesen Ablehnungsgrund nicht nachvollziehen.
Die Kost...