Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Berufung, Fahrzeug, Untersagung, Beweislast, Berichterstattung, Vertragsschluss, Anspruch, Zustellung, Kenntnis, Haftung, Zumutbarkeit, Software, Darlegungs- und Beweislast, Zustellung der Klage, juristischen Person
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 021 O 4817/21) |
Tenor
1. Der Antrag des Klägers, das Verfahren gemäß § 148 ZPO (analog) bis zur Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-100/21 auszusetzen, wird zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 13.12.2022, Az. 021 O 4817/21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 31.01.2023, Az. 021 O 4817/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2023.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert im Berufungsverfahren auf bis zu 45.000,00 EUR festzusetzen. Binnen vorgenannter Frist können die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens Stellung nehmen.
Gründe
I. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO (analog) liegen nicht vor, da das Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 (vgl. EuGH, NJW 2023, 1111) beendet wurde.
II. 1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung lässt noch hinreichend erkennen, welche Gründe der Kläger den Erwägungen des Landgerichts entgegensetzt.
2. Die Berufung ist aber offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat etwaige Ansprüche des Klägers aus §§ 823 ff. BGB zutreffend aufgrund der erhobenen Verjährungseinrede verneint. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen Rügen verfangen nicht. Zu den Berufungsangriffen ist Folgendes anzumerken:
a) Mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien kommt allenfalls eine deliktische Haftung der Beklagten im Zusammenhang mit dem vom Kläger am 09.10.2017 beim ... Zentrum ..., Zweigniederlassung der ... vorgenommenen Erwerb des Fahrzeugs Audi SQ5, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN): ... ausgestattet mit einem 3,0 l V6 Turbodieselmotor (240 KW/326 PS, Hubraum 2.967 ccm, Abgasnorm: EU6), Datum der Erstzulassung: 27.03.2017, Kilometerstand bei Erwerb: 4.800 km, zum Preis von 58.460,00 EUR brutto (Anlagen K A1, K A2) in Betracht. Offenbleiben kann deshalb, ob das Fahrzeug des Klägers einen Mangel im Sinne des § 434 BGB in der bis zum 31.12.2021 gültigen Fassung aufweist.
b) aa) Der Senat teilt in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass für eine deliktische Haftung der Beklagten die Klagepartei grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2022 - VII ZR 442/21, BeckRS 2022, 19714 Rn. 25; BGH, NJW 2019, 3638, 3641; OLG München, NJW-RR 2019, 1497, 1498; Senat, Hinweisbeschluss vom 13.11.2020 - 27 U 4262/20). Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (vgl. BGH, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 14; BGH, NJOZ 2021, 1327 Rn. 15; BGH, NJW 2020, 1962 Rn. 35).
Selbst wenn man unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zugunsten der Klagepartei hinsichtlich des Schadenseintritts das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO für ausreichend erachten würde und berücksichtigt, dass ein Schaden im Sinne des § 826 BGB auch in einer auf einem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen kann, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 740 Rn. 26; BGH, NJW 2022, 1674 Rn. 12; BGH, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 23 m.w.N.) und ein Geschädigter, der durch das deliktische Handeln eines Dritten zum Abschluss eines Kaufvertrags bestimmt worden ist, wenn er die Kaufsache behalten möchte, als Schaden von dem Dritten den Betrag ersetzt verlangen kann, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (vgl. BGH, NJW-RR 2022, 1033 Rn. 7 ff.; BGH, NJW-RR 2022, 23 Rn. 17; BGH, NJW 2021, 3041 Rn. 12 ff., 15 ff.), steht vorliegend dem Kläger gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog) bzw. § 831 BGB noch aus anderen deliktsrechtlichen Vorschriften zu. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsführers kann sich die Beklagte mit Erfolg...