Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 22.08.2013; Aktenzeichen 4 HK O 543/13) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München II vom 22.8.2013, Gz. 4 HK O 543/13 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten insbesondere über die Wirksamkeit der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5.1.2013 gefassten Beschlüsse und der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses vom 16.1.2013.
Der Kläger ist neben seinen Eltern und seinen beiden Brüdern Gesellschafter der Beklagten. Er wurde am 23.1.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Am gleichen Tag schlossen die Parteien einen Geschäftsführerdienstvertrag.
Nach Buchstabe H Ziff. 5 der Satzung der Beklagten kann sich jeder Gesellschafter bei der Gesellschafterversammlung durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen.
Am 31.10.2012 kam es in den Geschäftsräumen zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und seinem Bruder M. P. Am 5.11.2012 schrieb die Ehefrau des Klägers an Herrn R. P., der Kläger sei "völlig zusammengebrochen" und sie bemühe sich um einen Termin bei einem Therapeuten. Am 7.11.2012 kam es zu einem weiteren Streit.
Der Kläger, der sich seit 13.11.2012 in der psychosomatischen Klinik W. befand, schrieb am 12.12.2012 an seine beiden Brüder und Mitgeschäftsführer, dass er noch immer Patient in einer psychosomatischen Klinik sei und sein voraussichtlicher Entlassungstermin auf Mitte/Ende Januar 2013 terminiert sei. Die Einladung zur außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten am 5.1.2013 wurde am 19.12.2012 zur Post gegeben. Tagesordnungspunkte waren die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung, die Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien und die Ermächtigung des Geschäftsführers R. P., die Kündigung gegenüber dem Kläger auszusprechen und die Gesellschaft in diesem Zusammenhang zu vertreten. Der Bevollmächtigte des Klägers schrieb daraufhin am 31.12.2012 an Herrn R. P. und teilte mit, dass der Kläger an der für den 5.1.2013 einberufenen Versammlung krankheitsbedingt leider nicht teilnehmen könne. Der Kläger schlage daher eine Verschiebung der Versammlung auf einen Zeitpunkt nach seiner Wiedergenesung vor. Aufgrund der Bedeutung der auf der Tagesordnung stehenden Punkte bestehe der Kläger in jedem Fall auf einer persönlichen Teilnahme an der Gesellschafterversammlung. Er empfehle daher auch im Interesse vermeidbarer Kosten eine Verschiebung der geplanten Versammlung. Dieser Bitte kam die Beklagte nicht nach. Herr R. P. antwortete mit E-Mail vom 4.1.2013. Auf das Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 5.1.2013, bei der der Kläger nicht anwesend war, wird Bezug genommen. Die in der Tagesordnung genannten Beschlüsse wurden einstimmig gefasst.
Der Kläger wurde am 24.1.2013 aus der Klinik entlassen. Er befand sich während des Zeitraums seines Klinikaufenthaltes gelegentlich am Wochenende zu Hause.
Der Kläger hat insbesondere die Ansicht vertreten, die am 5.1.2013 gefassten Beschlüsse seien für unwirksam zu erklären, weil die Gesellschafterversammlung trotz der rechtzeitig mitgeteilten Verhinderung des Klägers abgehalten wurde. Darin liege ein Einladungsmangel. Eine Abberufung sei im Übrigen nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Beklagte habe kein Recht zur ordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages. Diese sei nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung nur möglich, wenn der Kläger seiner Berufung zugestimmt habe.
Der Kläger hat beantragt:
I. Es wird festgestellt, dass die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 5.1.2013 gefassten Beschlüsse
- Herr F. P. jun. wird als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abberufen.
- Der Anstellungsvertrag zwischen der C. P. GmbH und Herrn F. P. jun. wird ordentlich gekündigt.
- Der Geschäftsführer R. P. wird von der Gesellschafterversammlung ermächtigt, die Kündigung gegenüber F. P. jun. auszusprechen und die Gesellschaft respektive die Gesellschafterversammlung bei allen Rechtshandlungen in diesem Zusammenhang, insbesondere auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zu vertreten,
unwirksam sind.
II. Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Anstellungsvertrages zwischen der Beklagten und dem Kläger vom 16.1.2013 unwirksam ist und das Anstellungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
II. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an die Beklagte herauszugeben:
- Die Schlüssel zu den Geschäftsräumen der Beklagten,
- den Pkw mit dem amtl. Kennzeichen ... mit Schlüssel und Papieren,
- Geschäftsunterlagen und sonstige Gegenstände (Laptop, Handy).
IV. Die Beklagte wird verurteilt, ...