Leitsatz (amtlich)

1. Schriftsätzliches Vorbringen der Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren ist auch dann zu berücksichtigen, wenn es erst nach der mündlichen Verhandlung, aber noch vor Erlass der abschließenden Entscheidung, bei Gericht eingeht.

2. Räume, die zwar in der Teilungserklärung als Sondereigentum bezeichnet und entsprechend der Zuordnung nummeriert werden, sind gemeinschaftliches Eigentum, wenn sie im Aufteilungsplan als solche ausgewiesen sind und nicht - unter ausdrücklicher Ausräumung des Widerspruchs - Sondereigentum begründet wurde.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 3, § 44 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 14 T 13176/04)

AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 25/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 3.5.2005 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner, ein Ehepaar, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Das Eigentum des Antragstellers ist im Grundbuch beschrieben als 4/10 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung samt Keller, im Aufteilungsplan bezeichnet mit Nr. 1, samt Sondernutzungsrecht an der Terrasse. Das gemeinschaftliche Eigentum der Antragsgegner ist im Grundbuch beschrieben als 6/10 Miteigentumsanteil verbunden mit Sondereigentum an der im 1. Obergeschoss gelegenen Wohnung samt Keller und dem nicht zu Wohnzwecken dienenden Dachgeschoss, im Aufteilungsplan je bezeichnet mit Nr. 2. Wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums nimmt das Grundbuch Bezug auf die Bewilligung vom 12.4.1985. Jene Bewilligung umfasst die Teilungserklärung, nach der die Grundstückseigentümer gem. § 8 WEG das Eigentum an der im beigefügten Lageplan eingezeichneten Teilfläche in zwei Miteigentumsanteile aufteilen, wobei die Räume des zu dem kleineren Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums mit Nr. 1 und die Räume des zu dem größeren Miteigentumsanteil gehörenden Sondereigentums mit Nr. 2 bezeichnet sind. Für die Räume im Kellergeschoss weist der beigeheftete Plan die Bezeichnungen "Keller 1" und "Keller 2", aber auch "Keller 3" sowie andere Bezeichnungen wie "Flur", "Heizung" und "Öl" auf. Des Weiteren sind sämtliche Kellerräume mit gelbem Farbstift umlegt und jeweils mit dem Großbuchstaben G versehen.

In der Vergangenheit nutzten die Beteiligten die mit Keller 3, Flur und Heizung bezeichneten Räumlichkeiten einschließlich des Treppenabgangs gemeinsam, während der Antragsteller ausschließlich den kleineren Raum mit der Bezeichnung Keller 1 und die Antragsgegner ausschließlich den größeren Raum mit der Bezeichnung Keller 2 nutzten. Entsprechend der Nutzung werden seit Errichtung der Anlage der Stromverbrauch für die einzelnen Kellerräume teils gemeinschaftlich, teils getrennt nach den jeweiligen Einheiten 1 und 2 erfasst.

Der Antragsteller ist der Auffassung, an allen im Kellergeschoss gelegenen Räumen sei kein Sondereigentum begründet worden. Die tatsächliche Nutzung entspreche nicht der Größe der Miteigentumsanteile. Er hat deshalb beim AG beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, dem Gebrauch der Kellerräume bei Belassung der von den Beteiligten im Übrigen getroffenen Gebrauchsregelung in der Weise zuzustimmen, dass im östlichen Teil des Kellers 2 ein Abteil mit einer Fläche von 9,33 m2 gebildet und abgemauert wird, welches er allein nutzen darf. Weiter sollten die Antragsgegner verpflichtet werden, dem Einbau einer Türe in die nördliche Wand des neu gebildeten Kellerabteils zuzustimmen. Das AG hat den Antrag am 26.11.2004 abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller zunächst in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 16.3.2005 seinen erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt, ihn jedoch mit Schriftsatz vom 18.3.2005, Eingang 21.3.2005, dahingehend geändert, dass die Antragsgegner einer Gebrauchsregelung zu seinen Gunsten für ein neu zu bildendes Kellerabteil im nördlichen Teil des Kellers 2 zustimmen. Das LG hat mit Beschl. v. 3.5.2005 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LG wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung an das LG.

1. Das LG hat ausgeführt: Der Antragsteller könne unabhängig davon, ob Sondereigentum oder Gemeinschaftseigentum an den Kellerräumen bestehe, einen Gebrauch nur verlangen, soweit dieser dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspreche. Dem widerspreche sein Begehren, an einem noch abzutrennenden Raum im östlichen Teil des Kellers 2 die alleinige Nutzung zu erhalten. Denn dies sei keinesfalls im Interesse der Wohnungseigentümer....

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