Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung, Erblasser, Erblasserin, Testament, Auslegung, Anspruch, Erbeinsetzung, Genehmigung, Nachlass, Zahlungsanspruch, Vollmacht, Widerspruch, Wirksamkeit, Auflage, Die Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen 3 O 3962/19) |
Tenor
1. Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.2.2021, Az.: 3 O 3962/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3. Innerhalb dieser Frist können sich die Parteien auch zum Streitwert äußern, den der Senat beabsichtigt, auf bis zu 2.500.000 EUR festzusetzen.
Gründe
I. Die Beklagten sind die Alleinerbinnen nach der am 25.08.2017 verstorbenen Erblasserin ....
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines am 24.03.2015 errichteten Testaments der Erblasserin in Anspruch, in dem die Erblasserin u.a. folgendes verfügte:
"5. Mein Haus in der ... erhält mein Patenkind, ... mit der Auflage Frau ... solange sie will, darin wohnen zu lassen.
...
zwölf.
Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt. Es erhalten:
1. Teil ..."
Das in Ziffer 5 genannte Grundstück wurde am 12.07.2017 aufgrund notariellen Schenkungsvertrages und Auflassung des Notariats ... in München an die Enkelin der Erblasserin aufgelassen. Dabei handelte die Erblasserin nicht selbst, vielmehr wurde sie von der Beklagten zu 1 vertreten. Diese handelte aufgrund einer notariellen Vorsorgevollmacht vom 17.12.2012. Für den maßgeblichen Inhalt der Vorsorgevollmacht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, S. 3, Bezug genommen.
Die Enkelin der Erblasserin, ..., die bei der notariellen Beurkundung ebenfalls von der Beklagten zu 1 vertreten wurde, ist zwischenzeitlich als Eigentümerin für den streitgegenständlichen Grundbesitz in der ... München eingetragen (Anlage K 8).
Der Kläger ist der Ansicht, er sei im Hinblick auf das durch die Erblasserin angeordnete Vermächtnis anspruchsberechtigt. Die Beklagten vereitelten rechtswidrig die Vermächtniserfüllung. Die der Übereignung zugrunde liegende Schenkung sei angesichts des nahenden Todes der Erblasserin erfolgt. Diese sei am 12.07.2017 außer Stande gewesen, ihren rechtsgeschäftlichen Willen zu äußern. Die Vorsorgevollmacht vom 17.12.2012 sei missbraucht, insbesondere seien die Bedingungen für die Vorsorgevollmacht nicht eingetreten. Im Übrigen sei die Erblasserin nicht in der Lage gewesen, den Inhalt des Dokuments vom 12.07.2017, mit dem sie die Anweisung zur Schenkung der Immobilie gegeben hatte, kognitiv zu erfassen. Da auch die Übereignung infolgedessen nichtig sei, könne sie die Beklagten auf Vermächtniserfüllung in Anspruch nehmen.
Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, dass auch ein deutlich höherer Zahlungsanspruch bestehe.
Unter dem Begriff "Bargeld" habe die Erblasserin im Übrigen ihr gesamtes Geldvermögen verstanden, insbesondere auch private Bankkonten, Scheine und Münzen und auch das Buchgeld, nicht jedoch nur das im Zeitpunkt ihres Ablebens vorhandene physische Bargeld.
Das Erstgericht hat die Klage fast vollständig nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es sah die Immobilienübertragung aufgrund Vertrages vom 12.07.2017 als wirksam an, so dass kein Vermächtnisanspruch für den Kläger bestünde.
Im Hinblick auf das vermächtnisweise zugewendete Bargeld war es der Ansicht, dass die Testamentsauslegung ergäbe, dass es sich tatsächlich bei dem zugewendeten Bargeld nur um das im Zeitpunkt des Ablebens der Erblasserin vorhandene physische Barvermögen handelte.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit der Berufung seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.
II. Der Senat beabsichtigt nach derzeitiger Rechtsauffassung, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung im Ergebnis offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die angefochtene Entscheidung des Erstgerichts ist im Ergebnis richtig. Das Ersturteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 19.3.2021 (Blatt 222 ff d.A.) und dem weiteren, innerhalb offener Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 12.4.2021 (Blatt 247 ff) vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil nicht erschüttern. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederhol...