Entscheidungsstichwort (Thema)
Trennungsunterhalt. hier: Verbot der Doppelverwertung bei Schuldtilgungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Verbot der Doppelverwertung gilt auch bei Schuldtilgungen. Selbst wenn die Tilgung einer Alleinschuld für das im Alleineigentum des Pflichtigen stehende Familienheim nach einem objektiven Maßstab angemessen ist, kann die Schuld beim Trennungsunterhalt ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr abgezogen werden, wenn die Tilgung im Zugewinnverfahren als Passiva angesetzt wird.
2. Nach Auffassung des Senats beruht ein Einkommen aus Haushaltsführung für einen neuen Partner entgegen der Auffassung des BGH nicht auf einer Vergütung, sondern allein auf ersparten Aufwendungen. Dieses Einkommen ist eine Bewertung der früheren Tätigkeit in der Ehe und kein Surrogat aus der Familienarbeit in der Ehe durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung. Wegen des Verbots der Doppelverwertung ist dieses Einkommen entgegen BGH nicht prägend, da das Surrogat aus der früheren Familienarbeit bereits voll durch Erwerbstätigkeit ausgefüllt ist. Im Ergebnis handelt es sich um ein Problem des trennungsbedingten Mehrbedarfs, der kein Bestandteil der ehelichen Lebensverhältnisse nach §§ 1361, 1578 BGB ist.
Folgt man der Auffassung des BGH, es handele sich um eine eheprägende Vergütungsleistung, ist gegenüber dem Ansatz, es handelt sich um ersparte Aufwendungen, eine andere Bewertung vorzunehmen und in der Regel ein höherer Betrag anzusetzen.
Normenkette
BGB §§ 1361, 1578
Verfahrensgang
AG Landau a.d. Isar (Aktenzeichen 1 F 666/03) |
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
II. Der Klägerin wird aus Kostengründen nahe gelegt, ihre Berufung vor dem Termin zurückzunehmen.
III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.780 Euro festgesetzt (§ 42 Abs. 5 GKG bis 12/03: 300 + 4 × 350 + 2 × 132 = 2.364; § 42 Abs. 1 GKG: 3 × 272 + 9 × 400).
Gründe
Für die Berufung der Klägerin besteht keine Erfolgsaussicht, so dass die beantragte Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist (§§ 119, 114 ZPO). Nachdem die Klägerin nach wie vor zur Verwendung der bei Trennung in ihrem Vermögen vorhandenen 25.750 Euro keine substantiierten Angaben zum Verbleib dieses Geldes gemacht hat, ist auch der Senat wie das FamG der Auffassung, dass keine Bedürftigkeit gegeben wäre (§ 115 Abs. 2 ZPO). Wegen der fehlenden Erfolgsaussicht der Berufung kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, d.h., es war der Klägerin nicht nochmals aufzugeben, genaue Verwendungsnachweise für den Verbrauch des Geldes vorzulegen.
Nach den vorgelegten Gehaltsbelegen 12/03 bis 11/04 verfügt der Beklagte über ein Nettoeinkommen von 3.400 Euro zzgl. einer Steuererstattung nach dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2003 von monatlich 246 Euro (3.646 : 12), d.h. von insgesamt 3.646 Euro. Abzuziehen sind hiervon unstreitig 376 Euro Krankenversicherung, 42 Euro Unfallversicherung, 18 Euro Zusatzversorgung BLLV und 5 % berufsbedingte Aufwendungen (= 160) sowie der Tabellenunterhalt für zwei Kinder nach Gruppe VI Stufe 3 der DT von 2 × 384 Euro. Soweit der gemeinsame Sohn O. seit August 2003 beim Beklagten lebt, ändert sich an diesem Abzugsposten nichts, weil der Beklagte weiterhin auch für den Barunterhalt des Sohnes aufkommen muss, nachdem die Klägerin keinen Kindesunterhalt bezahlt.
Zutreffend abgezogen hat das FamG ferner weitere 370 Euro Lebensversicherung als Altersvorsorge (BGH FamRZ 2003, 1179). Da auch bei Beamten die herkömmliche Altersversorgung künftig nicht mehr gesichert ist, sind Zusatzversorgungen in angemessenem Rahmen als Abzugsposten anzuerkennen, da die Sicherung des eigenen Unterhalts der Sicherung des Unterhalts des Ehepartners vorgeht (vgl. auch Wendl-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rz. 597b). Bei den gegebenen Einkommensverhältnissen ist die zusätzliche Altersversorgung von monatlich 360 Euro als angemessen anzusehen.
Abzuziehen sind ferner die vom FamG angesetzten 244 Euro Heimkosten für die Tante des Beklagten. Es handelt sich zwar um keine Unterhaltsverpflichtung, nachdem der Beklagte mit seiner Tante nicht in gerader Linie verwandt ist. Die Kosten sind aber als eheprägende Schuld anzusehen, die als berücksichtigungswürdig zu betrachten ist. Denn unstreitig hat die Tante den Eheleuten und den gemeinsamen Kindern vor ihrem Heimaufenthalt erhebliche Geldbeträge zugewendet, von denen auch die Klägerin nach der Trennung einen Teil in Form von Sparguthaben behielt. Insoweit hälte sie seit dem Heimaufenthalt einen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB, da ihre Rente und die Leistungen aus der Pflegeversicherung die Heimkosten nicht decken.
Für das mietfreie Wohnen des Beklagten hat das FamG zu Recht monatlich 400 Euro angesetzt. In der Trennungszeit ist nur ein angemessener Wohnwert heranzuziehen (BGH v. 22.4.1998 - XII ZR 161/96, MDR 1998, 781 = FamRZ 1998, 899; FamRZ 2003, 1170). Abzuziehen sind hie...