Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwer durch Änderung der Gemarkung im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die mit der Umschreibung des Grundbuchs im Ganzen verbundene Änderung der Aufschrift des Grundbuchblatts ist die Beschwerde nicht statthaft.
2. Wird im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts die Gemarkung geändert und an die Bezeichnung im Liegenschaftskataster angepasst, beeinträchtigt dies den Grundeigentümer nicht in einem rechtlich geschützten Interesse.
Normenkette
GBO § 2 Abs. 1-2, § 71 Abs. 1; GBV §§ 5, 27, 29
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die vom AG München - Grundbuchamt - am 25.10.2016 vorgenommene Umschreibung des Wohnungsgrundbuchs von H. Bl. 2733 nach G. Bl. 60451 sowie gegen die Änderung der Gemarkungsbezeichnung im Bestandsverzeichnis wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte ist nach Zuschlagsbeschluss vom 26.9.2007 seit 21.1.2008 als Eigentümerin eines in der Landeshauptstadt M. gelegenen Wohnungseigentums im Grundbuch eingetragen.
Zu nicht näher bekanntem Zeitpunkt wurde in Spalte 3a des Bestandsverzeichnisses die Gemarkungsbezeichnung H. gerötet und G. als Gemarkung eingestempelt. Am 25.10.2016 schloss das Grundbuchamt das Grundbuchblatt x der Gemarkung H., auf dem die Miteigentumsanteile verbunden mit dem Sondereigentum gebucht waren. An dessen Stelle ist das Eigentum nun auf Blatt y gebucht, auf dessen Aufschrift nun ebenfalls die Gemarkung G. verzeichnet ist.
Auf die Bekanntgabe hat die Beteiligte (per Telefax) am 3.11.2016 zunächst "Widerspruch" gegen die Umschreibung und am 10.11.2016 Beschwerde eingelegt, weil sie durch die "von Tag über Nacht" eingetragene "Namensänderung" einen Wertverlust erleide. Sie habe das Wohnungseigentum erworben, weil es sich in der Gemarkung H. befinde; dort sei die Lage hochwertiger als in der Gemarkung G.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Flurstücke seien katastertechnisch nicht nach Gemarkungen vermessen, sondern als Sektionen bezeichnet. Die hier relevante Sektion 8 gehöre zur Gemarkung G.. Bei allen Miteigentumsanteilen der zugehörigen Flurstücke sei wohl ohne Umgemarkung die alte Gemarkungsbezeichnung gerötet und die neue Gemarkungsbezeichnung ins Grundbuch eingestempelt worden, ohne dass dies mit einer Grundbucheintragung verbunden worden sei. Die Umschreibung sei analog § 27 GBV erfolgt.
II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. In ihren Schreiben wendet sich die Beteiligte einerseits gegen die Umschreibung des Grundbuchs, andererseits gegen die Änderung der Gemarkung. Die Änderung der Gemarkung im Bestandsverzeichnis und die Umschreibung sind allerdings sukzessive erfolgt. Der Senat legt deswegen das Rechtsmittel dahin aus, dass sich die Beteiligte letztlich gegen beides wendet, zumal ihr die Änderung der Gemarkungsbezeichnung erst gemeinsam mit der Umschreibung des Bestands bekannt gegeben wurde.
2. Soweit das Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Umschreibung des schon im Bestandsverzeichnis umgestempelten Grundbuchs gerichtet ist, ist die Beschwerde nicht statthaft (§ 71 GBO). Nur den inneren Geschäftsbetrieb betreffende Entschließungen und rein buchtechnische Maßnahmen sind nicht anfechtbar (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 82). Folgerichtig verneint die ganz herrschende Meinung die Anfechtbarkeit einer Umschreibung im Ganzen; denn der Einzelne hat kein Recht darauf, dass über sein Grundstück gerade ein bestimmtes Blatt geführt wird (KEHE/Eickmann GBO 7. Aufl. § 30 GBV Rn. 14; Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 28 GBV Rn. 13; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. §§ 30, 31 GBV Anm. 6). Nur gegen einzelne, bei der Umschreibung vorgenommene und als fehlerhaft angesehene Übertragungen bzw. Zusammenfassungen oder gegen eine Nichtübertragung ist die Beschwerde - gegebenenfalls auch nur als beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 GBO - statthaft (KEHE/Eickmann § 30 GBV Rn. 14).
a) Im Rahmen der Umschreibung hat eine inhaltliche Änderung des Grundbuchs nicht stattgefunden. Die Bezeichnung der Gemarkung war schon im Bestandsverzeichnis des bisherigen Grundbuchblatts umgestempelt gewesen, wie sich aus dem alten Handblatt in den Grundakten ergibt. Eine unzutreffende Übertragung der Gemarkung bei der Umschreibung liegt nicht vor.
b) Die Änderung der Gemarkungsbezeichnung auf der Aufschrift des Blatts ändert daran nichts. Nach § 5 GBV ist der Grundbuchbezirk (§ 1 GBV) in der Aufschrift des Grundbuchblatts anzugeben. Dessen Benennung dient der Kennzeichnung des einzelnen Grundbuchblatts (Meikel/Böttcher § 5 GBV Rn. 1). Die Bezeichnung der Gemarkung ist somit ihrer Funktion nach ähnlich einem Aktenzeichen und dient der Bestimmung des Grundstücks nach § 28 GBO (Demharter § 28 Rn. 12). Sie stellt damit ein bloßes Internum dar und greift als solche nicht in Rechte der Grundstücks- oder Wohnungseigentümer ein (vgl. Meikel/Böttcher § 28 GBV Rn. 13; KEHE/Eickmann § 30 GBV Rn. 14).
c) Auch der U...