Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bindung des Grundbuchamts an einen erteilten Erbschein.
2. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt wegen des Legalitätsprinzips verwehrt, auf der Grundlage einer Berichtigungsbewilligung einen Nacherbenvermerk einzutragen.
Normenkette
GBO §§ 19, 22 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, § 51; BGB § 2365
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 23.9.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 2 und 3 als Grundstückseigentümer zu je 1/2-Anteil eingetragen. Mit notarieller Urkunde vom 8.7.2011 übertrug die Beteiligte zu 2 ihren Hälfteanteil auf die Beteiligte zu 3. Zugleich soll im Weg der Grundbuchberichtigung ein Nacherbenvermerk zugunsten des Beteiligten zu 1 eingetragen werden. Hiermit hat es folgende Bewandtnis:
Ursprünglich im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war Frau Babette K. Ferner war eingetragen folgender Nacherbenvermerk:
"Nacherben des Fabrikdirektors Hermann K. sind dessen Töchter Annelore E. (die Beteiligte zu 3) und Hertha von S. Ersatzerben jeweils deren Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so tritt an Stelle der weggefallenen Nacherbin die andere Nacherbin. Die Nacherben sind auf dasjenige gesetzt, was von der Erbschaft bei der Nacherbfolge übrig sein wird."
Frau Babette K., die am 10.7.1981 verstorben ist, hat das Grundstück an ihre Enkelkinder Hermann von S. und Nicole von S. zu je 1/2-Anteil überlassen. Bei der Eigentumsumschreibung am 16.6.1978 wurde der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht. Der Hälfteanteil von Hermann von S. ging aufgrund Auflassung vom 3.9.1982 auf die Beteiligte zu 3 über. Zur begehrten Grundbuchberichtigung heißt es weiter in der Urkunde vom 8.7.2011 (I. 4.), die Beteiligten seien sich darüber einig, dass die vorgenannten Übertragungen gegenüber Herrn Markus von S. - dieser ist der Sohn der vorgenannten Nacherbin Hertha von S. - als Nach-Nacherben relativ unwirksam seien. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits soll im Wege der Berichtigungsbewilligung (III.) folgender Nacherbenvermerk eingetragen werden:
"Es wird bewilligt und beantragt, bei dem ... Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung folgenden Vermerk einzutragen:
Nacherbfolge ist angeordnet. Frau Annelore E. (Beteiligte zu 3) ist Nacherbin des am 21.3.1955 verstorbenen Herrn Hermann K. Herr Markus von S. (Beteiligter zu 1) ist Nach-Nacherbe."
Auf den Vollzugsantrag vom 6.9.2011 hat das Grundbuchamt am 23.9.2011 folgende Zwischenverfügung getroffen: Der Nachweis des Bestehens eines Nach-Nacherbenrechts des Beteiligten zu 1 könne mit dem vorliegenden Erbvertrag vom 24.4.1954 nicht erbracht werden. Dazu sei die Vorlage eines Erbscheins erforderlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1. Dieser meint, das Grundbuchamt müsse die Eintragung des Nacherbenvermerks auf Bewilligung der Berechtigten vornehmen; eines Unrichtigkeitsnachweises, insbesondere in Form des verlangten Erbscheins, bedürfe es deshalb nicht. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks als Berichtigung könne nicht nur aufgrund Unrichtigkeitsnachweises stattfinden. Ein Interesse Dritter oder der Öffentlichkeit sei nicht erkennbar, das einen Rechtsinhaber daran hindern könnte, sich durch Eintragung eines Nacherbenvermerks in der Verfügung über seine Rechte zu beschränken. Es sei auch anerkannt, dass die Eintragung nachträglich, d.h. nach Eintragung des Vorerben, stattfinden könne. Dies gelte, solange die Nacherbschaft noch bestehe. Auf die materielle Rechtslage komme es nur an, soweit das Grundbuchamt durch die Eintragung bewusst an einer Unrichtigkeit des Grundbuchs mitwirken würde. Dies sei weder behauptet noch sachlich der Fall. Die maßgebliche Wendung im Erbvertrag lasse sich sinnvoll nur als weitere Nacherbschaft, nicht als Ersatzerbeneinsetzung deuten, da sie offensichtlich von einem Versterben nach Erwerb des Grundbesitzes handele.
Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 1.12.2011 nicht abgeholfen. Es hat darauf hingewiesen, die Eintragung werde zu Recht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig gemacht, da hinsichtlich des behaupteten Nacherbrechts wirkliche Zweifel bestünden, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers geklärt werden könnten. Auch nach Auffassung des zuständigen Nachlassgerichts bestehe ein Nacherbenrecht des Beteiligten zu 1 nicht.
II. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) erweist sich als statthaft und auch im Übrigen als zulässig (§ 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO). Im Ergebnis ist sie jedoch nicht begründet.
1. Als Grundlage für ihren Antrag auf - grundsätzlich auch noch nachträglich zulässige (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 51 Rz. 20) - Eintragung des Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) ziehen die Beteiligten die Vorschriften über die Berichtigungsbewilligung (§ 19 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 GBO) heran. Die Berichtigungsbewilligun...