Leitsatz (amtlich)
Eine einmal abgegebene Eintragungsbewilligung wird nicht von selbst dadurch hinfällig, dass sich in späteren Vereinbarungen zwischen den Beteiligten erhebliche Änderungen des von der Bewilligung an sich nicht betroffenen Vertragsgegenstandes ergeben.
Normenkette
GBO § 19; BGB § 133
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 18.12.2006; Aktenzeichen 5 T 395/06) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hin werden die Beschlüsse des AG Regensburg - Grundbuchamt - vom 6.7.2006 und der Beschluss des LG Regensburg vom 18.12.2006 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die im Antrag vom 12.7.2005 bezeichnete Eintragung eines Vorkaufsrechts für alle Verkaufsfälle am verfahrensgegenständlichen Grundstück einzutragen.
Gründe
I.1. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Eltern überließen ihnen zu notariellen Verträgen vom 14.12.1973 Teilflächen des ihnen gehörenden Grundstücks in der verfahrensgegenständlichen Gemarkung. Die Beteiligte zu 2 sollte diesem Vertrag zufolge eine verbleibende Teilfläche von etwa 1 925 m2 samt einem von zwei Wohnhäusern erhalten, der Beteiligte zu 1 eine solche von 2830 qm mit dem anderen Wohnhaus. Die Beteiligte zu 2 bestellte in dieser Urkunde für den jeweiligen Eigentümer der dem Beteiligten zu 1 überlassenen Teilfläche ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle und bewilligte dessen Eintragung ins Grundbuch. Der Antrag auf Eintragung dieses Vorkaufsrechts sollte dem Vertrag zufolge in der Messungsanerkennungsurkunde nach Vorliegen des amtlichen Messungsergebnisses gestellt werden. Den Geschäftswert für diese Urkunde berechnete der Notar mit 80.000 DM zzgl. 40.000 DM für die Bewilligung des Vorkaufsrechts.
2. In einer Nachtragsurkunde vom 26.4.1976 wurde die ursprüngliche Vereinbarung dahingehend geändert, dass die an die Beteiligte zu 2 zu überlassende Parzelle auf ca. 480 m2 reduziert wurde. Auf dieser Parzelle stand das im ersten Vertrag ebenfalls bezeichnete Wohnhaus. Die Beteiligte zu 2 räumte dem jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks ein dauerhaftes unentgeltliches Geh- und Fahrtrecht ein und verpflichtete sich, dieses dinglich absichern zu lassen. In Abschnitt VIII der Urkunde ist vermerkt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen der Vorurkunde verbleiben sollte. Das Geschäft wurde vom Notar mit einem Wert von 30.000 DM bewertet.
3. In einer weiteren Urkunde vom 26.4.1976 räumte die Beteiligte zu 2 dem jeweiligen Eigentümer des Restgrundstücks ein Kanalanschlussrecht ein. Es wurde zusätzlich vereinbart, den ersten Vertrag aufrecht zu erhalten, falls eine Teilungsgenehmigung nicht erreicht werden könnte. Die Übergeber verpflichteten sich zur Zahlung einer Summe von 50.000 DM an die Beteiligte zu 2. Diese verzichtete im weiteren Inhalt der Urkunde auf ihr Pflichtteilsrecht. Wieder wurde vermerkt, dass es im Übrigen bei den Bestimmungen der Vorurkunden verbleibe. Der Notar bewertete den Pflichtteilsverzicht mit 50.000 DM.
4. Eine weitere Urkunde unter Mitwirkung der Eltern und der Beteiligten zu 2 vom 5.1.1981 enthielt die Messungsanerkennung und Auflassung hinsichtlich des der Beteiligten zu 2 zugewandten Grundstücks. Die Grundstücksgröße wurde mit 514 m2 festgestellt. Hinsichtlich des Kanalanschlussrechts wurde eine Grunddienstbarkeit bestellt. Unter Ziff. IV heißt es dort: Im Übrigen verbleibt es bei den Bestimmungen der Vorurkunde, mit der dieser Nachtrag zu verbinden und wie diese auszufertigen ist.
5. Am 12.7.2005 beantragte für den Beteiligten zu 1 dessen anwaltschaftliche Vertreterin die Eintragung des bezeichneten Vorkaufsrechts. Nachdem das Grundbuchamt zunächst im Wege der Zwischenverfügung die Vorlage einer Bewilligung der Beteiligten zu 2 verlangt hatte, diese aber nicht vorgelegt wurde, wies das Grundbuchamt mit Beschl. v. 6.7.2006 den Eintragungsantrag unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 2.9.2005 endgültig zurück. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das LG mit Beschl. v. 18.12.2006 zurück. Mit seiner durch Anwaltsschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 sein ursprüngliches Ziel weiter.
II. Die gem. § 78 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg:
1. Das LG hat ausgeführt:
Wegen der großen Bedeutung der Eintragungen für die Rechtsverhältnisse der Grundstücke, insb. angesichts des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs, erfordere der Grundbuchverkehr grundsätzlich klare und ausdrückliche Erklärungen, um so auf sicherer Grundlage klare Rechtsverhältnisse für unbewegliche zu Sachen zu schaffen und zu erhalten. Klarheit und Bestimmtheit seien wesentliche Voraussetzungen wirksamer Eintragungsbewilligungen und Eintragungsanträge. Wo diese nicht zuverlässig über das Gewollte Aufschluss geben und Zweifel darüber offen bleiben, könnten sie nicht Eintragungsgrundlage sein.
Es sei vorliegend unklar, ob die unter Ziff. VIII der Urkunde vom 14.12.1973 erklärte Bewilligung auch auf die nunmehr reduzierte Grundstücksfläche des der Beteil...