Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch des Vermieters/Eigentümers einer Ladenpassage gegen den Gaststättenmieter auf Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Rauchverbots seiner Gäste und Mitarbeiter in der baulich umschlossenen Passage
Leitsatz (amtlich)
Das öffentlich-rechtliche Rauchverbot nach Art. 2 Nr. 8, Art. 3 BayGSG (Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit) stellt ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB dar, wobei eine juristische Person jedoch nicht zum geschützten Adressatenkreis gehört. Mitmieter im gleichen Gebäudekomplex können sich auf das Schutzgesetz mangels Zurechnungszusammenhangs dann nicht berufen, wenn sie einen eigenen vom Bereich des Störers getrennten Zugang zu ihren Mieträumen haben.
Normenkette
BGB § 823 Abs. 2; BayGSG Art. 2 Nr. 8, Art. 3
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 6 O 4031/11) |
Tenor
Die Verhandlung wird bis zum Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen in den derzeit vor dem VG München anhängigen Verfahren (Az. M - 18 K 11.1302, M - 18 K 11.1399 und M - 18 K 1442) gem. § 148 ZPO ausgesetzt.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche, die die Klägerin zu 1 als Vermieterin eines Gebäudes mit Büro- und Praxisräumen, einer Ladenpassage und gastronomischen Betrieben und der Kläger zu 2 als Partner einer Patentanwalts-GmbH mit Kanzleiräumen in diesem Gebäude gegen die Beklagten als Mieter von Gaststätten mit Freiflächen in der Ladenpassage geltend machen.
Die Beklagten haben als Betreiber der Gaststätten bis zum Erlass entsprechender, sofort vollziehbarer Auflagenbescheide zum Vollzug des Gaststättengesetzes und des Gesundheitsschutzgesetzes durch die Landeshauptstadt München ihren Gästen und Mitarbeitern gestattet, auf den vor den eigentlichen Gaststättenräumen gelegenen, sich aber in der baulich umschlossenen Passage befindlichen Wirtsgärten zu rauchen.
a) Nach § 2.4 des Mietvertrags vom 26.4.1988 (Anlage K1) in Verbindung mit dem Nachtragsmietvertrag vom 4.1.1991 (Anlage K3) und dem Nachtragsvertrag vom 24.2.2003 (Anlage K4) haben die Beklagten zu 1 und 2 sämtliche mit ihrem "Gewerbe zusammenhängenden Auflagen zu erfüllen". Gleiches gilt nach § 2.4 des Mietvertrags vom 16.10.1995 (Anlage K5) in Verbindung mit diversen Nachtragsvereinbarungen (vgl. Anlage K7) für die Beklagte zu 3.
Nach § 2.7. des Mietvertrags vom 14.6.2006 mit den Beklagen zu 4 und 5 sind diese verpflichtet, "alles zu vermeiden, was zum Erlass behördlicher Auflagen oder zu behördlichen Verboten führen könnte" (Anlage BK3).
b) Die jeweiligen Bescheide zum Vollzug des Gaststättengesetzes und des Gesundheitsschutzgesetzes durch das Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München sind mittlerweile von den Beklagten angefochten worden. Rechtskräftige Hauptsacheentscheidungen des VG liegen aber noch nicht vor, so dass der Fortbestand der Auflagen nicht feststeht.
Entscheidend für das Bestehen eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs bei Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BGH MDR 1996, 309) ist daher in diesem Zusammenhang, ob die VG die von der Landeshauptstadt München gegen die Beklagten erlassenen Auflagen zur Einhaltung des Rauchverbots auch in der Hauptsache für rechtmäßig erklären.
c) Andererseits kann eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung nicht ohne weiteres darauf gestützt werden, dass in der Vergangenheit eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Eine solche Verurteilung kann vielmehr nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist (vgl. BGH NJW 2005, 594 m.w.N.). Bei einer rechtskräftigen Bestätigung der Auflagen des Kreisverwaltungsreferats dürfte somit eine Wiederholungsgefahr und damit eine materielle Anspruchsvoraussetzung entfallen.
Ein solches Fehlen der Wiederholungsgefahr ist im Übrigen wohl auch derzeit aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Auflagenbescheide (und deren Bestätigung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof) gegeben.
II. Soweit die Unterlassungsansprüche der Kläger zu 1 und 2 auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden, ist das Verfahren ebenfalls noch nicht entscheidungsreif.
1. Für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 aus § 1004 BGB steht im derzeitigen Verfahrensstadium nicht fest, ob durch die Gestattung des Rauchens Einwirkungen hervorgerufen werden, die die Wesentlichkeitsgrenze nach § 906 BGB überschreiten.
a) Grundsätzlich ist die Klägerin zu 1 als Eigentümerin der Einkaufspassage auch gegen Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Zuführung unwägbarer Stoffe i.S.v. § 906 BGB geschützt (vgl. BGH NJW 2005, 1366).
b) Anspruchsgegner sind bei der behaupteten Rauchbeeinträchtigung nicht nur die Raucher selbst, sondern auch die Restaurantbesitzer als mittelbare Handlungsstörer, wenn sie es unterlassen, Handlungen Dritter zu verhindern, obwohl sie dazu verpflichtet wären. Eine derartige Verpflichtung der Beklagten kann nach Auffassung des Senats sowohl der Hausordnung vom 26.4.1988 (Ziff. 2.3, Anlage K2), wie auch den Hausordnungen vom 16.10.1995 (Ziff. 2.3, Anlage K6), der "Nachtragshau...