Leitsatz
Das öffentlich-rechtliche Rauchverbot nach Art. 2 Nr. 8, Art. 3 BayGSG (Bayerisches Gesetz zum Schutz der Gesundheit) stellt ein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB dar, wobei eine juristische Person jedoch nicht zum geschützten Adressatenkreis gehört. Mitmieter im geleichen Gebäudekomplex können sich auf das Schutzgesetz mangels Zurechnungszusammenhangs dann nicht berufen, wenn sie einen eigenen vom Bereich des Störers getrennten Zugang zu ihren Mieträumen haben.
Fakten:
Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche des Vermieters von Büro- und Praxisräumen und einer Ladenpassage gegen den Mieter von Gaststätten mit Freiflächen in der Ladenpassage. Der Mieter hatte als Betreiber der Gaststätten bis zum Erlass entsprechender, sofort vollziehbarer Auflagenbescheide zum Vollzug des Gaststättengesetzes durch die Stadt München ihren Gästen und Mitarbeitern gestattet, auf den vor den eigentlichen Gaststättenräumen gelegenen, sich aber in der baulich umschlossenen Passage befindlichen Wirtsgärten zu rauchen. Nach dem Mietvertrag ist der Mieter verpflichtet, "alles zu vermeiden, was zum Erlass behördlicher Auftagen oder behördlichen Verboten führen könnte". Der Mieter hat die Bescheide angefochten, eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung des Verwaltungsgerichts steht noch aus. Das Gericht hält die Sache nicht für entscheidungsreif. Entscheidend für das Bestehen eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs bei Schluss der mündlichen Verhandlung ist, ob das Verwaltungsgericht die gegen den Mieter erlassenen Bescheide zur Einhaltung des Rauchverbots für rechtmäßig erklärt. Eine Verurteilung zur Unterlassung einer Handlung kann nur dann erfolgen, wenn eine erneute Rechtsverletzung künftig zu erwarten ist. Bei einer rechtskräftigen Bestätigung der Bescheide dürfe eine Wiederholungsgefahr entfallen. Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB erfordert, dass durch die Gestattung des Rauchens Einwirkungen hervorgerufen werden, die die Wesentlichkeitsgrenze nach § 906 BGB überschreiten. Allerdings müsste die Zuführung des Rauchs tatsächlich eine Beeinträchtigung des Eigentums mit sich bringen. Das ist bei unwägbaren Stoffen wie Rauch nur der Fall, wenn nach dem Empfinden eines Durchschnittsbenutzers der betroffenen Einkaufspassage die Wesentlichkeitsgrenze überschritten ist. Auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Rauchverbot als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB besteht nicht, weil der Vermieter hier als juristische Person nicht zum geschützten Personenkreis gehört.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 27.03.2012, 32 U 4434/11OLG München, Beschluss vom 27.3.2012 – 32 U 4434/11
Fazit:
Die Entscheidung betrifft das landesgesetzliche Rauchverbot in Gaststätten. Zivilrechtliche Ansprüche des Vermieters wurden verneint. Für die Entstehung von Unterlassungsansprüchen hätte der Vermieter zunächst Verstöße des Mieters gegen ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts abwarten müssen.