Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach einem verstorbenen Mann die erforderliche Erstellung eines Gutachtens unter Einbeziehung eines Abkömmlings des Verstorbenen angeordnet, kann dieser den Einwand der Unzumutbarkeit der Mitwirkung weder auf die wahrscheinlichen finanziellen Auswirkungen einer Vaterschaftsfeststellung (Pflichtteilsanspruch gegenüber seiner Mutter als Witwe) stützen noch darauf, dass der volljährige Antragsteller bereits zu Lebzeiten des Verstorbenen ausreichend Zeit gehabt hätte, das Feststellungsverfahren einzuleiten, dies aber aus familiären Rücksichten unterlassen habe.
Normenkette
FamFG § 178
Verfahrensgang
AG Weilheim (Beschluss vom 28.04.2011; Aktenzeichen 1 F 542/10) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Zwischenbeschluss des AG Weilheim i. OB. vom 28.4.2011 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.1. Die Beteiligte zu 2 ist die Tochter der Beteiligten zu 1. Der Antragsteller begehrt im Verfahren vor dem AG 1 F 542/10 die Feststellung, dass der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 1 sein Vater sei.
Mit Beschluss vom 14.12.2010 wurde eine Beweiserhebung angeordnet über die Abstammung des Antragstellers durch Einholung eines schriftlichen DNA-Gutachtens unter Einbeziehung des Antragstellers, seiner Mutter V. K. sowie der Beteiligten zu 1 und zu 2.
2. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.12.2010 teilte die Beteiligte zu 2 mit, dass sie für eine Begutachtung nicht zur Verfügung stehe.
Sie sei nicht bereit, in einem Prozess gegen ihre Mutter als Beweismittel zu dienen. Als Tochter habe sie ein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb müsse ihr auch das Recht zustehen, eine körperliche Untersuchung zu verweigern, die als Beweismittel in einem Verfahren gegen ihre Mutter verwendet werden solle.
3. Mit Zwischenbeschluss vom 28.4.2011 erklärte das AG die Weigerung der Beteiligten zu 2, an der Erstellung eines Abstammungsgutachten mitzuwirken, für unberechtigt und legte ihr die Kosten des Zwischenverfahrens auf.
Die Pflicht zur Duldung der Blutentnahme ergebe sich aus § 178 FamFG. Sie treffe grundsätzlich alle Personen, deren Untersuchung für die Feststellung der Abstimmung relevant sein könne. Hierzu könnten auch weitere Verwandte gehören. Ein Grund für eine Unzumutbarkeit der Mitwirkung sei nicht erkennbar.
Der Beteiligten zu 2 stehe auch kein Zeugnisverweigerungsrecht zu, da es sich um Augenscheins- und Sachverständigenbeweis handle.
4. Gegen diesen am 4.5.2011 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 2 mit Anwaltsschreiben vom selben Tag, eingegangen am 5.5. 2011, sofortige Beschwerde eingelegt und diese wie folgt begründet:
Die Duldungspflicht nach § 178 Abs. 1 FamFG setze voraus, dass der betroffenen Person die Untersuchung zuzumuten sei. Die Unzumutbarkeit beziehe sich auf die Art der Untersuchung und die Folgen des Ergebnisses der Untersuchung. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die Beteiligte zu 2 als leibliche Tochter der Beteiligten zu 1 ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO habe.
Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Hier sei es der Beteiligten zu 2 nicht zuzumuten, im Verfahren gegen ihre inzwischen 81 Jahre alte Mutter als Beweismittel zu dienen.
Der Antragsteller sei 1969 geboren und bereits seit 1987 volljährig. Er hätte seit diesem Zeitpunkt selbständig über die Einleitung eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens entscheiden können. Bis zum Tod seines angeblichen leiblichen Vaters habe er 23 Jahre lang Zeit gehabt, dieses Verfahren zu betreiben. Stattdessen sei er mit seinem Antrag vom 30.7. 2010 zwölf Tage nach dem Tod des Verstorbenen gegen die Beteiligte zu 1 vorgegangen, für die dieses Verfahren allein aufgrund ihres Alters eine große Aufregung und gesundheitliche Probleme mit sich gebracht habe.
Der Antragsteller sei zwar rechtlich nicht verpflichtet gewesen, das Feststellungsverfahren zu Lebzeiten gegen den Putativvater zu betreiben. Jedoch habe die Art seines Vorgehens nach 23 Jahre langer Wartezeit bis kurz nach dem Tod des Putativvaters sehr wohl Einfluss auf die Prüfung der Zumutbarkeit für die Beteiligte zu 2, als Beweismittel im Verfahren gegen ihre Mutter zur Verfügung stehen zu müssen.
5. Der Antragsteller schließt sich demgegenüber in seiner Beschwerdeerwiderung der Auffassung des AG an.
Im Übrigen trägt er vor, dass die Beziehung des verstorbenen Putativvaters zu seiner Mutter bis zu dessen Tod gedauert habe. Der Verstorbene sei in dieser Zeit gleichsam wie ein Familienmitglied im Haus der Mutter ein und aus gegangen. Dies sei von seiner Mutter ausdrücklich in der erstinstanzlichen Anhörung vom 17.11. 2010 bestätigt worden und auch den Beteiligten zu 1 und 2 bekannt gewesen.
Der Antragsteller habe darauf vertraut, dass der Verstorbene ihn in seinem Testament bedenken und dadurch klarstellen werde, dass er sein Sohn sei. Des...