Leitsatz (amtlich)
Auch ein Abkömmling des Betroffenen hat grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an einer Einsicht in die Betreuungsakte, wenn diese allein dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen.
Normenkette
FGG § 34
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 23.11.2006; Aktenzeichen 13 T 5859/06) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 2752/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 23.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte hat die dem Betreuer sowie dem Gegenbetreuer im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 20.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Für die Betroffene bestand seit Dezember 2003 eine zunächst vorläufige Betreuung. Am 26.4.2004 wurde der jetzige Betreuer, ein Sohn der Betroffenen, als endgültiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Entscheidung über eine Unterbringung; Wohnungsangelegenheiten; Vermögenssorge; Entgegnennahme und Öffnen der Post; Vertretung bei Ämtern und Behörden, gegenüber Heimen sowie gegenüber Sozialleistungs -und Versicherungsträgern" bestellt. Der Aufgabenkreis wurde am 2.6.2004 nach dem Tod des Ehemannes der Betroffenen um die Vertretung in Nachlassangelegenheiten erweitert.
Die gegen die genannten Beschlüsse eingelegten Rechtsmittel der Beteiligten, die hierbei das Ziel der Einsetzung eines anderen Betreuers verfolgte, wurden letztinstanzlich mit Senatsbeschluss vom 5.10.2005 im Wesentlichen zurückgewiesen.
Der Betreuer ist nicht von der Rechnungslegung befreit. Außerdem wurde ein Rechtsanwalt als Gegenbetreuer zur Prüfung der Vermögensverwaltung durch den Betreuer bestellt.
Mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 19.1. und 30.3.2006 beantragte die Beteiligte, ihr Akteneinsicht in die Betreuungsakten zu gewähren. Sie könne nur auf diese Weise überprüfen, ob der Betreuer seiner Pflicht zur Rechnungslegung nachkomme und so feststellen, ob der Nachlass ordnungsgemäß verwaltet werde.
Diesen Antrag wies das Vormundschaftsgericht am 8.6.2006 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten hat das LG am 23.11.2006 zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte weiterhin das Ziel, die begehrte Akteneinsicht zu erhalten.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
1. Das LG hat in seiner Entscheidung ausgeführt:
a) Zwar stehe Verfahrensbeteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu. Die Beteiligte benötige aber die von ihr angestrebten Kenntnisse nicht zur Wahrnehmung eigener Rechte in dem Betreuungsverfahren.
b) Aus § 34 FGG folge kein Akteneinsichtsrecht, da es an einem berechtigten Interesse fehle. Die Rechnungslegungspflicht des Betreuers betreffe ausschließlich das Vermögen der Betroffenen, nicht das der Beteiligten. Ihr stehe kein allgemeines Kontrollrecht bezüglich der Tätigkeit des Betreuers zu, nämlich dahingehend, ob er frist- und ordnungsgemäß seiner Rechnungslegungspflicht nachkomme und das Vermögen der Betroffenen korrekt verwalte. Die Überwachung des Betreuers sei eine originäre Pflicht des Vormundschaftsgerichts, dem dieses, nicht zuletzt durch die Einsetzung eines Gegenbetreuers, auch ausreichend nachgekommen sei. Die Beteiligte habe kein Anrecht darauf, ihrerseits die Erfüllung dieser Prüfungspflicht durch das AG zu überwachen.
Aus dem Pflichtteilsanspruch der Beteiligten ergebe sich kein berechtigtes Interesse zur Einsicht in die Betreuungsakte, da sie jederzeit Einsicht in die Nachlassakten nehmen bzw. ihren Pflichtteilsanspruch auf dem Zivilrechtsweg geltend machen könne. Als Erbin sei die Betroffene gem. § 2314 Abs. 1 BGB der Beteiligten zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses verpflichtet.
Überdies überwiege bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen das verfassungsrechtlich geschützte Interesse der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem etwaigen Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung der Rechnungslegung und Vermögensverwaltung durch den Betreuer.
Zwar könne die Betroffene aufgrund ihrer fortgeschrittenen Demenzerkrankung und der Folgen einer zweifachen Hirnblutung über die Einsicht in die Betreuungsakte nicht mehr selbst entscheiden, wie die überzeugenden Ausführungen des von der Kammer beauftragten Sachverständigen ergeben hätten. Jedoch hätten sich in Vertretung der Betroffenen sowohl der Betreuer als auch der Verfahrenspfleger gegen eine Akteneinsicht ausgesprochen.
Lediglich ergänzend merke die Kammer an, dass auch Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Zielrichtung des Akteneinsichtsrechts bestünden. Die Beschwerdeführerin wolle offensichtlich Gründe für eine Entlassung des Betreuers suchen, nachdem sie dessen Bestellung im Instanzenzug nicht verhindern konnte. Das AG habe aber durch d...