Leitsatz (amtlich)
Ein nach pflichtgemäßem Ermessen zu beachtender Wunsch nach einem Betreuerwechsel setzt nicht voraus, dass der Betroffene bei dem erstmals ernstlich und nachvollziehbar geäußerten Wunsch nach einem anderen Betreuer sofort eine gleich geeignete und zur Übernahme bereite Person namentlich benennt. Es genügt, wenn er den konkreten Vorschlag z.B. nach Herstellung eines Kontakts zu dieser Person durch Vermittlung der Betreuungsbehörde vorbringt.
Normenkette
BGB § 1908b Abs. 3
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 18.05.2007; Aktenzeichen 5 T 1164/07) |
AG Landsberg a. Lech (Aktenzeichen XVII 41/06) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 18.5.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Für den Betroffenen wurde am 29.6.2006 der Beteiligte als berufsmäßiger Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung; Gesundheitsfürsorge; Vermögenssorge; Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern" bestellt. Im Dezember 2006 beschwerte sich der Betroffene schriftlich beim Vormundschaftsgericht über seiner Meinung nach zu geringe Kontakte mit dem Betreuer und äußerte den Wunsch nach einem anderen Betreuer. Seinen Vorstellungen entspreche die ihm nicht namentlich bekannte Betreuerin eines ehemaligen Mitbewohners, die diesen wiederholt besucht und angerufen habe.
Daraufhin nahm das AG Ermittlungen zur Eignung des Betreuers auf und ersuchte die zuständige Behörde um Vorschlag eines anderen Betreuers. Die Betreuungsstelle benannte die jetzige Betreuerin, die dem Betroffenen aus der Betreuung des ehemaligen Mitbewohners bekannt war und stellte den Kontakt zum Betroffenen her. Bei seiner richterlichen Anhörung am 1.3.2003 erklärte der Betroffene, er wünsche die jetzige Betreuerin.
Das AG hat am 5.3.2007 den Beteiligten als Betreuer entlassen und die jetzige berufsmäßige Betreuerin unter Beibehaltung des Aufgabenkreises bestellt. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Beteiligten hat das LG am 18.5.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Die Entlassung des Beteiligten sei jedenfalls nach § 1908b Abs. 3 BGB gerechtfertigt. Der Betroffene habe zwar in seinem Schreiben vom 14.12.2006 keinen bestimmten neuen Betreuer benannt. Bei seiner amtgerichtlichen Anhörung am 1.3.2007 habe er jedoch den eigenständigen Wunsch auf Bestellung der jetzigen Betreuerin geäußert. Auch bei seiner Anhörung im Beschwerdeverfahren am 30.4.2007 habe er an diesem Wunsch festgehalten. Dabei habe er auch ausgeführt, warum er mit dem Beteiligten unzufrieden gewesen sei und dass er deswegen die jetzige Betreuerin wolle. Der Betreuerwechsel laufe dem Wohle des Betroffenen nicht zuwider. Es handle sich nicht um eine bloße Unzufriedenheit und auch nicht um einen durch die Einflussnahme der Eltern hervorgerufenen Wunsch. Der Betroffenen habe im Einzelnen erklärt, dass er wegen mangelnder Unterstützung durch den Beteiligten kein Vertrauen zu ihm habe. Bei der jetzigen Betreuerin handle es sich um eine Berufsbetreuerin, die zur Übernahme der Betreuung bereit sei.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt (§ 1908b Abs. 3 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (BayObLG FamRZ 2005, 751 und 2005, 548).
Die Ermessensentscheidung des Gerichts der Tatsacheninstanz ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nur beschränkt nachprüfbar, insb. darauf hin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten wurden, das Tatsachengericht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und von zutreffenden und verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen ausgegangen ist (vgl. BayObLG FGPrax 1997, 32; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl., § 27 Rz. 23).
b) Soweit dem Senat danach eine Prüfung möglich ist, sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. Das LG hat alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und durfte auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellung davon ausgehen, dass ein ernst gemeinter, eindeutiger Betreuervorschlag i.S.v. § 1908b Abs. 3 BGB vorlag. Dabei ist es unschädlich, dass der Betroffene zunächst keine bestimmte Person benannt hat und dass das AG und die zuständige Behörde dem Betroffenen bei der Suche nach einem geeigneten anderen Betreuer behilflich waren. Der Betroffene hat auch nicht etwa nur einen Vorschlag des Gerichts gebilligt (vgl. den Fall des OLG Celle im Beschl. v. 8.6.2000 - 15 W 9/00, zit. nach J...