Leitsatz (amtlich)
Selbst wenn man der Meinung folgt, die Aufhebung eines Erbbaurechts bedürfe dann nicht der Zustimmung der am Erbbaurecht dinglich Berechtigten, sofern deren Rechte nach Wegfall des Erbbaurechts mit gleicher Rangstelle am Grundstück weiterbestehen (z.B. LG Köln, RNotZ 2001, 391; LG Krefeld Rpfleger 1998, 0284; LG Bayreuth MittBayNot 1997, 39), gilt diese Ausnahme jedenfalls dann nicht, wenn das aufzuhebende Erbbaurecht in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt ist, an denen jeweils Verwertungsrechte bestellt sind.
Normenkette
BGB § 876; WEG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1-2, § 30 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 01.04.2010; Aktenzeichen 7 T 8701/09) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen Bl. 15354) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 1.4.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Grundbuch sind die Beteiligten zu 1 bis 23 als Bruchteilseigentümer eines Grundstücks eingetragen. In Abteilung II ist an erster Rangstelle zugunsten der Beteiligten ein Erbbaurecht bestellt. Das Erbbaurecht ist in Wohnungserbbaurechte aufgeteilt. Die Beteiligten zu 1 bis 23 sind jeweils als Berechtigte des jeweiligen Wohnungserbbaurechts genau in dem Verhältnis Eigentümer des Erbbaugrundstücks, in dem sie auch Mitberechtigte des Erbbaurechts sind.
Zu notarieller Urkunde vom 23.4.2009 hoben die Beteiligten als Grundstückseigentümer wie als Berechtigte des in Wohnungseigentum aufgeteilten Erbbaurechts das bestehende Erbbaurecht vollinhaltlich auf. Sie bewilligten und beantragten die Löschung des Erbbaurechts und die Schließung der jeweiligen Grundbücher.
Hinsichtlich der Belastungen an den Wohnungserbbaurechten wurden Erklärungen zur Pfanderstreckung auf die jeweiligen Miteigentumsanteile am Grundstück abgegeben. Weiterhin beschränkten die Grundstückseigentümer gem. § 3 WEG das Miteigentum am Grundstück in der Weise, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer Wohnung eingeräumt wird, wobei die Aufteilung des Grundstücks genau in der Weise durchgeführt wird, wie das bisherige Erbbaurecht in Wohnungseigentum aufgeteilt war. Die entsprechenden Grundbucherklärungen der Beteiligten dazu sind abgegeben.
Am 24.7.2009 hat der beauftragte Notar beim Grundbuchamt Antrag auf endgültigen Vollzug gestellt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3.9.2009 verschiedene Eintragungshindernisse aufgezeigt und unter Fristsetzung um Behebung gebeten. Mit der Beschwerde haben die Beteiligten folgende Beanstandungen des Grundbuchamts angegriffen:
a) Zur Aufhebung der Wohnungserbbaurechte sei trotz der erfolgten Pfand-erstreckung die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich.
b) Es fehle die Zuordnung des Sondereigentums an einer bestimmten Wohnung usw. zu den einzelnen Miteigentumsanteilen am Grundstück.
c) Zur Begründung von Sondereigentum gem. § 3 WEG sei die Zustimmung aller dinglich Berechtigten erforderlich.
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Das LG hat mit Beschluss vom 1.4.2010 der Beschwerde hinsichtlich der Beanstandung zu b) (fehlende Zuordnung des Sondereigentums zu den einzelnen Miteigentumsanteilen) stattgegeben. Im Übrigen hat es das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde vom 19.5.2010 wenden sich die Beteiligten gegen die Zurückweisung, jedoch nur insoweit, als die fehlende Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Aufhebung der Wohnungserbbaurechte beanstandet wird. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Aufhebung von Verwertungs- wie von Nutzungsrechten bei gleichzeitiger gleichrangiger Eintragung am Erbbaugrundstück zu keiner Rechtsbeeinträchtigung führe.
II. Auf das Verfahren sind noch die bis zum 1.9.2009 geltenden Vorschriften anzuwenden, weil der maßgebliche einleitende Antrag bereits vom 24.7.2009 stammt (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG vom 17.12.2008 BGBl. I, 2586). Dieser Rechtszustand gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Das zulässige Rechtsmittel (§§ 78, 80 Abs. 1 GBO a.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2 GBO) der Beteiligten zu 1 bis 23, sämtliche in ihrer Eigenschaft als Wohnungsund Erbbauberechtigte, bleibt in der Sache erfolglos.
1. Das LG hat - soweit hier erheblich - ausgeführt:
Zu Recht sei die fehlende Zustimmung der dinglich Berechtigten zur Aufhebung der Wohnungserbbaurechte als Eintragungshindernis bezeichnet worden. Nach § 876 BGB sei diese erforderlich. Eine "Umwandlung" der Wohnungserbbaurechte in Wohnungseigentumsrechte sei im Gesetz nicht vorgesehen. Gesetzlicher Weg sei die Aufhebung der Erbbaurechte und die Neubegründung von Wohnungseigentum. Das Zustimmungserfordernis entfalle nicht deshalb, weil die Grundstückseigentü-mer/Erbbauberechtigten die eingetragenen Belastungen in dem dort bestehenden Rangverhältnis samt Zinsen und Nebenleistungen von Anfang an auf ihre jeweiligen Miteigentumsanteile am Grundstück erstreckt und die Pfanderstreckung im Grundbuch beantragt und bewilligt hätten. Denn das Pfandobjekt ändere sich hierdurch. Hinzu komme, dass sich aus der erst noch vorzu...