Leitsatz (amtlich)
1. Die Nichtabhilfeentscheidung des Rechtspflegers ist allen im Grundbuchverfahren Beteiligten, nicht nur dem Beschwerdeführer, bekanntzugeben.
2. Den Ausschluss eines gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 26 Nr. 3 BauGB) hat das Grundbuchamt selbständig, insbesondere unter Würdigung des Inhalts der Kaufvertragsurkunde, zu prüfen.
Normenkette
GBO §§ 38, 53, 75; BauGB § 26 Nr. 3, § 38
Verfahrensgang
LG Memmingen (Beschluss vom 25.07.2007; Aktenzeichen 4 T 451/07) |
AG Memmingen (Aktenzeichen Grundbuch von Benningen Blatt 951) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG Memmingen vom 25.7.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 als Verkäuferin und die A. KG als Käuferin schlossen am 15.12.2006 einen notariellen Kaufvertrag, der u.a. das gegenständliche Grundstück umfasste. Das Grundstück ist Bestandteil eines ehemaligen Militärflugplatzes, für den die entsprechende luftrechtliche Genehmigung vorliegt. Mit Änderungsgenehmigung vom 9.7.2004 hat das zuständige Luftamt der Rechtsvorgängerin der Käuferin die luftrechtliche Genehmigung zum Betrieb eines Regionalverkehrsflughafens erteilt. Das gegenständliche Grundstück gehört zum Gebiet der Beteiligten zu 2, einer bayerischen Gemeinde, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört.
Über den Kaufvertragabschluss und den Kaufgegenstand wurde die Beteiligte zu 2 mit notariellem Schreiben vom 18.12.2006 informiert und gebeten, ein Negativattest gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB zu erteilen. Die Beteiligte zu 2 erteilte dieses Attest nicht, sondern hat mit Bescheid vom 3.1.2007 ein Vorkaufsrecht ggü. der Verkäuferin geltend gemacht.
Auf Ersuchen der Gemeinde vom 12.1.2007 hat das Grundbuchamt am 22.1.2007 eine Eigentumsvormerkung an dem Grundstück gem. § 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 BauGB eingetragen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde mit formlosem Schreiben vom 16.2.2007 der Beteiligten zu 2 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme bis zum 8.3.2007 übersandt. Die Beteiligte zu 2 äußerte sich nicht. Mit Beschluss vom 9.3.2007 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und hiervon formlos (nur) die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin mit dem Hinweis verständigt, dass die Sache dem LG zur Entscheidung vorgelegt worden sei. Das LG hat ohne erneute Anhörung der Beteiligten zu 2 mit Beschluss vom 25.7.2007 das Grundbuchamt angewiesen, die Eigentumsvormerkung von Amts wegen zu löschen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, die u.a. auch auf Verfahrensmängel gestützt wird.
Das Grundbuchamt hat am 17.8.2007 das Vorkaufsrecht von Amts wegen gelöscht und die Erwerberin als neue Eigentümerin eingetragen.
II. Die weitere Beschwerde ist nur in eingeschränktem Umfang zulässig.
Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO von Amts wegen zu löschen. Lehnt das Grundbuchamt die Löschung einer Eintragung als inhaltlich unzulässig ab, ist hiergegen die auf Löschung gerichtete Beschwerde zulässig. Wird hingegen das Recht als unzulässig gelöscht, ist gegen diese Verfügung nur die beschränkte (weitere) Beschwerde mit dem Ziel zulässig, gegen die Löschung einen Amtswiderspruch einzutragen (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO; Demharter GBO 25. Aufl., § 53 Rz. 61; § 71 Rz. 44).
Mit dem Rechtsschutzziel, die vollzogene Löschung rückgängig zu machen, kann das Rechtsmittel schon deshalb nicht verfolgt werden, weil die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist (§ 71 Abs. 2 Satz 1, § 80 Abs. 3 GBO). Auch die Löschung einer Vormerkung nach § 46 Abs. 1 GBO bildet eine Eintragung. Sie nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (BGHZ 60, 46/51; BayObLG NJW 1983, 1567/1568). Zulässig ist die weitere Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO allerdings mit dem beschränkten Rechtsschutzziel, Maßnahmen nach § 53 Abs. 1 GBO zu ergreifen, also von Amts wegen einen Widerspruch einzutragen. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 steht im Übrigen nicht in Frage; denn diese hätte, falls die Löschung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Berichtigungsanspruch, so dass zu ihren Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste (RGZ 132, 419; BayObLG NJW 1983, 1567/1568; Demharter § 71 Rz. 69).
III. Das LG hat im Ergebnis zu Recht das Grundbuchamt angewiesen, die Eigentumsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2 zu löschen.
1. Allerdings rügt die Beteiligte zu 2 teilweise zu Recht Verfahrensmängel. a) Das Grundbuchamt hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 unter dem 16.2.2007 der Beteiligten zu 2 zur Kenntnisnahme und Stellungnahme formlos übersandt. Dieses Schreiben ist der Beteiligten zu 2 auch, wie sie im Rechtsbeschwerdeverfahren eingeräumt hat, zugegangen. Adressiert ist das gerichtliche Schreiben an den 1. Bürgermeister als dem zuständigen Vertretungsorgan (vgl. Art. 38 Abs. 1 GO) unter der Anschrift, die die Gemeinde in ihrem Briefkopf sowie wie in ihren Stempeln (vgl. z.B. die ihren Verfahrensbevollmächtigten unter dem 9.8.2007 erteilte Vollmacht) ...