Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen der Löschung von Rückgewährsvormerkungen ohne Bewilligung des Berechtigten.
2. Ein auf Klage nach § 767 ZPO ergangenes Urteil, das die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärt, ist kein geeignetes Mittel, die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf eine Vormerkung zu beweisen, die einen mit dieser Urkunde begründeten Anspruch sichert.
Normenkette
BGB §§ 139, 883 Abs. 1; GBO §§ 19, 22; ZPO § 322 Abs. 1, § 767
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist Eigentümer eines Grundstücks (Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche). Zu notarieller Urkunde räumte er am 16.3.1999 dem Beteiligten zu 2 gegen Zahlung von 58.600 DM ein Wohnungsrecht an einem auf dem Grundstück befindlichen Stallgebäude ein, welches der Beteiligte zu 2 in ein Wohnhaus umzubauen beabsichtigte. Wegen der Zahlungsverpflichtung unterwarf sich der Beteiligte zu 2 der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Auf dem Grundstück lasteten drei vorrangige Buchgrundschulden zugunsten einer Bank. Alle bestehenden und künftig noch entstehenden Ansprüche auf Löschung oder Rückgewähr dieser Grundschulden trat der Beteiligte zu 1 an den Beteiligten zu 2 ab und verpflichtete sich, für diesen je eine Vormerkung im Grundbuch eintragen zu lassen. Nach Bewilligung durch den Grundpfandgläubiger wurden die Rückgewährsvor-merkungen am 7.5.1999 im Grundbuch eingetragen.
In einem Zivilrechtsstreit des Beteiligten zu 2 gegen den Beteiligten zu 1 erklärte das LG mit rechtskräftigem Endurteil vom 18.10.2004 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.3.1999 für unzulässig. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass der Anspruch auf die Gegenleistung für das Wohnungsrecht wegen anfänglicher Unmöglichkeit und daraus folgender Nichtigkeit des Vertrags nicht gegeben sei. Anfänglich unmöglich sei der Vertrag, weil die Nutzung des Stallgebäudes zu Wohnzwecken nach den inzwischen vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen unzulässig sei.
Im anschließenden Verfahren vor dem AG wegen Abgabe einer Willenserklärung einigten sich die Parteien am 24.9.2008 vergleichsweise dahingehend, dass beiderseits beantragt und bewilligt wurde, das eingetragene Wohnungsrecht zu löschen. Dies wurde sodann am 25.9.2008 vollzogen.
Unter dem 16.2.2009 hat der Beteiligte zu 1 beim Grundbuchamt unter Hinweis auf die vorerwähnten gerichtlichen Entscheidungen beantragt, die Rückgewährsvormer-kungen zugunsten des Beteiligten zu 2 von Amts wegen zu löschen. Nach fruchtloser Zwischenverfügung vom 30.4.2009 hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 28.5.2009 die Eintragungsanträge zurückgewiesen. Die Beschwerde hat das LG am 11.9.2009 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1, der sich der Beteiligte zu 2 widersetzt.
II. Das Verfahren richtet sich nach dem bis zum 1.9.2009 geltenden Rechtszustand (vgl. Art. 1 Abs. 1 FGG-RG vom 22.12.2008 BGBl. I, 2586).
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ergibt sich bereits daraus, dass der Beteiligte zu 1 mit seiner Erstbeschwerde erfolglos geblieben ist (Demharter, GBO, 26. Aufl., § 78 Rz. 2). Das LG ist auch zutreffend von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde ausgegangen, weil die Entscheidung des Grundbuchamts die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 beeinträchtigt (vgl. Demharter § 71 Rz. 58). Denn wenn der vormerkungsgesicherte Anspruch des Beteiligten zu 2 nicht bestände, wären die vom Bestand der Ansprüche abhängigen Vormerkungen hinfällig (Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 883 Rz. 2) und das Grundbuch durch deren Löschung zu berichtigen. Als Rechtsinhaber der Ansprüche gegen die Bank auf Löschung oder Rückgewähr der Grundschulden wäre dann wieder der Beteiligte zu 1 ausgewiesen.
1. Das LG hat zur Sache ausgeführt:
Das AG habe die begehrte Löschung der Rückgewährsvormerkungen zutreffend von der Vorlage einer Löschungsbewilligung abhängig gemacht. Zur Berichtigung des Grundbuchs bedürfe es nur dann nicht der Bewilligung des Berechtigten, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen sei. Der Nachweis der Unrichtigkeit sei in der Form des § 29 GBO zu führen, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden.
Ein derartiger Nachweis liege nicht vor. Zwar habe der Beteiligte zu 1 sich auf das zivilgerichtliche Urteil vom 18.10.2004 berufen, welches jedoch zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf die geltend gemachte Nichtigkeit der Vormerkungen nicht geeignet sei. In Rechtskraft erwachsen sei lediglich der Urteilstenor. Schon deswegen sei das Urteil nicht zum Nachweis dafür tauglich, dass die Eintragung der Vormerkungen mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimme. Es stelle auf die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags über die Verpflichtung zur Eintragung eines Wohnungsrechts ab. Dessen Nichtigkeit erfasse nicht zwangsläufig die gleichfalls vereinbarte Abtretung der Ansprüche auf Löschung der Buchgrundschulden und die in diesem Zusammenhang bewilligte Sicherung di...