Leitsatz (amtlich)
1.
Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen.
2.
In vor dem 1.7.2007 anhängigen Entziehungsverfahren können die Wohnungseigentümer insgesamt den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgen. Einer Verfahrensführung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf es insoweit nicht.
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 15.05.2007; Aktenzeichen 6 T 6081/06) |
AG Dachau (Entscheidung vom 29.06.2006; Aktenzeichen 4 UR II 50/05) |
Gründe
I.
Die Antragsteller zu 1 und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragstellerin zu 2 ist die Eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin war bei Verfahrenseinleitung die Sondereigentümerin der Wohnungen/Einheiten Nr. 15, Nr. 16/16a, Nr. 18, der Kellerabteile h, i und k sowie der Garage Nr. IV. Ihr Miteigentumsanteil betrug 60/300stel.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 16.9.2004 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 genehmigt, der für die Einheiten der Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 250 EUR ab dem 1.1.2005 festlegte. Mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluss vom 24.8.2005 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Sonderumlage von 794,42 EUR verpflichtet, die bis spätestens 14.10.2005 fällig war. Weiter beanspruchten die Wohnungseigentümer die damals offenen Wohngeldvorauszahlungen für die Monate September und November 2005 in Höhe von je 250 EUR sowie die gegen die Antragsgegnerin in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzten Kosten gemäß Beschluss des Amtsgerichts vom 10.5.2005 in Höhe von 158,55 EUR zuzüglich 5,30 EUR Zinsen sowie in Rechnung gestellter Kosten für ein außergerichtliches Mahnschreiben des Verwalters in Höhe von 62,64 EUR. Verrechnet haben die Antragsteller zu 1 die von ihnen beanspruchten Beträge mit einem Guthaben der Antragsgegnerin aus der Jahresabrechnung 2004 von 444,13 EUR, woraus sich der erstinstanzlich zunächst geltend gemachte Saldo von 1.076,78 EUR ergibt.
In der Eigentümerversammlung vom 24.8.2005 genehmigten die Wohnungseigentümer des weiteren bestandskräftig den Wirtschaftsplan für das Jahr 2006, der für die Einheiten der Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen in Höhe von 250 EUR ab dem 1.1.2006 bestimmte. Weiterhin wurde, bezogen auf den Wirtschaftsplan für 2006, beschlossen, dass, sofern ein Eigentümer mit einer Vorauszahlung in Verzug gerät, die gesamten restlichen Beitragsvorschüsse dieses Eigentümers für das laufende Wirtschaftsjahr sofort fällig und einklagbar werden.
In der Eigentümerversammlung vom 24.8.2005 wurde ferner unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10 mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, von der Antragsgegnerin die Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu verlangen. Die Antragsteller zu 1 stützen dieses Verlangen in erster Linie darauf, dass sich die Antragsgegnerin neben den oben genannten Forderungen noch mit Heizkostenzahlungen für ihr Sondereigentum in Höhe von insgesamt 3.559,42 EUR gegenüber dem von der Eigentümergemeinschaft mit der Heizölbelieferung und der Abrechnung der Warmwasser- und Heizkosten beauftragten Unternehmen in Verzug befinde. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten, insbesondere durch die Behauptung von Unwahrheiten sowie durch abfällige Äußerungen über Miteigentümer, in erheblichem Ausmaß und fortgesetzt den Gemeinschaftsfrieden gestört, so dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihr unzumutbar sei.
Die Antragsteller zu 1 haben am 25.11.2005 beim Amtsgericht - Wohnungseigentumsgericht - ursprünglich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 1.076,78 EUR zuzüglich Verzugszinsen zu bezahlen, ferner ihr Wohnungseigentum zu veräußern.
Im Hinblick auf die Anfang Januar 2006 fällige, jedoch nicht geleistete Wohngeldvorauszahlung haben die Antragsteller zu 1 weiterhin am 9.1.2006 unter Berufung auf die beschlossene Vorfälligkeitsklausel weiter den Antrag gestellt, die Antragsgegnerin zur Zahlung des Wohngelds für das Jahr 2006 in Höhe von 3.000 EUR zuzüglich Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dieses Verfahren zu dem bereits anhängigen Verfahren verbunden.
Während des amtsgerichtlichen Verfahrens verkaufte die Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 29.12.2005 die Wohnung Nr. 18 mit Keller k. Der Eigentumsübergang wurde am 11.5.2006 in das Grundbuch eingetragen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 26.9.2006 die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragsteller zu 1 einen Betrag von 4.076,78 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 1.076,78 EUR seit 14.10.2005 und aus 3.000 EUR seit 2.1.2006 zu bezahlen. Ferner hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, ihr Wohnungseigentum, ausgenommen das bereits übereignete, zu veräußern und im Übrigen den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Während des Beschwerdeverfahrens veräußerte die Antragsgegnerin ihr gesamtes restliches Wo...