Leitsatz (amtlich)
1. Parteiwechsel in der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Geltendmachung von Wohngeldansprüchen.
2. In vor dem 1.7.2007 anhängigen Entziehungsverfahren können die Wohnungseigentümer insgesamt den geltend gemachten Anspruch weiterverfolgen. Einer Verfahrensführung durch die Eigentümergemeinschaft bedarf es insoweit nicht.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1-2, §§ 28, § 43 ff., § 62 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Aktenzeichen 6 T 6081/06) |
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 50/05) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 wird der Beschluss des LG München II vom 15.5.2007 in Ziff. II abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Zahlungsantrag wird in Höhe eines Teilbetrags von 163,85 EUR verworfen. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 2) 2.440 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus seit 2.1.2006 zu bezahlen. Die weitergehenden Anträge werden, soweit sich die Hauptsache nicht erledigt hat, zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 1 samtverbindlich 4/5, die Antragsgegnerin zu 1 trägt 1/5.
III. Der Geschäftswert wird
a) für das Verfahren vor dem AG auf 167.567 EUR,
b) für das Verfahren vor dem LG bis zur Teilerledigung am 8.5.2007 auf 98.577 EUR und danach auf 97.166 EUR
c) und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 97.166 EUR festgesetzt.
Die Geschäftswertfestsetzungen in den Beschlüssen des AG Dachau vom 26.9.2006 und des LG München II vom 15.5.2007 werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Die Antragsteller zu 1 und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die Antragstellerin zu 2 ist die Eigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin war bei Verfahrenseinleitung die Sondereigentümerin der Wohnungen/Einheiten Nr. 15, Nr. 16/16a, Nr. 18, der Kellerabteile h, i und k sowie der Garage Nr. IV. Ihr Miteigentumsanteil betrug 60/300stel.
Mit bestandskräftigem Beschluss vom 16.9.2004 wurde der Wirtschaftsplan für das Jahr 2005 genehmigt, der für die Einheiten der Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen i.H.v. 250 EUR ab dem 1.1.2005 festlegte. Mit bestandskräftigem Eigentümerbeschluss vom 24.8.2005 wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Sonderumlage von 794,42 EUR verpflichtet, die bis spätestens 14.10.2005 fällig war. Weiter beanspruchten die Wohnungseigentümer die damals offenen Wohngeldvorauszahlungen für die Monate September und November 2005 i.H.v. je 250 EUR sowie die gegen die Antragsgegnerin in einem gerichtlichen Verfahren festgesetzten Kosten gemäß Beschluss des AG vom 10.5.2005 i.H.v. 158,55 EUR zzgl. 5,30 EUR Zinsen sowie in Rechnung gestellter Kosten für ein außergerichtliches Mahnschreiben des Verwalters i.H.v. 62,64 EUR. Verrechnet haben die Antragsteller zu 1 die von ihnen beanspruchten Beträge mit einem Guthaben der Antragsgegnerin aus der Jahresabrechnung 2004 von 444,13 EUR, woraus sich der erstinstanzlich zunächst geltend gemachte Saldo von 1.076,78 EUR ergibt.
In der Eigentümerversammlung vom 24.8.2005 genehmigten die Wohnungseigentümer des Weiteren bestandskräftig den Wirtschaftsplan für das Jahr 2006, der für die Einheiten der Antragsgegnerin monatliche Wohngeldvorauszahlungen i.H.v. 250 EUR ab dem 1.1.2006 bestimmte. Weiterhin wurde, bezogen auf den Wirtschaftsplan für 2006, beschlossen, dass, sofern ein Eigentümer mit einer Vorauszahlung in Verzug gerät, die gesamten restlichen Beitragsvorschüsse dieses Eigentümers für das laufende Wirtschaftsjahr sofort fällig und einklagbar werden.
In der Eigentümerversammlung vom 24.8.2005 wurde ferner unter Tagesordnungspunkt (TOP) 10 mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der stimmberechtigten Wohnungseigentümer bestandskräftig beschlossen, von der Antragsgegnerin die Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu verlangen. Die Antragsteller zu 1 stützen dieses Verlangen in erster Linie darauf, dass sich die Antragsgegnerin neben den oben genannten Forderungen noch mit Heizkostenzahlungen für ihr Sondereigentum i.H.v. insgesamt 3.559,42 EUR ggü. dem von der Eigentümergemeinschaft mit der Heizölbelieferung und der Abrechnung der Warmwasser- und Heizkosten beauftragten Unternehmen in Verzug befinde. Des Weiteren habe die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten, insbesondere durch die Behauptung von Unwahrheiten sowie durch abfällige Äußerungen über Miteigentümer, in erheblichem Ausmaß und fortgesetzt den Gemeinschaftsfrieden gestört, so dass eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihr unzumutbar sei.
Die Antragsteller zu 1 haben am 25.11.2005 beim AG - Wohnungseigentumsgericht - ursprünglich beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an sie 1.076,78 EUR zzgl. Verzugszinsen zu bezahlen, ferner ihr Wohnungseigentum zu veräußern.
Im Hinblick auf die Anfang Januar 2006 fällige, jedoch nicht geleistete Wohngeldvorauszahlung haben die Antragsteller zu 1 weiterhin am 9.1.2006 unter Berufung auf die beschlossene Vorfälligkeitsklausel weiter den Ant...