Leitsatz (amtlich)

1. Ist das Grundbuchamt der Meinung, dass die Eintragung des Eigentumsübergangs mangels wirksamer (unbedingter) Auflassung nicht in Frage kommt, scheidet eine Zwischenverfügung, die Frist zur Vorlage einer formgerechten Auflassung setzt, aus.

2. Zur Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs, der eine Auflassung sowie die Bewilligung der Grundbucheintragung Zug um Zug gegen Zahlung einer Geldsumme, ferner den Vorbehalt gewisser Rechte des Betroffenen enthält.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 158, 925 Abs. 2; GBO § 18 Abs. 1, §§ 19-20; ZPO § 894 S. 1

 

Verfahrensgang

AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Untermenzing Blatt 3403A)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG - Grundbuchamt - München vom 18.11.2013 insoweit aufgehoben, als eine Frist zur Vorlage einer neuen Auflassung gesetzt wurde.

 

Gründe

I. Der Beteiligte als Kläger schloss in einem Rechtsstreit mit Albert Sch. als Beklagten vor dem OLG in der mündlichen Verhandlung vom 16.7.2008 einen Vergleich, der - soweit hier von Interesse - lautet:

Die Parteien sind sich einig über den Eigentumsübergang an dem 1/5-Anteil des Beklagten in Erbengemeinschaft am Grundstück Fl.Nr. xxx, vorgetragen im Grundbuch des AG ... an den Kläger.

Der Beklagte bewilligt die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 95.000 EUR.

Die Erklärungen des Beklagten erfolgen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt seiner Rechte aus § 826 BGB.

Das LG erließ am 12.9.2012 in einem weiteren Rechtsstreit zwischen dem Beteiligten als Kläger und Albert Sch. als Beklagten ein Teil-End- und Teil-Grundurteil, wonach der Beklagte u.a. verurteilt wurde, dem Kläger durch öffentlich beglaubigte Quittung den Empfang des Betrages von 95.000 EUR zu bestätigen, der vom Kläger gemäß dem am 16.7.2008 vor dem OLG ... geschlossenen Vergleich an ihn gezahlt wurde.

Am 26.9.2013 legte der Beteiligte den gerichtlichen Vergleich und das - vorläufig vollstreckbare - Urteil je in beglaubigter Abschrift vor und beantragte u.a. den Vollzug der Auflassung. Hierfür bezog er sich auf eine notarielle Urkunde vom 30.8.2010. In jener hatten drei Miterbinnen dem Beteiligten Erbteile abgetreten. In Ziff. 9.2. ist festgestellt, dass das bezeichnete Grundstück aufgrund der erfolgten Abtretungen künftig im Eigentum von Albert Sch. und dem Beteiligten stehe. Damit wäre die im Vergleich vom 16.7.2008 erklärte Einigung über den Übergang des 1/5-Anteils von Albert Sch. auf den Beteiligten wirksam und vollziehbar. Der Beteiligte beantrage daher seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch.

Am 18.11.2013 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, mit der es - u.a. - dem Beteiligten Frist setzte zur Vorlage einer formgerechten Auflassung, da diejenige im Vergleich vom 16.7.2008 unwirksam sei. Sie stehe nämlich unter einer Bedingung (Zug-um-Zug-Leistung). Auch die Bewilligung dürfe grundsätzlich nicht bedingt sein. Auflassung und Bewilligung seien nicht getrennt voneinander zu sehen, sondern als Einheit. Die Bewilligung sei Teil der Auflassung und könne im Übrigen auch konkludent in der Auflassungserklärung enthalten sein.

Gegen diesen Teil der Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde mit dem Ziel der Aufhebung. Sie wird damit begründet, dass es sich bei der Einigung - anders als bei der Eintragungsbewilligung - um ein materielles Rechtsgeschäft handle. Die Eintragungsbewilligung sei auch nicht Teil der Auflassung, sondern eine eigenständige Erklärung. Prüfungsmaßstab seien für die Auflassung die Bestimmungen des BGB, für die Eintragungsbewilligung die grundbuchverfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Auslegung der Auflassung ergebe, dass diese nicht von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei.

Auch bedingte Eintragungsbewilligungen seien wirksam, wenn der Eintritt der Bedingung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen sei. Durch die Vorlage des Urteils vom 12.9.2012 sei der Nachweis erbracht, dass der Betrag von 95.000 EUR bezahlt sei.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die zulässige Beschwerde (§ 18 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG) des antragsberechtigten Beteiligten hat - jedenfalls vorläufigen - Erfolg; die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO ist im beanstandeten Umfang aufzuheben.

1. Zu diesem Ergebnis gelangt man unabhängig davon, ob der Rechtsansicht des Grundbuchamts zu folgen und die Auflassung als nichtig anzusehen ist. Folgt man dem, so liegt nämlich ein nicht behebbares Hindernis vor, so dass der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen wäre (vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rz. 12 und 32). Ist die Eintragung nur aufgrund einer neuen Auflassung möglich, ist der Antrag zurückzuweisen (BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl., § 18 Rz. 19). Denn die Zwischenverfügung - ebenso die Vormerkung oder der Widerspruch, die bei Eingang eines weiteren Antrags einzutragen sind - dient als Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang de...

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