Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Kürzung einer laufenden Versorgung gem. §§ 33 f. VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kürzung einer laufenden Versorgung wegen Unterhalt kann auf den Zeitraum beschränkt werden, für den die Beteiligten einen Unterhaltsanspruch vereinbarten und wegen künftigen Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung bereits ein Endzeitpunkt der Aussetzung der Kürzung feststeht.

 

Normenkette

VersAusglG § 32 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 3, § 34 Abs. 5; FamGKG §§ 40, 50 Abs. 1, § 55 Abs. 3; FamFG § 64 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 15.06.2016; Aktenzeichen XII ZB 89/16)

AG Augsburg (Beschluss vom 23.11.2015; Aktenzeichen 410 F 3050/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.06.2016; Aktenzeichen XII ZB 89/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der ... gegen den Endbeschluss des AG - Familiengericht - Augsburg vom 23.11.2015 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Verfahrenswert wird für das Verfahren I. Instanz in Abänderung der Ziffer 3. des Endbeschlusses des AG - Familiengericht - Augsburg vom 23.11.2015 und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 1.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde durch Endbeschluss des AG - Familiengericht - Augsburg vom 27.09.2013 (410 F 2267/11) geschieden. Dabei hat das AG den Versorgungsausgleich u.a. dahingehend durchgeführt, dass im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 28,9206 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Konto bei der ... übertragen wurde.

Der Antragsteller bezieht ab dem 01.09.2015 eine Altersrente, die sich nach der Kürzung durch den Versorgungsausgleich auf brutto (OLG Nürnberg FamRZ 12, 1061; OLG Frankfurt FamRZ 14, 1116) 1.232,80 EUR und ohne dieselbe auf 1.934,18 EUR beliefe.

Mit Endbeschluss vom 23.11.2015 hat das AG die Kürzung des Anrechts des Antragstellers bei der ... für den Zeitraum vom 01.09. bis 31.12.2015 in Höhe von 220,00 EUR monatlich, für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von monatlich 200,00 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.09.2017 in Höhe von 150,00 EUR monatlich ausgesetzt, nachdem sich der Antragsteller mit gerichtlich protokolliertem auf Vorschlag des Gerichts geschlossenem Vergleich vom 23.10.2015 zur Zahlung entsprechender Unterhaltsbeträge an die Antragsgegnerin verpflichtet hatte.

Dabei führte das AG aus, die zeitliche Begrenzung der Aussetzung der Kürzung beruhe darauf, dass die Beteiligten sich einig seien, dass mit Eintritt des Rentenalters der Antragsgegnerin kein Unterhaltsanspruch mehr bestehe.

Die ... rügt mit ihrer Beschwerde die Befristung der Aussetzung der Kürzung, weil die Anpassungsvoraussetzungen zu einem früheren Zeitpunkt wegfallen könnten.

Der Antragsteller trägt vor, die Antragsgegnerin könne vor dem Ende der Befristung keine Regelaltersrente beantragen. Bei einem vorzeitigen Tod der Antragsgegnerin könne der Antragsteller sogar einen völligen Wegfall der Kürzung erreichen. Bei einer Wiederheirat der Antragsgegnerin würde der Unterhalt zwar entfallen. Die Antragsgegnerin würde dann aber sicher unverzüglich einen Antrag auf Wegfall der Aussetzung stellen.

Die Antragsgegnerin schließt sich den Ausführungen der ... an.

II. Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1 u. 2 FamFG, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

1. Bei dem Anrecht des Antragstellers bei der ... handelt es sich um ein anpassungsfähiges Anrecht, § 32 Nr. 1 VersAusglG.

2. Die Aussetzung der Rentenkürzung ist beschränkt durch die Rentenkürzung selbst, aber auch auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei ungekürzter Versorgung hätte, § 33 Abs. 1 u. 3 VersAusglG.

Unbeanstandet und beanstandungsfrei hat das AG insoweit festgestellt, dass dieser für die Zeit seiner Dauer die Rentenkürzung übersteigt.

3. Keinen Bedenken begegnet auch, dass das AG die Dauer der Aussetzung der Kürzung auf den Zeitraum beschränkt hat, für den die beteiligten Ehegatten einen Unterhaltsanspruch vereinbarten.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag dieser hieraus kein Nachteil zu erwachsen.

Dies folgt daraus, dass der Antragsteller den Versorgungsträger nicht nur unverzüglich über den Wegfall oder Änderungen seiner Unterhaltszahlungen, sondern auch über den Bezug einer laufenden Versorgung aus einem anpassungsfähigen Anrecht sowie über den Rentenbezug, die Wiederheirat oder den Tod der Antragsgegnerin zu unterrichten hat, § 34 Abs. 5 VersAusglG, und der Versorgungsträger alsdann lediglich für den Fall der Änderung von Unterhaltszahlungen nicht selbst über die Beendigung der Aussetzung entscheiden kann, § 34 Abs. 6 VersAusglG, ihm aber auch bei einer Änderung der Unterhaltszahlungen ein Abänderungsverlangen offensteht, § 34 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG.

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