Leitsatz (amtlich)
Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch, der einen in den Nachlass gefallenen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks darlegt, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.
Normenkette
BGB §§ 2038, 2040, 2205; GBO § 12
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 16. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte war nach seinem Vortrag bis zu seiner Entlassung im Jahr 2011
Testamentsvollstrecker des Nachlasses seines verstorbenen Vaters und zudem Miterbe.
Am 28.11.2018 beantragte der Beteiligte über seinen Anwalt Erteilung von Grundbuchauszügen und Einsicht in die Grundakten. Nach Kenntnis des Beteiligten habe der Erblasser Immobilien käuflich erworben, es seien auch jeweils Auflassungsvormerkungen für ihn bestellt worden. Die Immobilien seien daher in den Nachlass gefallen, selbst wenn der Erblasser nicht als Eigentümer eingetragen sein sollte. Der jetzige Testamentsvollstrecker behaupte, die Wohnungen seien weiterhin im Grundbuch unter dem Namen der Verkäufer geführt. Er habe als Testamentsvollstrecker auch die Mieteinnahmen aus den Immobilien eingezogen und diese der Erbengemeinschaft gegenüber abzurechnen, weshalb er unbeglaubigte Grundbuchauszüge und eine Abschrift des Kaufvertrags benötige. Auch sei zu klären, inwieweit der jetzige Testamentsvollstrecker entsprechende Anträge oder sonstige Maßnahmen diesbezüglich veranlasst habe. Er habe seinerzeit als Miterbe den vereinbarten Kaufpreis für seinen Vater an die Verkäufer in Höhe von rund 320.000 EUR gezahlt.
Mit Schreiben vom 4.12.2018 teilte das Grundbuchamt dem Beteiligten mit, dass eine Auflassungsvormerkung für den Erblasser nie eingetragen wurde.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.12.2018 wandte sich der Beteiligte gegen die Verweigerung einer weitergehenden Auskunft, da der jetzige Testamentsvollstrecker ihn auf Zahlung von vermeintlichen, dem Nachlass entnommenen Mieteinnahmen verklage. Für etwaige Erfüllungsansprüche gegen die Verkäufer sei es von erheblicher Bedeutung, wer als Eigentümer der Immobilien eingetragen sei, wie hoch diese belastet seien und zu welchem Zeitpunkt von wem an wen. Diesem Antrag entsprach die Urkundsbeamtin des Grundbuchamts am 17.12.2018 nicht.
Mit Schreiben vom 11.1.2019 legte der Beteiligte sodann weitere Unterlagen, wie Grundbuchauszüge aus dem Jahr 2015 und den Kaufvertrag vom 16.11.2002 vor. In diesem ließ er als Vertreter seines Vaters und von dessen Enkeln I.M. und L.M. einen Kaufvertrag über Wohnungseigentum der Enkel I.M. und L.M. beurkunden. Als Kaufpreis ist ein Betrag von 340.000 EUR und der Besitzübergang zum 31.12.2002 vereinbart. Eine Anlage 2 der Urkunde, auf die in der Kaufvertragsurkunde hinsichtlich der Bestimmungen der Auflassung verwiesen ist, liegt der Kopie nicht bei.
Ein Einsichtsrecht bestehe. Der jetzige Testamentsvollstrecker mache gegen ihn Ansprüche bezüglich Mieteinnahmen aus den Immobilien geltend. Der Erblasser habe diese Immobilien ihm, dem Beteiligten noch weiter veräußern wollen, wozu es nicht mehr gekommen sei. Dies müsse nun jedoch durch die Erbengemeinschaft erfolgen. Der Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrags vom 16.11.2002 sei in den Nachlass gefallen, an dem der Beteiligte zu 1/6 als Miterbe beteiligt sei. Da die Miterbengemeinschaft aufgelöst werden solle, gehe es um den Erbanteil des Beteiligten am Nachlass. Ob der Beteiligte jedoch die Erfüllung des Vertrags oder die Rückzahlung des Kaufpreises verlange, hänge davon ab, ob Belastungen auf diesem Grundstück eingetragen worden seien. Daher gehe es bei der Einsicht um Belastungen in Abteilung II.
Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat mit Beschluss vom 16.1.2019 die beantragte Einsicht abgelehnt, da der Vortrag ein berechtigtes Interesse nicht ausreichend darlege. Es ergebe sich aus dem Vortrag schon nicht, ob der Kaufvertrag genehmigt worden sei. Für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche könne ein Grundbuchauszug nicht erteilt werden.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde. Dieser legt er weitere Kopien bei, nach denen I.M. und L.M. urkundsbeglaubigt eine Vollmacht zum Vertrag erteilt haben. Zudem legt der Beteiligte eine Generalvollmacht seines Vaters vom 6.12.2001 vor, in dem er ihn zu allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigte. In einem Zivilprozess sei vom Testamentsvollstrecker behauptet worden, die Wohnungen seien nicht aufgelassen worden. Besitz und Nutzungen seien jedoch schon zum 31.12.2002 übergegangen und in den Nachlass gefallen. Als Miterbe zu 1/6 stehe dem Beteiligten auch ein Anteil von 1/6 an dem schulrechtlichen Anspruch gegen die Verkäufer zu.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. 1. Gegen die im Erinnerungsverfahren ergangene ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) über die beantragte Grundbucheinsicht ist die Beschwerde nac...