Leitsatz (amtlich)

Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.

 

Normenkette

BGB §§ 80, 1940, 2065 Abs. 2, §§ 2192-2193

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 28.12.2012; Aktenzeichen 1 VI 000291/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG Passau - Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129.802 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Erblasserin ist am 11.2.2011 verstorben. Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Die erste Ehe wurde mit Urteil vom 25.5.1972 rechtskräftig geschieden; hinsichtlich der zweiten Ehe fand lediglich eine kirchliche Trauung in Österreich statt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin.

Die Erblasserin verfasste am 7.1.1987 ein handschriftliches Testament aus Anlass einer "dreiwöchigen Brasilienreise". Mit handschriftlichem Testament vom 15.9.2007 setzte sie für den Fall, dass sie von einer "USA-Reise" nicht zurückkomme, die Beteiligte zu 2 zur Alleinerbin ein.

Des Weiteren liegt ein handschriftliches Testament der Erblasserin vom 22.9.2010 mit folgendem Inhalt vor:

"Ich (...) verfüge über meinen Nachlass wie folgt:

Hiermit setze ich meine Schwester (= Beteiligte zu 2) zu meiner alleinigen Erbin ein. Jedoch beschwert mit der nachfolgend bezeichneten Auflage, für deren Einhaltung meine Testamentsvollstreckerin Sorge zu tragen hat.

Meine Schwester als Erbin bzw. meiner Testamentsvollstreckerin mache ich zur Auflage, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten verbleibende Nachlassvermögen in eine von ihr zu errichtende nicht rechtfähige steuerbefreite Stiftung einzubringen, hierfür einen geeigneten Stiftungsträger auszusuchen und zu beauftragen und diesen zu verpflichten, die Stiftung auf Dauer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Stiftung soll die Bezeichnung (...) erhalten.

Zweck dieser Stiftung soll es sein, im Andenken an meinen Vater (...) den akademischen, aber auch den nicht akademischen Nachwuchs sowie die Ausbildung jeweils in technischen Berufen zu fördern, insbesondere durch die Auslobung von Preisen oder die Förderung berufsbildender Einrichtungen.

Die Stiftung soll steuerbefreit im Sinne der Abgabenordung sein.

Meine Schwester (...) erhält aus Vorausvermächtnis auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnrecht an meinem Haus und Grundstück an (...), wenn und soweit ihr dieses von mir nicht bereits zu Lebzeiten eingeräumt wurde. Auf jederzeitiges Verlangen meiner Schwester ist das Wohnrecht im Grundbuch bestmöglich zu sichern. Soweit zur Nutzung dieses Wohnrechts Umbaumaßnahmen erforderlich sein sollten, beispielsweise um Pflege oder Betreuungspersonal unterzubringen, sind die Kosten vorab aus meinem Nachlass zu begleichen.

Meine Schwester (...) erhält ferner als Vorausvermächtnis alle meine persönlichen Dinge, sowie den zum Zeitpunkt meines Ablebens vorhandenen Hausrat sowie das Inventar in unserem Wohnhaus in (...), soweit ich nachfolgend darüber nicht gesondert verfüge.

Ferner erhalten die nachfolgend genannten Personen folgende Vermächtnisse, die innerhalb von 6 Monaten nach meinem Ableben durch meine Testamentsvollstreckerin zu erfüllen sind.

a)

a) wird nachgereicht!

c) Ersatzvermächtnisnehmer möchte ich nicht bestimmen.

Hiermit ordne ich für meinen Nachlass Testamentsvollstreckung als Abwicklungstestamentsvollstreckung an. Zur Testamentsvollstreckerin ernenne ich hiermit ("..." = Beteiligte zu 1) mit der Befugnis, jederzeit einen Ersatztestamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht zu benennen.

Meine Testamentsvollstreckerin hat alle Nachlassverbindlichkeiten, insbesondere Vermächtnisse zu erfüllen und für die Erfüllung der meinem Erben gemachten Auflage Sorge zu tragen, insbesondere hat sie einen zuverlässigen Stiftungstreuhänder bzw. Rechtsträger auszuwählen, in seiner Trägerschaft die nicht rechtsfähige und steuerbefreite (...)-Stiftung zu errichten und meinen verbleibenden Nachlass in deren Stiftungsvermögen einzubringen. Im Zuge dessen ist sie berechtigt, mit dem Stiftungstreuhänder/Rechtsträger nach billigen Ermessen die Stiftungssatzung sowie die Treuhand- bzw. einen Geschäftsbesorgungsvertrag zu vereinbaren.

Im Übrigen stehen meiner Testamentsvollstreckerin alle Befugnisse zu, die ihr nach dem Gesetz zustehen können. Meine Testamentsvollstreckerin erhält für ihre Tätigkeit eine übliche und angemessene Vergütung sowie zusätzlich Ersatz der tatsächlichen Auslagen und der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Weitere Verfügungen möchte ich heute nicht treffen.

(Ort), den 22.9.2010 (Unterschrift)"

Die Beteiligte zu 1 hat am...

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