Leitsatz (amtlich)
Zulässige (unbeschränkte) Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung des Rechtspflegers über die Eintragung eines Zwangsversteigerungsvermerks im Grundbuch.
Normenkette
GBO § 12c Abs. 4, §§ 38, 71 Abs. 1; ZVG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen Krugzell Bl. 8774-8/9) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Entscheidung des AG Kempten (Allgäu) - Grundbuchamt - vom 24.4.2014 (zu b) wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beläuft sich auf 5.000 EUR.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als Miteigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts vom 26.2.2014 (Az. K 12/14) trug die Urkundsbeamtin im Grundbuch am 5.3.2014 einen Zwangsversteigerungsvermerk zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft ein.
Gegen diese Eintragung hat sich die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 8.3.2014 gewandt und die Löschung des Vermerks beantragt. Der Grundbuchrechtspfleger hat der Beteiligten zu 1 am 24.4.2014 (dort zu b) schriftlich mitgeteilt, dass eine Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks nicht veranlasst sei. Einwendungen seien allein gegenüber dem Vollstreckungsgericht geltend zu machen.
Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1. Sie hat mit Schreiben vom 26.4.2014 erneut die Löschung des Vermerks gefordert. Der Zwangsversteigerung stimme sie nicht zu, das Haus sei nicht zu verkaufen.
Dieses Schreiben hat das Grundbuchamt als Beschwerde ausgelegt und ihr nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Schreiben des Rechtspflegers vom 24.4.2014 (zu b) auf die Einwendungen der Beteiligten vom 8.3.2014 stellt sich als Erinnerungsentscheidung nach § 12c Abs. 4 Satz 1 GBO dar. Die Erwiderung vom 26.4.2014, in dem sich die Beteiligte zu 1 auf die Entscheidung vom 24.4.2014 (auch zu b) bezog und weiter die Löschung des Vermerks begehrt, ist wiederum als unbeschränkte (Demharter GBO 29. Aufl. § 38 Rn. 36 a.E.; § 71 Rn. 39; BayObLG Rpfleger 1997, 101) Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung auszulegen. Diese ist nach § 12c Abs. 4 Satz 2 mit § 71 Abs. 1, § 73 GBO zulässig.
2. Das Rechtsmittel bleibt jedoch erfolglos.
Die Anordnung der Zwangsversteigerung ist auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts im Grundbuch einzutragen (§ 19 Abs. 1 ZVG). Das Grundbuchamt hat hierbei nur zu prüfen, ob das Ersuchen des Vollstreckungsgerichts - wie es hier der Fall war - formell ordnungsgemäß ist; seine Prüfungsbefugnis ist deshalb stark eingeschränkt (siehe BayObLG Rpfleger 1997, 101/102). Die Eintragung ist aufgrund des Ersuchens vorzunehmen (§ 38 GBO), so dass es auf eine - wie auch immer geartete - Zustimmung des Betroffenen nicht ankommt. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Eines Titels bedarf es im Fall der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft ohnehin nicht (§ 181 Abs. 1 ZVG). Ist der Vermerk - wie hier - formell ordnungsgemäß eingetragen, erfolgt dessen Löschung, etwa bei Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens oder rechtskräftigem Zuschlag, in der Regel auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts (vgl. §§ 34, 130 Abs. 1 ZVG). Für eine Lö-schung ohne ein derartiges Ersuchen (BayObLG Rpfleger 1997, 101/102) sind die Voraussetzungen hier nicht gegeben.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 79 Abs. 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte geht der Senat vom Regelwert aus. Auf den Wert des Hälfteanteils kommt es nicht an. Es geht um die unbeschränkte Befugnis des Vollstreckungsschuldners, über seinen Grundbesitz verfügen zu können; diese wird durch den Vermerk erschwert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 7216038 |
Rpfleger 2014, 668 |