Normenkette
BGB §§ 133, 157, 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1, § 633
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 02.10.2018, Aktenzeichen 3 O 2151/17 Arch, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen einschließlich der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.907.192,66 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus Architektenhaftung geltend.
Das Landgericht wies die Klage auf Zahlung von etwa zwei Millionen Euro Schadensersatz ab, da der Beklagte als Architekt keine Überwachung der Dachkonstruktion geschuldet habe und mithin für die Schäden am Dach aufgrund des Sturmereignisses nicht haften müsse. Eine Auslegung des Vertrages ergebe, dass der Beklagte keine besonderen Leistungen übernommen habe. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 02.10.2018 Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, auf die als Versicherung gem. § 86 Abs. 1 VVG die Ansprüche der Versicherungsnehmerin übergegangen sind. Die Versicherungsnehmerin habe mit dem Beklagten einen Architektenvertrag zur Bauüberwachung des Bauvorhabens Logistikzentrum, Im T. 2 - 8 in P. geschlossen. Hierbei habe der Beklagte im Rahmen der geschuldeten Überwachung nicht bemerkt, dass die Trapezbleche der Flachdachunterkonstruktion nicht zutreffend befestigt worden seien.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren,
das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.907.192,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.5.2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass eine Überwachung der Dachkonstruktion nicht geschuldet sei.
Der Senat hat mit Verfügung vom 19.2.2019 einen Hinweis erteilt, auf den die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.5.2019 eine Gegenerklärung abgab.
II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 02.10.2018, Aktenzeichen 3 O 2151/17 Arch, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird zunächst auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. In der Gegenerklärung argumentiert die Klägerin nunmehr, dass sich die Überwachungspflicht des Beklagten auch auf die Verschraubung der Trapezdachkonstruktion erstrecke, da insoweit eine Ausführungsplanung erstellt und dem Beklagten übergeben worden sei. Hierbei stützt sich die Klägerin in der Gegenerklärung auf die Einschätzung eines Privatsachverständigen. Der Senat folgt dem nicht, da die Einschätzung des Privatsachverständigen eine Rechtsfrage betrifft (Ziff. 2) und zudem nicht mehr zu berücksichtigten ist (Ziff. 3):
1. Die Gegenerklärung greift überwiegend die Einschätzung des Senats, gerade was die Auslegung des Umfangs des zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten abgeschlossenen Architektenvertrag betrifft, nicht an.
Insoweit nimmt der Senat daher auf den durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Hinweis vom 19.2.2019 Bezug.
2. Die Klägerin argumentiert in der Gegenerklärung unter anderem, dass sich unmittelbar aus § 15 Abs. 2 HOAI a.F. eine Überwachungspflicht ergebe, da dort geregelt sei, dass Teil der Überwachungspflichten die Übereinstimmungsprüfung der Objektausführung mit den Ausführungsplänen sei.
Dieser Argumentation folgt der Senat nicht. In dem o.g. Hinweis wurde ausführlich erläutert, warum im vorliegenden Fall der Beklagte nicht die Überwachung der Dachkonstruktion schuldete. Die HOAI regelt in § 63 a.F. unter welchen Voraussetzungen die Überwachungspflichten der Tragwerke Teil der Grundleistungen oder Teil von Sonderleistungen sind. Das Erstgericht hat sachverständig beraten die Überwachung der Dachkonstruktion rechtsfehlerfrei den besonderen Leistungen zugeordnet; da in dem zwischen der Versicherungsnehmerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag zur Bauüberwachung nur die Grundleistungen übernommen wurden, hatte der Beklagte keine Überwachungspflichten.
Die Klägerin meint nun, dass dem Beklagten auch die Ausführungspläne hinsichtlich der Dachkonstruk...