Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 02.10.2018; Aktenzeichen 3 O 2151/17 Arch) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 02.10.2018, Az. 3 O 2151/17 Arch, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Entscheidung des Landgerichts
Das Erstgericht hat die Schadensersatzklage über etwa 2 Millionen Euro abgewiesen. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass der Beklagte für die sturmbedingte Zerstörung des zu überwachenden Vorhabens Logistikpark, Im T. 2-8, M. haften müsse, für deren finanzielle Regulierung die Klägerin als Versicherung zunächst eingestanden ist. Der Beklagte als Architekt sei zwar mit der Bauüberwachung beauftragt worden, habe aber weder seine vertraglichen Pflichten verletzt, noch gegen Hinweispflichten verstoßen. Die Wand- und Dachkonstruktion aus Trapezbauteilen sei als Bauvorhaben mittlerer Schwierigkeit nicht Teil der vertraglich geschuldeten Überwachungspflicht.
II. Berufung der Klägerin
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiter. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beklagte umfassend alle Leistungen nach der HOAI schulde. Eine Auslegung des Vertrages ergebe, dass auch die besonderen Leistungen der HOAI Teil des vertraglichen Solls gewesen wären. Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen.
III. Bewertung durch den Senat
Aus Sicht des Senats hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Klägerin hat mangels Pflichtverletzung des Beklagten keine gem. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 3, Abs. 1, 281 i.V.m. § 86 VVG übergegangenen Schadensersatzansprüche gegen diesen.
a) Eine Pflicht zur Überwachung der Dachkonstruktion bestand nicht.
aa) Die Überwachung der Dachkonstruktion war nicht Bestandteil des vertraglichen Solls.
Der Senat legt den Vertrag ebenso wie das Erstgericht aus, d. h. im gegenständlichen Architektenvertrag vom 3.3.2010 haben die Parteien lediglich die Grundleistungen der HOAI als Leistungspflichten vereinbart und hierzu rechnet nicht die Dachkonstruktion.
bb) Die Berufung meint, dass sich aus dem Wortlaut Ziff. 3.1 des Vertrags eine uneingeschränkte Verantwortlichkeit des Beklagten ergebe.
In dieser Ziffer hätten die Vertragsparteien vereinbart, dass der Beklagte alles schulde, was zur mangelfreien Erstellung des Werks erforderlich sei. Wenn es dann in Ziff. 3.3 weiter heißt, dass "insbesondere" die Grundleistungen vereinbart seien, sei hiermit nur eine beispielhafte Aufzählung verbunden.
cc) Der Senat folgt dieser Auslegung nicht.
Die Vertragsauslegung folgt den allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB wonach im Wege der natürlichen Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften ist. Der Beklagte als Architekt hat sich in dem vorgenannten schriftlichen Vertrag zur Erbringung von umfangreichen Leistungen eines komplexen Bauvorhabens verpflichtet. Eine grammatikalische Auslegung ergibt bereits, dass die Parteien lediglich die Grundleistungen der HOAI zum Vertragsgegenstand gemacht haben; auch der Sinn und Zweck der Schriftform bestätigt dieses Ergebnis.
(1) In Ziff. 3 werden umfassend die Vertragspflichten des Beklagten definiert, was sich bereits aus der Überschrift "Leistungen des Architekten" ergibt. In der Unterziffer 1 wird im Wege einer allgemeinen Beschreibung zunächst die Wertung des Gesetzgebers übernommen, wonach beim Werkvertrag eine mangelfreie Leistung geschuldet ist (§ 631 BGB). In den folgenden Unterziffern werden dann die einzelnen Pflichten fixiert und konkretisiert.
(2) Hierbei haben sich die Vertragsparteien durch die Verweisung auf die HOAI deren Besonderheiten zu Eigen gemacht.
Die HOAI hält für die Abrechnung des Architekten ein ausdifferenziertes Regelwerk bereit, in denen Leistungen - abhängig von Umfang und Schwierigkeitsgrad (vgl. § 5 HOAI) - in Grundleistungen oder sogenannte besondere Leistungen unterteilt werden. In Ziff. 3.3 werden nun ausdrücklich allein die Grundleistungen als geschuldete Architektenleistung vereinbart. Die Parteien haben die Differenzierung der HOAI in Grund- und besondere Leistungen sprachlich übernommen und erstere unter Ausschluss im Übrigen zunächst ausgewählt.
(3) Die besonderen Leistungen sind Ausdruck schwieriger oder umfangreicher Leistungen, die sich in entsprechender höherer Abrechenbarkeit spiegeln; hierüber ist eine ausdrückliche Verständigung erforderlich, was den Parteien ausweislich der Unterziffern 2 und 6 auch bewusst war. In diesen Unterziffern wird das Recht der Auftraggeberin verankert, weitere Leistungen, die mit Baufortschritt erforderlich werden, zu fordern und die Pflicht ...