Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhaber einer Zwangshypothek - Erledigung im Grundbuchverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der nachrangig eingetragene Inhaber einer Zwangshypothek ist (nur) bis zur vollständigen Tilgung der der Zwangshypothek zugrundeliegenden Forderung berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs durch Löschung einer im Widerspruch zur materiellen Rechtslage eingetragenen vor- oder gleichrangigen Grundstücksbelastung, auch einer Auflassungsvormerkung, zu beantragen und einen erfolglos gestellten Antrag mit der Beschwerde weiterzuverfolgen. (Rn. 14)

2. Ist im Grundbuchverfahren nach zulässiger Einlegung der Beschwerde Hauptsacheerledigung eingetreten und erscheint der hypothetische Ausgang des Verfahrens ungewiss, so kann es billigem Ermessen entsprechen, die Nichterhebung der gerichtlichen Kosten anzuordnen und auszusprechen, dass die Beteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. (Rn. 24)

 

Normenkette

BGB §§ 328, 335, 883 Abs. 1, § 1163 Abs. 1 S. 2, § 1184 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1 S. 2, § 71; GNotKG § 2 Abs. 1; ZPO §§ 851, 857, 866 Abs. 1, § 867 Abs. 1

 

Tenor

I. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

II. Gerichtskosten sind für beide Instanzenzüge nicht zu erheben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3 ist Eigentümer von Grundbesitz. In Abteilung III unter lfd. Nr. 4 des Grundbuchs ist seit 28.10.2014 zu Gunsten des Beteiligten zu 1 eine unverzinsliche Zwangshypothek zu 1.300,55 EUR aufgrund staatsanwaltschaftlichen Ersuchens vom 27.10.2014 eingetragen. Laut Vermerk vom 9.12.2014 in Abt. II/2 ist die Zwangsversteigerung angeordnet.

Bereits seit 24.8.2011 ist in Abteilung II lfd. Nr. 1 eine Auflassungsvormerkung - auflösend bedingt - zu Gunsten des Beteiligten zu 2 unter Bezugnahme auf die Eigentümerbewilligung vom 10.8.2011 eingetragen. In der Urkunde vom 10.8.2011 ist das an den Beteiligten zu 2 gerichtete Angebot des Beteiligten zu 3 auf Abschluss eines in der Anlage zum Angebot ausformulierten Grundstückskaufvertrages mit einem vom Beteiligten zu 2 noch zu benennenden Dritten verbrieft. Das bis zum Ablauf des 8.8.2014 unwiderrufliche Angebot erlischt gemäß ausdrücklicher Bestimmung nicht "automatisch" mit Ablauf der Frist, sondern kann danach vom Beteiligten zu 3 nach Maßgabe der hierfür getroffenen Vereinbarungen widerrufen werden. Die Urkunde enthält unter Ziff. III. die Bewilligung des Beteiligten zu 3, zur Sicherung des Anspruchs des Angebotsempfängers auf Leistung an den von ihm zu benennenden Dritten eine auflösend bedingte Vormerkung einzutragen, wobei die auflösende Bedingung mit dem Eingang einer den Löschungsantrag enthaltenden notariellen Eigenurkunde eintreten soll.

Am 19.12.2016 beantragte der Beteiligte zu 1, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, die Löschung der Auflassungsvormerkung mit der Begründung, der Vormerkung liege keine sicherbare Rechtsposition des Berechtigten (mehr) zugrunde. Er meint, es habe von Anfang an kein durch Vormerkung sicherbarer Anspruch des Beteiligten zu 2 bestanden, denn dieser sei nach der Urkunde ausdrücklich nicht zur Annahme des Angebots berechtigt. Jedenfalls aber bestehe inzwischen kein sicherbarer Anspruch mehr, weil das Widerrufsrecht des Beteiligten zu 3 durch Pfändung und Überweisung auf den Beteiligten zu 1 übergegangen sei und der Beteiligte zu 1 den Widerruf des Angebots gegenüber dem Beteiligten zu 2 erklärt habe. Das Grundbuch sei in Abt. II/1 daher unrichtig. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Löschungsantrag ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 1 mit der Löschung eine bessere Rangstelle im Versteigerungsverfahren erreiche.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 20.7.2017 zurückgewiesen. Der hier vereinbarte Anspruch des Versprechensempfängers aus echtem oder unechtem Vertrag zugunsten Dritter könne durch Vormerkung gesichert werden. Dieser Anspruch bestehe fort, denn ein wirksamer Widerruf des Angebots liege nicht vor. Wie das Kündigungsrecht sei das Widerrufsrecht nur Ausfluss der Gläubigerstellung und als Nebenrecht nicht selbständig pfändbar. Somit lägen weder die Voraussetzungen für eine Löschung wegen anfänglicher oder nachträglicher Grundbuchunrichtigkeit noch Gründe für eine Amtslöschung nach § 53 GBO vor.

Gegen die Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 1.8.2017 Beschwerde eingelegt. Er argumentiert, der Widerruf sei wirksam. Außerdem bestehe deshalb seit Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist nach dem 8.8.2014 kein sicherbarer Anspruch mehr, weil sich der Beteiligte zu 3 von seinem Angebot nach freiem Belieben durch Widerruf lösen könne.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 14.9.2017 nicht abgeholfen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1 mitgeteilt, dass die der Zwangshypothek zugrunde liegende Forderung getilgt sei. Die Forderung sei, obwohl Zahlungserleichterungen abgelehnt worden wären, in Raten abbezahlt und mit Entrichtung des letzten Restbetrags von 140,14 EUR ...

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