Entscheidungsstichwort (Thema)
Freihalten des Luftraums über einer Fahrbahn
Normenkette
BGB § 839
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 06.05.2003; Aktenzeichen 3 O 485/03) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das LG hat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage Ansprüche des Klägers verneint. Dem schließt sich der Senat unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils und unter Hinweis auf die dort bereits zitierte Rspr. vorbehaltlos an.
Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu führen.
Ergänzend ist auszuführen:
Wie auch der Kläger anerkennt, kann vom Verkehrssicherungspflichtigen nicht gefordert werden, den Luftraum über den Straßen generell in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO für Fahrzeuge geltenden maximal zulässigen Höhe von 4 m – bzw., soweit es sich um mit land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladene Fahrzeuge handelt, sogar noch in einer größeren Höhe (§ 22 Abs. 2 S. 3 StVO) – freizuhalten.
Ab welcher Höhe ein in den Luftraum über der Fahrbahn ragender Ast vom Verkehrssicherungspflichtigen entfernt oder zum Gegenstand eines Warnschilds gemacht werden muss, ist nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Entscheidend sind die jeweiligen Verkehrsverhältnisse.
Das Maß der Straßenverkehrssicherungspflicht muss um so höher sein, je weniger erkennbar die Gefahrenstelle ist, je befahrener und schmaler die Straße ist, je niedriger der hineinragende Ast und je höher die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe scheidet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegend aus. Es würde die an deren Erfüllung gestellten Anforderungen bei weitem überspannen, bei dem streitgegenständlichen Feldweg, dessen Verkehrsbedeutung gering ist, der nur mit geringer Geschwindigkeit befahren werden kann und bei dem der Kläger das in circa 3,50 Meter Höhe befindliche Hindernis auch noch rechtzeitig erkennen kann und erkannt hat, von der Beklagten die vom Kläger erwarteten Überwachungs- und Sicherungsmaßnahmen zu fordern.
Der Kläger musste zumindest damit rechnen, dass sich hinter den sichtbaren kleineren Zweigen und Blättern ein dickerer Ast verbergen konnte. Diesem Risiko hätte er durch eine entspr. angepasste Fahrweise unter ständiger Bremsbereitschaft und ggf. Kontrolle des Astwerks begegnen können und müssen. Dass er dem Ast durch ein geschicktes Fahrmanöver zweifellos hätte ausweichen können, trägt der Kläger in der Berufungsbegründung selbst vor.
II. Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. erforderlich ist, liegen auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zurückweisungsbeschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO vor.
Dem Kläger wird angeraten, seine Berufung zurückzunehmen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, bis zum 20.8.2003 Stellung zu nehmen.
… … …
VorsRi'inOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108300 |
NJW-RR 2003, 1676 |
SVR 2004, 230 |
OLGR-MBN 2004, 50 |