Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Eintragungsfähigkeit einer Zwangshypothek bei Vollstreckung einer Abfindung, die im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs die Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Rentenversicherung des Ehegatten vorsieht.
Normenkette
BGB § 1113; GBO § 71; ZPO §§ 803, 867, 887
Verfahrensgang
AG Starnberg - Grundbuchamt (Beschluss vom 16.06.2011; Aktenzeichen Bl. 2524-25) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Starnberg - Grundbuchamt - vom 16.6.2011 aufgehoben.
II. Der Beteiligten wird folgender - nicht rangwahrender - rechtlicher Hinweis entsprechend § 139 ZPO erteilt:
Der Antrag lautet auf Eintragung einer Zwangshypothek an zwei Grundstücksmiteigentumsanteilen, ohne dass im Antrag hinreichend kenntlich gemacht ist, dass Zahlungsempfänger ein im Grundbuch mit einzutragender Dritter ist.
Der Beteiligten wird zur Ergänzung ihres Antrags eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt.
III. Das Grundbuchamt wird angewiesen, nach Eingang der Antragsabänderung oder nach Fristablauf über den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek neu zu entscheiden.
Gründe
I. Der geschiedene Ehemann der Beteiligten ist als Miteigentümer zu jeweils 1/2 von Wohnungseigentum sowie eines Tiefgaragenstellplatzes im Grundbuch eingetragen.
Am 13.10.2009 verpflichtete sich der Ehemann der Beteiligten in einem unwiderruflichen familiengerichtlichen Vergleich zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wie folgt:
"Anstelle des gemäß der richterlichen Berechnung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Betrages i.H.v. 38.893,85 EUR verpflichtet sich der Antragsteller (= Ehemann), in eine von der Antragsgegnerin (= Ehefrau, die hiesige Beteiligte) abzuschließende unkündbare Rentenversicherung bei einem privaten Geldinstitut 38.800 EUR einzuzahlen. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum 1.1.2010 einen Sofortbetrag i.H.v. 10.000 EUR auf die noch abzuschließende Rentenversicherung einzuzahlen, anschließend beginnend ab Januar 2010 monatliche Raten à 600 EUR bis einschließlich Dezember 2013.
Die Antragsgegnerin wird einen entsprechenden unkündbaren Rentenvertrag abschließen und dem Antragsteller die Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen."
Unter dem 6.6.2011 hat die Beteiligte unter Vorlage des mit einer Klausel versehenen Titels und einer Zustellungsurkunde die Eintragung von Zwangshypotheken im Wohnungsgrundbuch i.H.v. 18.000 EUR und im Teileigentumsgrundbuch i.H.v. 1.200 EUR für bestehende und künftig fällig werdende Ansprüche aus dem Vergleich vom 13.10.2009 beantragt. Sie hat vorgebracht, seit Mai 2011 würden keine Zahlungen mehr an die von ihr abgeschlossene Rentenversicherung bei der S. L. AG erfolgen.
Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 16.6.2011 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, es liege kein Zahlungsanspruch an die Antragstellerin selbst vor, so dass eine Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten ausscheide. Vielmehr handele es sich um einen Fall der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO.
Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 20.6.2011 "Rechtspflegererinnerung beziehungsweise sofortige Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie könne die Zwangsvollstreckung gem. § 867 ZPO betreiben, da sie wegen einer ihr selbst zustehenden Geldforderung die Vollstreckung in das Immobiliarvermögen des Schuldners betreiben wolle. Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO scheide aus, da der zu vollstreckende Anspruch nicht in einer vertretbaren Handlung, sondern in einer Geldforderung bestehe.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde im Beschluss vom 27.6.2011 nicht abgeholfen.
II.1. Das eingelegte Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts richtet sich nach der herrschenden Meinung auch dann nach § 71 GBO, wenn die Entscheidung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ergangen ist, wogegen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 576, 766 oder 793 ZPO nicht zur Verfügung stehen (Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 84). Der Senat legt das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel daher zugunsten der Beteiligten als statthafte Grundbuchbeschwerde aus.
2. Die Grundbuchbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig und im Wesentlichen erfolgreich.
a) Zutreffend geht das Grundbuchamt zunächst davon aus, dass die beantragte Zwangshypothek für die nach dem gerichtlichen Vergleich geschuldete Zahlung gem. § 867 ZPO jedenfalls derzeit nicht eingetragen werden kann. Jedoch liegt kein zu sichernder Anspruch auf eine vertretbare Handlung, vielmehr ein solcher vor, der auf eine Geldforderung gerichtet ist und durch Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt werden kann. Es kommt in Betracht - und bietet sich auch an -, den Antrag anzupassen, ihn nämlich mit der ausdrücklichen Maßgabe zu stellen, dass Zahlung nur an einen Dritten (das Versicherungsunternehmen) zu erf...