Leitsatz (amtlich)
1. Abgrenzung zwischen Richtigstellung und Berichtigung im Grundbuchverfahren.
2. Wird gemäß notariellem Testament die dort als "Vera St., geb. am xxx" bezeichnete Erbin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen, kann mit den Mitteln des Grundbuchverfahrens regelmäßig keine Personenidentität mit der sich als Erbin bezeichenden "Veliborka St., geb. am yyy", angenommen werden.
Normenkette
GBO §§ 22, 35 Abs. 1; GBV § 15 Abs. 1 Buchst. a
Verfahrensgang
AG München - Grundbuchamt (Aktenzeichen Großhadern Blatt 9250-15) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des AG München - Grundbuchamt - vom 7.11.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die am xx.xx.1952 geborene Vera St. als Eigentümerin eingetragen. Als Grundlage der Eintragung vom 11.9.2013 ist ein notarielles Testament vom 13.10.2010 und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom 22.5.2013 vermerkt. Der am 13.4.2013 verstorbene Erblasser Michael Sch. hatte in dem Testament (§ 2) verfügt:
Als meine alleinige Erbin setze ich ein: Frau Vera St., geb. am xx.xx.1952, wohnhaft ...
Den zunächst dem Nachlassgericht zugeleiteten Berichtigungsantrag hatte der Beteiligte zu 1 als eingesetzter Testamentsvollstrecker gestellt. Er trägt den handschriftlichen Zusatz:
Die Anschrift der Erbin Veleborka genannt Vera St. in ... ist richtig.
Mit Schreiben vom 1.10.2013 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, das Grundbuch zu berichtigen, da laut Testament Vera St. zwar die Alleinerbin des Verstorbenen sei, sie jedoch mit Vornamen richtig "Veliborka" heiße und am xx.xx.1948 geboren sei. Er hat dazu Kopien des Reisepasses der Republik xxx sowie der Aufenthaltserlaubnis vorgelegt.
Am 7.11.2013 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung die Behebung folgenden Hindernisses durch Erbscheinsvorlage verlangt: Die Personenidentität der Beteiligten zu 2 mit der im Testament benannten Person könne nicht ermittelt werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Testamentsvollstreckers, die er namens der Beteiligten zu 2 eingelegt, aber nicht weiter begründet hat. Dieser hat das AG - Grundbuchamt - nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Soweit mit ihm allein das Ziel einer Namensberichtigung verfolgt wird, die sich als bloße Richtigstellung tatsächlicher Angaben darstellt und worauf sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erstreckt, ist diese nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft.
Ebenso ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn erreicht werden soll, dass das Grundbuchamt von seinen in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Berichtigung nach § 22 GBO Abstand nimmt. Das Grundbuchamt wäre nämlich nicht gehindert, eine Berichtigung nach § 22 GBO vorzunehmen, wenn die anfängliche Unrichtigkeit nachgewiesen ist (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 163), selbst wenn eine Beschwerde bei Antragszurückweisung nur mit dem Ziel statthaft wäre, einen Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen.
Im Übrigen ist die Beschwerde mit dem Ziel der Richtigstellung gemäß § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vom Testamentsvollstrecker, der sich durch Antragstellung formell an dem Verfahren beteiligt hatte und daher (Mit-) Beteiligter (zu 1) ist, zulässig namens der Beteiligten zu 2 eingelegt. Nach dem OLG Stuttgart ist die Beteiligte zu 2 auch hinsichtlich einer Berichtigung beschwerdeberechtigt, da ihr hierfür neben dem Testamentsvollstrecker ein eigenes Antragsrecht zusteht (OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18/19; verneinend Demharter GBO 29. Aufl. § 13 Rn. 50). Ob dem in jeder Beziehung zu folgen ist, kann dahinstehen. Wie sich aus der Vertretung durch den Beteiligten zu 1 ergibt, billigt er die Beschwerde, mit der sein ursprünglicher Antrag weiter verfolgt wird.
2. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Fall der Berichtigung von tatsächlichen Angaben nicht vorliegt und die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse bestehen.
a) Eine bloße Namensberichtigung im Sinne der Richtigstellung tatsächlicher Angaben, auf die sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erstreckt, bildet keinen Fall der Berichtigung nach § 22 GBO (Demharter § 22 Rn. 22). Eine Richtigstellung in diesem Sinne kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Berechtigte unzutreffend bezeichnet ist, seine Identität jedoch unberührt bleibt (OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221). In einem solchen Fall ist der Eingetragene der - wenn auch unzutreffend bezeichnete - Rechtsinhaber, so dass das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von § 22 GBO, § 894 BGB ist. Eine unzutreffende Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch kommt beispielsweise bei Namenswechsel durch Heirat oder bei Adressänderung nach Umzug vor (vgl. zur Richtigstellung auch § 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO). Der Nachweis der Personenidentität ist nicht in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert nur, dass das Grundbuchamt sich auf jede geei...