Leitsatz (amtlich)
Die falsche Bezeichnung eines Grundstückseigentümers berührt nicht seine Identität. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert lediglich, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist. Hierfür bedarf es nicht zwingend der Form des § 29 GBO.
Normenkette
GBO § 29
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten vom 16. April 2019 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - vom 17. Januar 2019 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei der Entscheidung über die angeregte Richtigstellung der Eigentümerbezeichnung von seinen Bedenken Abstand zu nehmen, wonach der Beteiligte Nachweise über den Vornamen der Miteigentümerin P. in der Form des § 29 GBO einzureichen habe.
Gründe
I. In den verfahrensgegenständlichen Grundbüchern ist unter laufender Nr. 1c, aa) III bzw. 3c) III der Eintragungen in Abteilung I Käthe P., geb. K., geb. am 5. Februar 1927, wohnhaft in An. (folgend: Miteigentümerin), aufgrund eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts München vom 10. Februar 2003 (Bl. 44 d.GA), welcher als ihren Wohnsitz G. Park 22, ... An... angab, eingetragen.
Am 13. Februar 2018 verstarb Katharina P., geb. K., geb. am 5. Februar 1927, zuletzt wohnhaft G. Park 22, ... An. (folgend: Erblasserin) und wurde aufgrund Erbscheins des Amtsgerichts Aichach vom 2. Mai 2018 beerbt von W. P., dem Beteiligten, und M. G. (Bl. 59 d.GA). Der Beteiligte beantragte zur Niederschrift beim Amtsgericht Aichach am 2. Mai 2018 die Berichtigung des Grundbuchs gemäß dem Erbschein. Das Amtsgericht Aichach teilte die Erbfolge am 23. Mai 2018, eingegangen beim Grundbuchamt am 28. Mai 2018, im Hinblick auf § 83 GBO mit.
Das Grundbuchamt teilte dem Beteiligten am 12. September 2018 mit, einer Grundbuchberichtigung stehe entgegen, dass Katharina P. nicht im Grundbuch als Eigentümerin voreingetragen sei.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 bestimmte das Grundbuchamt eine Frist von 3 Monaten dahin, den Erbschein des Amtsgerichts München vom 10. Februar 2003, aufgrund dessen Käthe P. in die verfahrensgegenständlichen Grundbücher eingetragen wurde, hinsichtlich des Vornamens berichtigen zu lassen und eine entsprechende neue Ausfertigung dem Grundbuchamt vorzulegen, sofern Käthe und Katharina P. identisch seien.
Hiergegen legte der Beteiligte am 14. April 2019, eingegangen beim Grundbuchamt am 17. April 2019 Beschwerde ein mit der Begründung, Käthe und Katharina P. seien identische Personen gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Geburts- und Sterbedatum sowie dem gleichen Wohnsitz. Die beantragte Grundbuchberichtigung sei daher vorzunehmen.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 18. April 2019 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
1. Die Beschwerde gegen die gemäß § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung ist nach den §§ 71 ff. GBO zulässig. Dabei ist es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung, ob in der Sache wirklich die Berichtigung des Grundbuchs begehrt wird oder aber nur eine Richtigstellung tatsächlicher Angaben. Gegen die Ablehnung einer bloß richtig- oder klarstellenden Eintragung ist die unbeschränkte Beschwerde zulässig (Demharter, Grundbuchordnung, 31. Auflage, § 71, Rn. 46; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - I-3 Wx 211/08 -, Rn. 21, juris;). Dementsprechend ist auch die Beschwerde gegen die bisher nur ergangene Zwischenverfügung zulässig (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. November 2011 - 2 W 31/11 -, Rn. 17 - 18, OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 34 Wx 286/14 -, Rn. 9 - 10, juris).
2. Die Beschwerde ist begründet.
a) Eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 GBO durfte hier schon unabhängig davon nicht ergehen, ob das Grundbuchamt in der Sache zu Recht Bedenken gegen die begehrte Eintragung des Beteiligten als Erbe nach der Miteigentümerin Käthe P. erhebt. Nach § 18 Abs. 1 S. 1 GBO kommt dies nur in Betracht, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Das ist hier nicht der Fall, weil der Beteiligte kein Antragsverfahren im Hinblick auf die Berichtigung des Namens der Miteigentümerin eingeleitet hat. Vielmehr geht es hier nicht um eine Grundbuchberichtigung i.S.d. § 22 GBO aufgrund einer Erbfolge, sondern um eine bloße Richtigstellung des Grundbuchs wegen einer seiner Ansicht nach unzutreffenden Bezeichnung der berechtigten Miteigentümerin, die deren Identität unberührt lässt. Zwar verfolgt der Beteiligte auch seine Eintragung als Miteigentümer im Grundbuch, allerdings vorgreiflich die Richtigstellung des Namens der Miteigentümerin P., so dass dem vorliegenden "Antrag" nur die Bedeutung einer Anregung zukommt (Demharter, a.a.O., § 22, Rn. 22; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 20 W 67/11 -, Rn. 12; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Juni 2018 - 12 Wx 11/18 -, Rn. 13; S...