Leitsatz (amtlich)
Zur Erforderlichkeit eines Erbscheines bei Vorliegen eines Testaments im Falle einer Scheidungsklausel
Verfahrensgang
AG Burg (Aktenzeichen Grundbuch von B. ..., Blatt 102 und Blatt 1060) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Burg - Grundbuchamt - erlassene Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1. bis 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 500,00 EUR.
Gründe
I. In dem verfahrensgegenständlichen Grundbuch von B., Blatt 1060, sind die Beteiligte zu 1. und ihr am 20. Juli 2017 verstorbener Ehemann G. P. als Eigentümer zu je ein Halb eingetragen. Im Grundbuch von B., Blatt 102, ist G. P. als alleiniger Eigentümer eingetragen.
Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 28. Juli 2011, welches in amtliche Verwahrung gegeben wurde, setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Unter Ziffer 8. des Testaments findet sich folgende Verwirkungsklausel:
"Wird unsere Ehe geschieden oder aufgehoben oder hat der Überlebende zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden Scheidungs- oder Aufhebungsklage eingereicht, ist diese Verfügung unwirksam."
Das Testament wurde mit Protokoll des Amtsgerichts Magdeburg - Nachlassgericht - vom 10. August 2017 eröffnet.
Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 25. Mai 2018 übertrug die Beteiligte zu 1. als bisherige Eigentümerin und Erbin nach G. P. das im Grundbuch von B., Blatt 1060 eingetragene Grundstück an die Beteiligte zu 2. und das im Grundbuch von B., Blatt 102 an die Beteiligte zu 3. unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte am 9. Juli 2018, eingegangen beim Grundbuchamt am 16. Juli 2018, die Eigentumsumschreibung gemäß dem notariellen Vertrag. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 gab das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf Ziff. 8 des Testaments auf, eine Bestätigung des zuständigen Familiengerichts binnen einer Frist von zwei Monaten vorzulegen, wonach eine Scheidungs- oder Aufhebungsklage zum Zeitpunkt des Todes des G. P. nicht anhängig war.
Mit der hiergegen durch den verfahrensbevollmächtigten Notar am 6. September 2018 eingelegten Beschwerde macht dieser geltend, für die Umschreibung genüge das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokoll. Das Risiko eines anhängigen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens könne vernachlässigt werden, anderenfalls werde die Wertung des § 35 GBO durch § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB unterlaufen. Ehegatten wären nach dieser Ansicht des Grundbuchamts gehalten, trotz Testaments einen Erbschein vorzulegen.
Das Grundbuchamt half der Beschwerde mit Beschluss vom 7. September 2018 unter Hinweis auf die Verwirkungsklausel nicht ab und legte das Verfahren mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung ist ausgeführt, zwar ergebe sich aus der Sterbeurkunde, dass der (Mit-)Eigentümer G. P. verheiratet gewesen sei, das schließe aber die gedankliche Möglichkeit eines Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens nicht aus. Es sei ein Erbschein oder eine Erklärung der Parteien in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Eine entsprechende Erklärung des Familiengerichts sei nach Ansicht des Grundbuchamts aber ausreichend.
II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) des Grundbuchamts ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO). Diese ist vom Notar als Bevollmächtigten in zulässiger Weise eingelegt worden (§§ 73 GBO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamG).
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 28. August 2018, mit der es die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Familiengerichts, ein Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrag sei nicht gestellt, verlangt, ist nicht zu beanstanden. Die Eintragung der Beteiligten zu 2. und 3. als jeweilige Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ihres Vaters bzw. Großvaters aufgrund des Übertragungsvertrages vom 25. Mai 2018 setzt den Nachweis der Erbfolge der Beteiligten zu 1. und damit ihre Verfügungsbefugnis voraus.
a) Insoweit hat das Grundbuchamt § 35 GBO rechtsfehlerfrei angewandt. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO setzt zum Nachweis der Erbfolge grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins voraus. Sofern die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt in aller Regel die Vorlage der Verfügung und der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 S. 2 HS 1 GBO). Der Nachweis in dieser - hier gegebenen - Form durch eröffnetes Testament reicht aber nicht aus, wenn sich bei Prüfung der Verfügung hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel ergeben, wobei entfernte Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 35, Rn. 39; OLG München, Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 34 Wx 274/15 -, Rn. 9, juris). So genügt die bloße gedankliche Möglichkeit des Widerrufs ein...