Tenor

1. Der Antrag der Klagepartei auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2021, Aktenzeichen 30 O 13665/20, wird zurückgewiesen.

3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.644,13 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger hat einen Pkw AUDI Q 5 3.0 TDI Quattro mit einem 3,0 l Diesel-Motor der Schadstoffklasse Euro5, Motortyp EA896, Motorkennbuchstabe CDUD, erstzugelassen am 18.07.2013, am 8.7.2013 mit einem km-Stand von 10 erworben. Ein unter der Nr. 91759 vom KBA genehmigtes Software-Update unter der Aktionsnummer ... wurde im November 2019 aufgespielt.

Die Klagepartei hat - nachdem sie in der Klageschrift lediglich eine in ihrer Funktionsweise nicht näher beschriebene Abschalteinrichtung/defeat device behauptet hat, aufgrund derer ein Rückruf mit dem Code ... erfolgt sei - mit Schriftsatz vom 18.02.2021 behauptet, folgende Abschaltvorrichtungen seien vorhanden (bzw. bis zum Aufspielen des Updates vorhanden gewesen):

  • Rollenprüfstandserkennung durch einen Servolenkungssensor mit der Folge erhöhter Abgasrückführung und Leistungsreduktion durch ein A. E. C. D.
  • ein im Bereich von 17 bis 30 Grad bedatetes Thermofenster, wobei ab Temperaturen von unter 17 Grad die Abgasreinigung "geringer" ausfalle.

Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen vollumfänglich klageabweisenden Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2021 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 44.644,13 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerschaft von vorgerichtlichen Kosten für die Rechtsverfolgung in Höhe von 3.178,40 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird Bezug genommen auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung.

II. A. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.12.2021, Aktenzeichen 30 O 13665/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Die hiergegen vorgebrachten Gründe greifen nicht durch.

B. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

C. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten und einmal um drei Wochen verlängerten Frist nicht eingegangen.

D. Eine wiederholte Fristverlängerung um zwei Monate, die hilfsweise zu diversen weiteren Anträgen (Aussetzung, Terminierung) beantragt wurde, war nicht zu gewähren, da kein erheblicher Grund vorliegt. Es ist nicht dargelegt, dass die vorgetragene Befassung der klägerischen Prozessbevollmächtigten durch 500 Verfahren innerhalb der schon einmal um drei Wochen verlängerten ursprünglich zweiwöchigen Frist unerwartet eingetreten wäre. Die Beklagtenpartei ist einer erneuten Fristverlängerung entgegen getreten.

Auf die Frage, ob die Behauptung im ersten Fristverlängerungsantrag (die so im vorliegenden zweiten Antrag schon nicht konkret aufgestellt wurde) zutrifft, wonach Rechtsanwalt S. der alleinige Sachbearbeiter sei, kommt es nicht an.

E. Mangels Zustimmung der Beklagtenpartei kam eine Anordnung des Ruhens des Verfahrens nach § 251 ZPO nicht in Betracht.

F. Ebenso wenig sieht der Senat Anlass zu einer Aussetzung analog §§ 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf vor dem EuGH anhängige Verfahren.

1. Das Verfahren C-873/19 hat, soweit es klägerseits referiert wurde, keine Relevanz. Die Fragen einer "Letztentscheidungskompetenz" des KBA und der Klagebefugnis von Verbänden sind für den vorliegenden Fall unerheblich; um eine etwaige Tatbestandswirkung bestehender Typgenehmigungen und deren Auswirkung auf etwaige Schadensersatzansprüche von Erwerbern geht es im dortigen Verfahren nicht.

2. Der Antrag des Generalanwalts R. vom 02.06.2022 im Verfahren C-100/21 ist ebenfalls ohne Bedeutung für das hiesige Verfahren.

a) Ungeachtet dessen, dass der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich bereits mehrfach zur Thematik des Vorabentscheidungsgesuchs des Landgerichts Ravensburg geäußert hat, zur Frage des acte clair im Hinblick auf fehlenden Dritts...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge