Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur umstrittenen Frage, ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich im Verfahren nach § 278 VI ZPO geschlossen werden kann
Leitsatz (redaktionell)
Ein im schriftlichen Verfahren geschlossener Vergleich zum Versorgungsausgleich genügt dem Formerfordernis des § 7 Abs. 2 VersAusglG jedenfalls dann, wenn er auf gerichtlichen Vorschlag zustandegekommen ist.
Normenkette
VersAusglG § 7 Abs. 2; ZPO § 278 Abs. 6; BGB § 127a
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 20.07.2010; Aktenzeichen 533 F 10499/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse wird der Beschluss des AG München vom 20.7.2010 in Ziff. 1 wie folgt ergänzt:
Hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bei der B. M. AG und der V. Pensionsfonds AG sowie des Anrechts der Antragsstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Verfahrenswert wird auf 5.220 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20.7.2010 hat das AG München den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anwartschaften der Parteien bei der gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Weitere Anwartschaften der Parteien finden im Tenor keine Erwähnung. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Parteien auf den Ausgleich dieser Rechte verzichtet haben.
Die Bayerische Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - hat gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die Anrechte, auf die verzichtet wurde, müssten in der Beschlussformel erwähnt werden.
II. Die gem. § 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Parteien haben wirksam auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der Anrechte bei der B. M. AG, bei der V. Pensionsfonds AG und der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - verzichtet, indem sie den dahingehenden Vorschlag des Gerichts schriftlich annahmen und das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs mit Beschluss vom 19.7.2010 festgestellt hat.
Zwar ist auf den Vergleich in Versorgungsausgleichssachen § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO nicht direkt anzuwenden, da insoweit § 7 Abs. 2 VersAusglG, mit dem für die Wirksamkeit der Vereinbarung die Form des § 127a BGB vorgeschrieben ist, vorrangig ist. Zumindest dann, wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt und damit die Beratungsfunktion des Gerichts indirekt erfüllt ist, ist jedoch § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Hüsstege in Thomas/Putzo, 31. Aufl. Vorbem. § 217 FamFG Rz. 8), so dass eine wirksame Vereinbarung über den Verzicht vorliegt.
Auf Grund des Verzichts war ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der betroffenen drei Anrechte nicht mehr durchzuführen. Dies war gem. § 224 Abs. 3 FamFG, § 6 VersAusglG in der Beschlussformel festzustellen.
Entsprechend war die Beschlussformel zu ergänzen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 80, 81 Abs. 1 FamFG.
Gründe, die Rechtsbeschwerde gem. § 70 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor.
IV. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 50 Abs. 1 FamGKG:
Netto-Einkommen der Antragstellerin |
1.100 EUR |
Netto-Einkommen des Antragsgegners |
4.700 EUR |
ergibt addiert |
5.800 EUR |
auf drei Monate gerechnet |
17.400 EUR |
davon 10 % |
1.740 EUR |
multipliziert mit der Anzahl der drei betroffenen Versorgungsanrechte |
5.220. EUR |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen, § 70 FamFG.
Fundstellen
FF 2011, 43 |
FamRB 2010, 362 |
ZFE 2011, 32 |