Leitsatz

Das OLG München hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Abschluss eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO den Anforderungen des § 7 VersAusglG genügt.

 

Sachverhalt

Die beteiligten Eheleute hatten auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich der während der Ehezeit erworbenen Anrechte bei der B. M. AG, bei der V. Pensionsfonds AG und der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden - verzichtet, indem sie den dahingehenden Vorschlag des Gerichts schriftlich annahmen und das Gericht das Zustandekommen des Vergleichs mit Beschluss vom 19.7.2010 festgestellt hat.

Hiergegen wandte sich die Bayerische Versorgungskammer mit der Beschwerde. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG München hielt die Vereinbarung der Eheleute für formwirksam zustande gekommen und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Der Beschluss des AG wurde dahingehend ergänzt, dass hinsichtlich der - im Einzelnen benannten - Anrechte ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde.

Zwar verweise § 7 Abs. 2 VersAusglG hinsichtlich der Form auf § 127a BGB. Zumindest dann, wenn die Vereinbarung auf Vorschlag des Gerichts zustande komme und damit die Beratungsfunktion des Gerichts indirekt erfüllt sei, sei jedoch § 36 Abs. 3 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (Hüsstege in Thomas/Putzo, 31. Aufl. Vorbem. § 217 FamFG Rz. 8).

Es liege daher eine wirksame Vereinbarung über den Verzicht vor. Aufgrund dieses Verzichts sei ein Versorgungsausgleich hinsichtlich der betroffenen drei Anrechte nicht mehr durchzuführen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 28.09.2010, 12 UF 1153/10

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