Leitsatz (amtlich)
Zur Löschung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Getränkeausschank- und Vertriebsverbots wegen endgültigen Wegfalls des Vorteils für das herrschende Grundstück (hier: Aufgabe des Brauereibetriebs).
Normenkette
BGB § 1019; GBO § 53
Verfahrensgang
AG Landshut (Beschluss vom 28.12.2010) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Landshut - Grundbuchamt - vom 28.12.2010 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Im Grundbuch war seit 12.7.1977 eine Grunddienstbarkeit in Form eines Getränkeausschank- und Vertriebsverbots für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Auf dem herrschenden Grundstück befand sich damals eine Brauerei. Das herrschende Grundstück wurde mehrfach geteilt. Die Grunddienstbarkeit verblieb allein an dem Restgrundstück, das schließlich in Teileigentum aufgeteilt wurde. Die Beteiligte ist Eigentümerin einer Teileigentumseinheit, zugunsten derer zuletzt noch die Dienstbarkeit eingetragen war. Eine Brauerei wird auf dem Grundstück nicht mehr betrieben.
Auf Antrag der Eigentümerin des dienenden Grundstücks hat das Grundbuchamt am 23.9.2009 die Dienstbarkeit gelöscht.
Unter dem 21.10.2010 hat die Beteiligte als Eigentümerin des herrschenden Grundstücks gegen die Löschung Beschwerde mit dem Antrag auf Eintragung eines Widerspruchs eingelegt. Sie hat dies damit begründet, dass zwar der Brauereibetrieb eingestellt sei und auf dem herrschenden Grundstück keine Produktion mehr stattfinde. Ansonsten sei aber hinsichtlich ihrer geschäftlichen Beziehung bzw. gewerblichen Tätigkeit von dem herrschenden Grundstück aus keine wesentliche Veränderung eingetreten. Es werde dort der Vertrieb bzw. Handel mit Getränkeprodukten betrieben. Der mit der Grunddienstbarkeit gesicherte Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks bestehe fort, wobei vor allem auf die mit der Lage verbundene Zweckbestimmung abzustellen sei. Bereits nach dem Inhalt der Dienstbarkeit bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Brauereibetrieb und dem abgesicherten Getränkeausschank- und Vertriebsverbot. Durch die Einstellung des Brauereibetriebs sei der Vorteil für die Benutzung des herrschenden Grundstücks nicht weggefallen. Bereits aufgrund der räumlichen Nähe zum dienenden Grundstück stelle es für das herrschende einen erheblichen Vorteil dar, dass weiterhin das Vertriebsverbot aufrechterhalten bleibe. Selbst wenn man einen gegenwärtigen Vorteil für das herrschende Grundstück verneinen würde, sei das Interesse am Erhalt der Grunddienstbarkeit schon dadurch begründet, dass künftige Vorteile gesichert würden. Man sei bestrebt, dort zusätzlich einen Getränkeverbrauchermarkt zu installieren. Aufgrund der räumlichen Umgebung und dem damit zu erwartenden Zulauf erscheine der Standort als geeignet. Dieser Standortvorteil würde dem herrschenden Grundstück entzogen, wenn es durch den Wegfall der Grunddienstbarkeit zur Einrichtung einer ähnlichen Betriebsstätte auf dem dienenden Grundstück komme.
Mit Beschluss vom 28.12.2010 hat das Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs abgelehnt. Es sei in Bezug auf das herrschende Grundstück zu prüfen, ob die Belastung des dienenden Grundstücks einen Vorteil i.S.d. § 1019 BGB darstelle. Eine Belastung, die nur dem persönlichen, mit der Grundstücksnutzung nicht im Zusammenhang stehenden Vorteil eines bestimmten Berechtigten diene, könne nicht Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein. Für das herrschende Grundstück könne ein solches Verbot nur dann von Vorteil sein, wenn dieses für das Gewerbe, zu dessen Gunsten der Wettbewerb verboten werden solle, besonders eingerichtet sei und in dessen Beschaffenheit seine objektive Grundlage finde. Die Aufgabe des Brauereibetriebes und die Erstellung von Wohnungs- und Teileigentum auf dem früheren Brauereigelände sei offenkundig. Werde aber das Gewerbe auf dem herrschenden Grundstück endgültig nicht mehr ausgeübt, erlösche die Grunddienstbarkeit. Der Betrieb eines Getränkehandels reiche für einen Grundstücksvorteil i.S.v. § 1019 BGB nicht aus; es fehle an "besonderen und auf Dauer bestehenden Einrichtungen". Lager- und Büroräume seien ohne größere bauliche Veränderungen für eine Vielzahl anderer Gewerbearten nutzbar; ein Getränkehandel könne von beliebigen Grundstücken aus betrieben werden. Die Unterbindung des Vertriebs anderer als von der Niederlassung bezogener Getränke könne zwar von Vorteil für deren Betreiber sein. Jedoch sei ein solcher Vorteil nur mehr ein wesentlich persönlicher, von der Grundstücksnutzung als solcher gelöster; er könne die Aufrechterhaltung einer Grunddienstbarkeit nicht rechtfertigen. Durch die Löschung des Rechts sei deshalb keine Unrichtigkeit des Grundbuchs eingetreten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten mit dem Antrag, die Löschung der Grunddienstbarkeit zu revidieren, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung das Grundbuchamt anzuhalten, einen Widerspruch gegen die vorgenommene Löschung einzu...