Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhalt: "Übergangsgeld" nach § 24 SGB II
Leitsatz (redaktionell)
Übergangsgeld nach § 24 SGB II gilt als unterhaltsrechtlich anrechenbares Einkommen.
Normenkette
SGB II § 24; BGB § 1578
Verfahrensgang
AG Landshut (Urteil vom 12.06.2005; Aktenzeichen 1 F 1804/04) |
Tenor
I. Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er beantragt, in Abänderung der Ziff. 2 und 3 des Urteils des AG - FamG - Landshut vom 12.6.2005 den Beklagten zur Zahlung rückständigen Unterhalts für Oktober 2004 bis einschließlich November 2005 von noch 1.328 EUR zu verurteilen.
Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen.
Rechtsanwalt W. wird als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
Der Beklagte hat, beginnend ab dem 1.2.2006, monatliche Raten i.H.v. 45 EUR an die Staatskasse zu zahlen.
II. Der Klägerin wird zur Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. gewährt.
III. Der Senat schlägt den Parteien zur Beilegung des Rechtsstreites folgenden Vergleich vor:
1. Der Beklagte verpflichtet sich, zur Abgeltung des offenen Trennungsunterhalts bis einschließlich November 2005 an die Klägerin 1.328 EUR zu zahlen.
2. Grundlage des Vergleichs ist der Beschluss des Senats vom 28.11.2005.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren und den Vergleich auf 5.371 EUR festzusetzen. (Rückstand § 42 Abs. 5 GKG bis 12/04 + laufender Unterhalt § 42 Abs. 1 GKG: (2.477 + 6 × 731 - 2 × 637 + 218).
V. Der Beschluss des AG - FamG - Landshut vom 18.5.2005 wird auf die Beschwerde des Beklagten dahin gehend abgeändert, dass der Beklagte nurmehr Raten von monatlich 45 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat nach Überzeugung des Senats nur hinsichtlich eines Teiles Erfolgsaussicht und daher ist dem Antrag auf Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO nur teilweise stattzugeben, im Übrigen jedoch zurückzuweisen.
Nach vorgelegtem Bescheid der "ARGE Grundsicherung für Erwerbsfähige in der Stadt Landshut" vom 10.11.2005 wurde die Entscheidung zur Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit Wirkung vom 1.7.2005 aufgehoben. Die schon geleisteten Beträge sollen zurückgefordert werden.
Somit bezieht die Klägerin ab dem 1.7.2005 auch keinen Zuschlag nach § 24 SGB II mehr, der für den Unterhalt als Eigeneinkommen angerechnet werden könnte.
Das Entgelt, das die Klägerin im Rahmen ihres "1 EUR-Jobs" bezieht, ist nach Abzug der anfallenden Fahrtkosten derart gering, dass es unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung überobligatorisch und nach § 1577 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen ist.
Es verbleibt somit ab Juli 2005 bei der Unterhaltsberechnung des AG - FamG - Landshut.
Die Berechnung des Unterhaltes für den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2004 ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Senat ist für den Zeitraum ab Januar 2005 bis einschließlich Juni 2005 der Auffassung, dass zwar die Grundleistungen an die Klägerin nach §§ 19 ff. SGB II nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen, der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II jedoch als prägendes Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist.
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB II können Unterhaltsansprüche von Empfängern von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Leistungsträger übergeleitet werden.
Das Übergangsgeld nach § 24 SGB II steht einerseits im Abschn. 2 des Gesetzes, der die Überschrift "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts" trägt.
Gemäß § 19 SGB II besteht das ALG II aber andererseits aus zwei Komponenten, nämlich
nach Nr. 1: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Wohnkosten und
nach Nr. 2: dem Zuschlag nach § 24 SGB II.
Das Gesetz unterscheidet damit zwischen den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20-22 SGB II und dem sog. Übergangsgeld nach § 24 SGB II.
Diese Aufteilung ist im Rahmen der Überleitungsmöglichkeit nach § 33 SGB II zu beachten. Dem Zuschlag nach § 24 SGB II kommt wie dem früheren Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zu (Brünner in LPK-SGB II, § 24 Rz. 1 ff.). Die Leistungen der Grundsicherung dienen im Gegensatz hierzu nur noch wie die Sozialhilfe der Grundsicherung und sind daher subsidiäre Sozialleistungen (BGH v. 14.12.1983 - IVb ZR 38/82, MDR 1984, 652 = FamRZ 1984, 364; v. 15.5.1996 - XII ZR 21/95, FamRZ 1996,1067).
Nur diese subsidiären Leistungen können auf den Leistungsträger nach § 33 SGB II übergeleitet werden (Klinkhammer, FamRZ 2004, 1913), d.h. nur die Ansprüche nach §§ 20, 21, 22, 28 SGB II.
Der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II kann nicht übergeleitet werden und ist somit auch auf Seiten des Unterhaltsberechtigten als verfügbares Einkommen für seinen Unterhalt einzusetzen (Knittel, JAmt 2004, 398; Klinkhammer, FamRZ 2004, 1914; a.A. Arbeitskreis 18 des 16. Dt. Familiengerichtstag 2005; Schürmann, FPR 2005, 448 [454]).
Die Begründ...