Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war der von dem Ehemann an die Ehefrau, die die gemeinsamen Kinder der Parteien betreute, zu zahlende Trennungsunterhalt. Der Ehemann bezog Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, die Ehefrau hatte lediglich Hartz-IV-Einkünfte zuzüglich eines befristeten Zuschlages nach § 24 SGB II. Ferner bezog sie Einkünfte aus einem 1 EUR-Job.

Erstinstanzlich war der Ehemann zur Zahlung rückständigen und laufenden Ehegattenunterhalts verurteilt worden. Er beantragte Prozesskostenhilfe für das von ihm beabsichtigte Berufungsverfahren, die ihm teilweise bewilligt wurde.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das Rechtsmittel des Beklagten hatte nach Auffassung des OLG nur teilweise Erfolgsaussicht, insoweit wurde seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.

Das OLG hat der Klägerin Trennungsunterhalt zugesprochen. Von ihren Einkünften sei lediglich der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II als prägendes Einkommen in die Unterhaltsberechnung einzustellen, nicht jedoch die an sie gewährten Grundleistungen nach §§ 19 ff. SGB II. Dem Zuschlag nach § 24 SGB II komme wie dem früheren Arbeitslosengeld Lohnersatzfunktion zu, während die Grundsicherung im Gegensatz hierzu wie die Sozialhilfe der Grundsicherung diene und daher eine subsidiäre Sozialleistung darstelle (BGH v. 14.12.1983 - IVb ZR 38/82, MDR 1984, 652 = FamRZ 1984, 364; v. 15.5.1996 - XII ZR 21/95, FamRZ 1996, 1067).

Das von der Ehefrau im Rahmen ihres 1 EUR-Jobs erzielte Entgelt sei nach Abzug der anfallenden Fahrtkosten derart gering, dass es unter Berücksichtigung der Kindesbetreuung überobligatorisch und nach § 1577 Abs. 2 BGB nicht anzurechnen sei.

 

Hinweis

Das OLG hat in seiner Entscheidung zwischen den einzelnen Leistungsarten der Hartz-IV-Einkünfte differenziert. Übergangsgeld nach § 24 SGB II gilt danach als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Einkünfte aus einem 1 EUR-Job, die hier allein wegen der Kindesbetreuung der Ehefrau nicht berücksichtigt wurden.

Die Leistungen nach §§ 20 und 22 SGB II stellen dagegen in der Regel kein unterhaltsrelevantes Einkommen dar. Anderes kann ausnahmsweise nur dann gelten, wenn der Übergang nach § 33 SGB II ausgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 28.11.2005, 16 UF 1262/05, 16 WF 1795/05

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