Leitsatz (amtlich)
1. Zum Beschwerdewert bei Geschäftswertfestsetzung für verschiedene Kostenansätze.
2. Der Rechtspfleger ist für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (wie BayObLGZ 1974, 329).
Normenkette
KostO § 14 Abs. 6 S. 1, § 14 Sätze 2, 4, § 31 Abs. 1, 3 S. 1, § 31 Sätze 3, 5; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Augsburg (Beschluss vom 17.04.2014; Aktenzeichen Pfersee Blatt 14177) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des AG Augsburg - Grundbuchamt - vom 17.4.2014 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die gegenständlichen Geschäftswerte an das AG Augsburg - Grundbuchamt - zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 erwarben zu gleichen Teilen (je 1/2) mit Eintragung gemäß Auflassung vom 17.2.2012 Grundeigentum zu 2.005 m2 (Gebäude- und Freifläche). Das Grundbuch enthält in Abt. II einen Vermerk über die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme ("xxx-Kaserne"). Verkäuferin war eine Gesellschaft für Stadtentwicklung und Immobilienbetreuung, die als Entwicklungsträgerin und Treuhänderin der Stadt A. mit der Zuführung von Grundflächen im Gelände einer ehemaligen Kaserne zur zivilen Nutzung beauftragt war. Die Eigentumsumschreibung fand am 19.3.2012 statt; zugleich wurde die am 15.10.2010 eingetragene Eigentumsvormerkung gelöscht. Die kaufvertragliche Vereinbarung vom 7.10.2010 weist einen Quadratmeterpreis von 115 EUR aus. Der Ansatz vom 19.3.2012, mit dem der Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf die Mithaftung der Beteiligten zu 2 als Kostenschuldner herangezogen wird, bewertet das Geschäft mit 230.662,50 EUR, woraus sich für die Eigentumsumschreibung (§ 60 KostO) eine Gebühr von 417 EUR, für die Katasterfortschreibung eine Gebühr von 125,10 EUR (Art. 1 KatFortGebG) und für die Löschung der eingetragenen Vormerkung (§§ 67, 68 KostO) eine solche von 104,25 EUR errechnet.
Eine weitere Kostenrechnung vom 4.10.2012 betrifft unter anderem die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Erstellungs-, Betriebs- und Nutzungsrecht hinsichtlich einer Photovoltaikanlage) auf dem Dach der auf dem Grundstück errichteten und (teilweise) veräußerten Halle (Abt. II/2) sowie die Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer entsprechenden Dienstbarkeit zugunsten einer Sparkasse (Abt. II/3), schließlich diesbezügliche Rangänderungen zulasten einer Grundschuld (Abt. III/1). Als Werte wurden für die Dienstbarkeit 3.000 EUR und für die Vor-merkung 1.500 EUR angesetzt, so dass sich für die Eintragung der Dienstbarkeit 26 EUR (§ 62 KostO) und der Vormerkung 10 EUR (§ 66 KostO) ergeben. Die Rangänderungen wurden unter Verweis auf § 64 KostO für die Dienstbarkeit mit 13 EUR (0,5 Gebühr) und für die Vormerkung mit 10 EUR (0,25 Gebühr) berechnet.
Am 12.12.2013 beantragte der örtliche Bezirksrevisor - Beteiligter zu 3 - für die Staatskasse die Einleitung eines Wertermittlungsverfahrens. Es sei nicht zutreffend, im Ansatz vom 19.3.2012 nur den Kaufpreis zu berücksichtigen; hinzuzurechnen seien vielmehr sämtliche von den Käufern übernommenen oder ihnen sonst infolge der Übernahme obliegenden Leistungen, wozu gehörten:
1. Kosten für die erstmalige Herstellung der Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Strom, Wasser, Fernwärme, Medien etc. gemäß Kaufvertrag - KV - Ziff. III.1.d.: 2.005 m2 × 17,50 EUR = 35.087,50 EUR);
2. Wiederkaufsrecht des Verkäufers gemäß Ziff. VIII. KV zur Absicherung der Bauverpflichtung entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach Maßgabe des geltenden Bebauungsplans (Ziff. VII. KV) bzw. bei Weiterveräußerung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers, für deren Bewertung 10-30 % der voraussichtlichen Herstellungskosten anzusetzen seien; diese müssten nachermittelt werden. Sollte eine Rückfrage erfolglos bleiben, böten sich im Hinblick auf die Eintragung einer Grundschuld im Nennbetrag von 530.000 EUR und den Weiterverkauf einer Teilfläche von 626 m2 aus dem erworbenen Grundstück weitere Gesichtspunkte für eine Bewertung.
Für das Photovoltaikanlagenrecht und die Vormerkung hierzu sei der Wert erfahrungsgemäß wohl um einiges höher als der Ansatz. Insoweit müsse nachermittelt werden (kWp-Nennleistung; Verhältnis der Dachfläche auf dem veräußerten Grundbesitz zur restlichen Dachfläche).
Das Grundbuchamt leitete daraufhin mit Verfügung vom 19.12.2013, den beiden Kostenschuldnern förmlich übermittelt am 20.12.2013, ein Wertermittlungsverfahren ein. Eine Stellungnahme seitens der Kostenschuldner ging nicht ein.
Mit Beschluss vom 17.4.2014 hat das Grundbuchamt, ohne die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom selben Tag abzuwarten, den Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung, die Katasterfortführungsgebühr und die Löschung der Eigentumsvormerkung auf 230.662,50 EUR entsprechend dem ursprünglichen Kostenansatz festgesetzt. Ebenso festgehalten hat es an der Bewer...