Leitsatz (amtlich)
1. Zur Rechtslage, wenn die Beteiligten bei Bestellung einer Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) das dienende Grundstück unrichtig bezeichnen, weil die amtliche Flurkarte fälschlich die Ausübungsstelle nicht als eigenes Grundstück ausweist.
2. Wird das Geh- und Fahrtrecht nach Richtigstellung der Flurkarte vom Grundbuchamt nunmehr an dem "richtigen" Grundstück eingetragen, kann ein hiergegen eingelegtes Rechtsmittel nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass die erste Eintragung die Bewilligung "verbraucht" hätte.
3. Wird das Geh- und Fahrtrecht von einem Nichtberechtigten eingeräumt, kann die Verfügung nach Maßgabe von § 185 Abs. 2 BGB wirksam werden.
Normenkette
BGB §§ 133, 1018; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, § 53 Abs. 1
Gründe
I. Mit notarieller Urkunde vom 31.5.1983 überließ Frau Anna K. ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, den Beteiligten zu 1, zum Miteigentum je zur Hälfte aus dem Grundstück Fl. St. 1133 eine erst zu vermessende Teilfläche. Diese Teilfläche wurde im beigefügten Lageplan rot gekennzeichnet. Die Beteiligten verpflichteten sich, nach Vorliegen des Veränderungsnachweises das ihrem Willen entsprechende Messungsergebnis in einer Nachtragsurkunde anzuerkennen und die Auflassung zu erklären. Zudem wurde in Abschnitt XIII ein Geh- und Fahrtrecht auf Fl. St. 1133 zugunsten des Eigentümers von Fl. St. 1360 eingeräumt. Weiter heißt es unter Bezugnahme auf einen beigefügten und von den Parteien unterzeichneten Lageplan:
Dieses Recht kann ausgeübt werden in einer Breite von 4 m entlang der Ostgrenze des Vertragsgrundstücks. Diese Fläche ist in beigefügtem Lageplan grün eingezeichnet ...
Die notarielle Urkunde vom 26.1.1984 enthält als Nachtrag zur Urkunde vom 31.5.1983 die Messungsanerkennung und die Auflassung. Der veräußerte und vermessene Grundbesitz beschrieb sich nach dem Auszug aus dem Veränderungsnachweis Nr. 245. Die Beteiligten erkannten die Messungsergebnisse als richtig und ihrem Vertragswillen entsprechend an. Unter Abschnitt VII wurde zur Sicherung des in der Vorurkunde eingeräumten Geh- und Fahrtrechts eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch bewilligt und beantragt. Die Fläche, auf der das Recht ausgeübt werden kann, ist in der beigefügten Planskizze grün eingezeichnet. Die Planskizze wurde von den Urkundsbeteiligten unterzeichnet und als richtig anerkannt. Die Beteiligten zu 1 sind seit 21.3.1984 im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks Fl. St. 1133 eingetragen; zum gleichen Zeitpunkt wurde an diesem Grundstück in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs auch das Geh- und Fahrtrecht eingetragen.
Im Jahr 2005 stellte das Vermessungsamt im Zuge einer Qualitätsprüfung fest, dass das Fl. St. 1146/22 bisher nicht in der amtlichen Flurkarte dargestellt war. Das Liegenschaftskataster wurde am 16.3.2005 diesbezüglich berichtigt und dieses Flurstück nunmehr in die amtliche Flurkarte aufgenommen. Das Fl. St. 1146/22 liegt innerhalb des bis zu diesem Zeitpunkt in der Flurkarte ausgewiesenen Fl. St. 1133. Die Fläche, auf der das an Fl. St. 1133 eingetragene Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Eigentümers des Grundstücks Fl. St. 1360 ausgeübt werden kann, liegt vollständig auf Fl. St. 1146/22. Das Grundstück Fl. St. 1146/22 stand zum Zeitpunkt der Bestellung des Geh- und Fahrtrechts im Eigentum der Stadt S. Es befindet sich gemäß Grundbucheintragung vom 25.1.2005 nun im Eigentum der Beteiligten zu 1.
Am 31.10.2006 haben die Beteiligten zu 2 als Eigentümer des herrschenden Grundstücks Fl. St. 1360 beim Grundbuchamt beantragt, das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts zu berichtigen. Das AG - Grundbuchamt - hat eine Erklärung des Vermessungsamts eingeholt und nach Anhörung der Beteiligten zu 1 am 21.3.2007 am Grundstück Fl. St. 1146/22 in der Zweiten Abteilung eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Fl. St. 1360 eingetragen.
Die Beteiligten zu 1 haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, das Grundbuchamt anzuweisen, die eingetragene Grunddienstbarkeit zu löschen. Das LG hat am 3.7.2008 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.
Nach wie vor im Grundbuch eingetragen ist ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer von Fl. St. 1360 zu Lasten des Grundstücks Fl. St. 1133.
II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde bildet die vom Grundbuchamt am 21.3.2007 vorgenommene Eintragung der Grunddienstbarkeit auf dem Grundstück Fl. St. 1146/22. Die Beteiligten zu 1 haben den Rechtsbeschwerdeantrag dahingehend formuliert, den Beschluss des LG aufzuheben und den Antrag der Beteiligten zu 2 auf Berichtigung des Grundbuchs zurückzuweisen. In diesem wörtlichen Sinne könnte dem Antrag nicht entsprochen werden, weil die Eintragung an Fl. St. 1146/22 bereits stattgefunden hat. Ersichtlich wird jedoch mit dem Rechtsmittel - wie bereits mit der Erstbeschwerde - die Löschung dieser Eintragung verlangt. So tragen die Beteiligten zu 1 nämlich ausdrücklich vor, die Berichtigung hätte nicht...