Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 19.02.2007; Aktenzeichen 12 KLs 247 Js 228539/05) |
GenStA München (Aktenzeichen 9 BerL 626/07) |
StA München I (Aktenzeichen 247 Js 228539/05) |
Tenor
Gründe
I.
Rechtsanwalt M. D. H. wurde in dem vor dem Landgericht München I gegen R. M. H. G. wegen Geldfälschung geführten Strafverfahren (12 KLs 247 Js 228539/05) dem Zeugen M. G. Beschluss vom 19.10.2006 gemäß §68 b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet und beantragte mit Schriftsatz vom 6.11.2006 die Festsetzung seiner Vergütung als Zeugenbeistand in Höhe von 1.118,12 EUR. Hierbei brachte er in Ansatz eine Grundgebühr gemäß VV-RVG 4101 in Höhe von 162,- EUR, eine Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG 4113 in Höhe von 151,- EUR, eine Terminsgebühr gemäß VV-RVG 4115 in Höhe von 263,- EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß VV-RVG 7005 Nr. 3 in Höhe von 60,- EUR sowie Fahrtkosten (VV-RVG 7004), sonstige Auslagen (VV-RVG 7006), eine Pauschale für Post- und Telekommunikationskosten (VV-RVG 7002) und errechnete daraus einschließlich der Umsatzsteuer einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.118,12 EUR. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts München I setzte mit Beschluss vom 20.12.2006 unter antragsgemäßer Berücksichtigung der Auslagen und des Abwesenheitsgeldes die Zeugenbeistandsvergütung auf 644,84 EUR fest, wobei er davon ausging, dass sich diese nach VV-RVG 4301 Ziffer 4 richtet. Hiergegen legte Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 3.1.2007 "Beschwerde" ein. Auf diese als Erinnerung behandelte Beschwerde, welcher der Urkundsbeamte nicht abhalf, änderte die 12. Strafkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 19.2.2007 die Kostenfestsetzung ab und setzte die Vergütung auf 1.118,12 EUR (antragsgemäß) fest. Der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse vom 22.2.2007 hat die 12. Strafkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 27.2.2007 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors als Vertreter der Staatskasse ist unbegründet.
Der Senat vertritt die vom Landgericht München I in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (KG, Beschluss vom 1.2.2005, 5 Ws 506/05; KG, Beschluss vom 18.7.2005, 3 Ws 323/05; KG, Beschluss vom 4.11.2005, 4 Ws 61/05; OLG Köln, Beschluss vom 6.1.2006, 2 Ws 9/06; KG, Beschluss vom 15.3.2006, 5 Ws 506/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06; OLG Schleswig, Beschluss vom 3.11.2006, 1 Ws 449/06) stehende Auffassung, wonach aus Teil 4, Strafsachen, Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV-RVG folgt, dass für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand die Vorschriften für die Gebühren eines Verteidigers entsprechend anzuwenden sind und nimmt Bezug auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss vom 19.2.2007.
Die Beschwerdebegründung des Bezirksrevisors führt zu keiner vom angefochtenen Beschluss abweichenden Entscheidung.
Das Rechtsmittel stützt sich zum einen auf eine vom OLG Oldenburg (Beschluss vom 20.12.2005, 1 Ws 600/05, und Beschluss vom 18.7.2006, 1 Ws 363/06) sowie im Anschluss daran vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 27.2.2007) vertretene Mindermeinung, welche nach Ansicht des Senats mit dem Wortlaut des Vergütungsverzeichnisses nicht in Einklang steht. Zum anderen wird das Rechtsmittel damit begründet, dem Zeugenbeistand stehe zumindest keine Grundgebühr zu, weil Rechtsanwalt H. zugleich Verteidiger des Zeugen war in einem Strafverfahren, welches einen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, der in engem Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stand, weshalb eine erstmalige Einarbeitung in die Rechtssache nicht mehr erforderlich gewesen sei. Insoweit hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass für eine Absetzung der Grundgebühr die Rechtsgrundlage fehlt. Die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes als Zeugenbeistand ist nämlich nicht dieselbe Angelegenheit wie eine vorausgehende oder zeitgleiche Tätigkeit als Verteidiger des Zeugen in einem anderen Verfahren. Insoweit handelt es sich um getrennte Verfahren, die auch getrennt abgerechnet werden können. Ohne eine (nicht bestehende) vergütungsrechtliche Anrechnungsvorschrift ist ein Rechtsanwalt in einer "anderen Angelegenheit" so zu honorieren, als wäre er erstmals für den betreffenden Mandanten tätig geworden (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.4.2006, 1 Ws 201/06).
Die unter diesen Vorgaben sich ergebende Vergütung hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festgesetzt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Fundstellen
Haufe-Index 2580990 |
AGS 2008, 120 |