Leitsatz (amtlich)
1. Die Klausel in einem als "Saatgutbestellung und Anbauvereinbarung" bezeichneten Vertrag: "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers" kann eine wirksame Schiedsvereinbarung begründen.
2. Das zuständige Schiedsgericht ist durch Auslegung des Vertrags, aus dem sich die Käufereigenschaft ergibt, zu ermitteln.
Normenkette
ZPO § 1032 Abs. 2, § 1040 Abs. 1 S. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel § 1
Tenor
I. Der Antrag, die Unzulässigkeit des von der Antragsgegnerin beantragten schiedsrichterlichen Verfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
III. Der Streitwert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Am 28.7.2010 schlossen die Parteien einen Vertrag, in dem sich die Antragsgegnerin zur Lieferung von Saatgut verpflichtete, der Antragsteller seinerseits zum Anbau von Dinkel und zur Lieferung der auf der Vertragsfläche von 12 ha erzeugten Ware an das nächstgelegene Lager der Antragsgegnerin in G.. Der Vertrag enthielt u.a. die Klausel: "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers".
Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel enthalten in § 1 folgende Regelung:
§ 1 Schiedsgericht
1. Alle Streitigkeiten, die aus den in der Einleitung genannten Geschäften sowie aus weiteren damit im Zusammenhang getroffenen Vereinbarungen entstehen, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden.
2. ...
3. Zuständig ist das Schiedsgericht, das zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist keine Vereinbarung getroffen, so gilt folgendes:
a) falls die Parteien derselben Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) angehören, ist das Schiedsgericht dieser Institution zuständig
b) falls die Parteien mehreren Getreide- und Produktenbörsen (Warenbörsen bzw. Börsenvereinen) angehören, hat der Verkäufer das Recht, das Schiedsgericht einer dieser Institutionen zu bestimmen;
c) in allen übrigen Fällen steht dem Verkäufer das Recht der Bestimmung des Schiedsgerichts einer Getreide- und Produktenbörse (Warenbörse bzw. Börsenverein) zu.
4. Der Antragsteller lieferte die Ernte 2011 nicht. Die Antragsgegnerin reichte deshalb vor dem Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse in München unter dem 26.10.2011 Schiedsklage auf Zahlung von 8.279,60 EUR ein. Unter dem 9.11.2011 leitete der Syndikus der Bayerischen Warenbörse die Klage dem Antragsteller zu mit Fristsetzung bis zum 25.11.2011 zur Benennung eines Schiedsrichters, zur Äußerung zur Schiedsklage und außerdem zur Mitteilung, ob gegen die Übernahme des Amtes als Obmann durch den Syndikus Einwendungen bestünden.
Der Antragsteller hat am 16.11.2011 beantragt festzustellen, dass das von der Antragsgegnerin beantragte schiedsrichterliche Verfahren unzulässig sei. Zur Begründung führt er an, dass eine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien nicht existiere. Der Satz "Es gelten die Einheitsbedingungen im deutschen Getreidehandel sowie das Schiedsgericht des Käufers" stelle keine solche dar. Es liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) vor. Der Antragsteller habe den Passus überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und sei mit keinem Wort darauf hingewiesen worden. Für den juristischen Laien sei aus diesem Satz nicht erkennbar, dass überhaupt eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Er betreibe einen kleinen landwirtschaftlichen Hof. Die Antragsgegnerin habe nicht annehmen können, dass ihm die "Getreidebedingungen" bekannt seien. Im Übrigen habe der Antragsteller den Vertrag unter dem 7.10.2011 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Er sei mit der Behauptung getäuscht worden, er könne seine Ernte in G. anliefern, obwohl dies unstreitig nicht möglich gewesen sei. Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien aber ohnehin nicht einschlägig, da mit keinem Wort der hier gegenständliche Fall der "Ernteerfassung" geregelt sei.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsgerichtsabrede sei wirksam getroffen. Die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel seien Bestandteil des Vertrages. Der Antragsteller sei als Landwirt Unternehmer. Die Anfechtung sei unwirksam, da dem Schreiben vom 7.10.2011 keine Originalvollmacht beigelegen habe.
II. Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
1. Die Zuständigkeit des Senats zur Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 (GVBl. S. 471). Das von der in Bayern ansässigen Antragsgegnerin eingeleitete Schiedsverfahren soll in München geführt werden.
2. Der Antrag ist zulässig. Die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gem. § 1032 Abs. 2 ZPO ist allerdings nur bis zur Konstituierung des S...