Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 11 O 3386/10) |
Tenor
1.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 09.02.2011, Aktenzeichen 11 O 3386/10 Ent, wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Der Streitwert wird auf 1.660,60 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 09.02.2011, Aktenzeichen 11 O 3386/10 Ent ist durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Der Schriftsatz vom 19.7.2011 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung, dass eine fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München II nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr gerügt werden kann. Eine willkürliche Annahme der Zuständigkeit des Landgericht München II scheidet aus, da das Landgericht - wie in dem Hinweisbeschluss ausgeführt -ungeachtet einer Bindungswirkung des Beschlusses des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck örtlich zuständig war. Für den Vorwurf, das Landgericht habe willkürlich seine Zuständigkeit bejaht, bleibt daher kein Raum.
Der Senat verbleibt auch bei seiner Auffassung, dass die Zusage der zuständigen Sachbearbeiterin, dass die Minderung der Nießbrauchbelastung im Gutachten anerkannt werde, eine uneingeschränkte vorbehaltlose Aussage darstellt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass ausweislich des Schreibens Anlage K3 die Sachbearbeiterin nicht von einer Auskunft, sondern einer Zusage spricht.
Aus dem Schreiben Anlage K3 ergibt sich nicht, dass die Sachbearbeiterin den Kläger darauf hingewiesen hat, dass es sich um die derzeitige Verwaltungspraxis handelt, mit Änderungen der Verwaltungspraxis stets gerechnet werden muss, so dass keine Zusage gegeben werden kann. Eine derartige Äußerung wäre der Sachbearbeiterin unschwer möglich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert wurde in Anwendung des § 3 ZPO bestimmt.
Fundstellen