Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 09.02.2011; Aktenzeichen 11 O 3386/10) |
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 09.02.2011, Az. 11 O 3386/10 Ent, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Das Landgericht hat zu Recht dem Klageanspruch stattgegeben. Es kann insoweit zunächst voll umfänglich auf die ausführliche Begründung des Landgerichtes verwiesen werden. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung.
Die Berufung des Beklagten kann nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszug seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Eine Ausnahme von diesen Grundsatz ist nur dann möglich, wenn das Landgericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen und damit den Beklagten seinem gesetzlichen Richter entzogen hat.
Ungeachtet der Frage, ob der Verweisungsbeschluss bindend war oder nicht, hat das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht. Das Landgericht hat zutreffend dargestellt, dass das Landgericht München II nach § 32 ZPO auch örtlich zuständig ist. Das Landgericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die Kläger die Zuständigkeit des Landgerichts München II nicht beanstandet haben und auch keinen Antrag gestellt haben, das Verfahren an das von ihnen ursprünglich benannte Landgericht München I zu verweisen. Der Beklagte ist durch die Vorgehensweise des Landgerichts auch nicht in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden, da dem Kläger die Wahl unter mehreren Gerichtsständen zusteht.
Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass die Sachbearbeiterin verpflichtet gewesen wäre, die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hinzuweisen. Vielmehr hat das Landgericht es als Pflichtverletzung gewertet, dass die Sachbearbeiterin dem Kläger in dem Telefonat vom 14. Januar 2009 ohne jegliche Einschränkung und ohne jeglichen Vorbehalt zugesagt hat, dass die Minderung der Nießbrauchbelastung im Gutachten anerkannt werden würde.
Die Auskunft der Sachbearbeiterin war objektiv unrichtig, da die Auskunft nicht mehr der Rechtslage beziehungsweise der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes entsprochen hat, wobei im Hinblick auf das vorprozessuale Schreiben des Finanzamtes F. vom 10. Februar 2008 (richtig wohl 10.2.2010) zu bemerken ist, dass die Rechtslage sich nicht erst durch die Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörden vom 6.2.2009 geändert hat.
Überzeugend hat das Landgericht ausgeführt, dass zwar von der Sachbearbeiterin nicht erwartet werden kann, im einzelnen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu kennen, ihr aber vorzuwerfen ist, das sie diese Auskunft ohne jegliche Vorbehalte gegeben hat. Es ist noch darauf hinzuweisen, dass die Information der Finanzämter durch die vorgesetzte Dienstbehörde, dass das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.6.2008 auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist, erst am 6.2.2009 erfolgte. Es kann sehr wohl von der Beklagten erwartet werden, dass sie für eine zeitnahe Information ihrer Finanzämter über die geänderte Rechtslage sorgt und über die im Hinblick darauf zu ändernde Entscheidungspraxis in Kenntnis setzt.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass kein Fall nach § 85 Abs. 2 AO vorliegt. Die Kläger machen nicht geltend, dass das Nießbrauchsrecht als wertmindernd aufgrund der Auskunft anzuerkennen gewesen wäre. Dem Landgericht kann nur beigepflichtet werden, dass durch die Bestimmung nach § 85 Abs. 2 AO die grundsätzliche Verpflichtung des Finanzamtes Steuerpflichtigen - auch mündlich - sachgerecht und zutreffende Auskünfte zu erteilen, unberührt bleibt.
Die Einholung des Gutachtens war durch die unzutreffende Auskunft der Sachbearbeiterin des Finanzamtes F. bedingt. Es kann insoweit voll umfänglich auf die Ausführungen auf Seite 11 des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.
Fundstellen