Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwertung des Nachlassgrundstücks durch Testamentsvollstrecker
Leitsatz (amtlich)
1. Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung des Erblassers, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Die Teilungsanordnung der Erblassers wird durch das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben.
2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann, oder wenn der Kläger zwischen mehreren Möglichkeiten der Schadensbeseitigung wählen darf und nur einzelne davon schon durch Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Ist eine Feststellungsklage nach diesen Grundsätzen zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird.
Normenkette
BGB §§ 133, 157, 2042, 2048, 2150, 2204 Abs. 1, § 2216; ZPO § 256
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 19.04.2017; Aktenzeichen 1 O 4368/16) |
Tenor
1. Die Beklagten zu 1) und 2) sowie der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufungen gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 19.4.2017, Az. 1 O 4368/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Die Beklagten sowie der Streithelfer erhalten Gelegenheit, hierzu bis zum 04.10.2018 Stellung zu nehmen.
4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf EUR 27.500,- festzusetzen.
Gründe
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von der beklagten Partei zu 1) in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, die Verwertung des Nachlassgrundstücks (... in Weßling), insbesondere im Wege des Verkaufs (Klageantrag I.) zu unterlassen. Ferner begehrt sie Feststellung, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Nachlass der am 3.4.2015 verstorbenen ... alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass der Beklagte zu 2) in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Grundstück Weßling, ..., im Wege des Verkaufs veräußern wollte (Klageantrag II.).
Der Bruder der Klägerin, ..., ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten.
Das Landgericht München II hat der Klage stattgegeben (LGU vom 19.4.2017).
Hiergegen haben sowohl die Beklagten (BB vom 13.12.2017, Bl. 134/153 d.A.) als auch der Streithelfer (BB v. 18.12.2017, Bl. 156/168 d.A.) Berufung eingelegt, mit welcher sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung weiter verfolgen und die Aufhebung des Ersturteils erreichen wollen.
Begründung:
I. Offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Die Berufungen der Beklagten (nachfolgend A. und B.) und des Streithelfers (nachfolgend C.) haben nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die angegriffene Entscheidung des Erstgerichts ist richtig. Das Endurteil des Landgerichts München II beruht weder auf einer fehlerhaften Tatsachenfeststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch auf einer Rechtsverletzung (§§ 513, 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffs zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts Bezug und macht sich diese zu eigen. Die Berufungsbegründungen der Beklagten (Bl. 134/153 d.A.) und des Streithelfers (Bl. 156/168 d.A.) vermögen ihren Rechtsmitteln nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Einzelnen:
A. Berufung des Beklagten zu 1)
I Klageantrag I.
1. Die Klägerin hat gegen den Bekl. zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung der Verwertung des streitgegenständlichen Grundstücks, da die Erblasserin durch letztwillige Verfügung eine Teilungsanordnung in Bezug auf die Immobilie getroffen hat, an die der Bekl. zu 1) gebunden ist, so dass er zur Auflassung hälftigen Miteigentums an die Klägerin verpflichtet ist (§§ 2303, 2304, 2048 BGB).
a) Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen und diese dabei in eigener Verantwortung auszulegen (Palandt, a.a.O. § 2203 Rn. 4). Er ist gemäß § 2216 BGB zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er hat die Auseinandersetzung unter mehreren Miterben nach § 2204 Abs. 1 BGB durch Aufteilung der Bestandteile des Reinnachlasses auf die einzelnen Miterb...