Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehescheidung. elterliche Sorge
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 561 F 3902/97) |
Tenor
I. Die gegen Ziffern 1) – in Verbindung mit dem Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – … 4) mit 6) des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – München vom … gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird verworfen.
II. Die gegen Ziffer 2) und 3) des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – … gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten und außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren.
IV. Der Beschwerdewert wird auf DM 4.000,– festgesetzt.
Gründe
1. Soweit sich die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Ziffern 1) (Einleitung von Maßnahmen wegen Gefährdung des Kindeswohls, Anordnung eines Gutachtens und Bestellung dese Gutachters) – 4) – (Zurückstellung der Akten Versendung) –, 5) – (Erholung einer Stellungnahme des …) – und 6) – (Hinweis auf Abtrennungsmöglichkeit) richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Das von Amts wegen nach § 1666 BGB eingeleitete Sorgerechtsverfahren ist nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 623 Abs. 3 ZPO Folgesache des Scheidungsverfahrens, insoweit kommen nach § 621 a Abs. 1 ZPO die Vorschriften des FGG zur Anwendung. Nach § 19 FGG findet die Beschwerde gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz statt. Inhaltlich liegen aber hier keine gerichtlichen Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift vor. Es handelt sich vielmehr um eine verfahrensleitende Anordnung, eine Beweisanordnung nebst Bestimmung des Beweismittels, eine Anweisung an die Geschäftsstelle, ein Ersuchen an eine andere Behörde und einen verfahrensleitenden Hinweis. In allen diesen Fällen findet die Beschwerde nicht statt, da keine anfechtbare Verfügung vorliegt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Auflage, RdNr. 5 und 72 zu § 19 m.w.N.).
2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 FGG richtet, ist sie zulässig, da die Antragstellerin auch nach § 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt ist (vgl. Maurer in FamRefK, RdNr. 35 zu § 50 FGG), jedoch nicht begründet. Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGG ist regelmäßig die Verfahrenspflegschaft anzuordnen, wenn die Kindesinteressen in erheblichem Gegensatz zu denen seiner gesetzlichen Vertreter stehen oder Gegenstand des Verfahrens wegen Gefährdung des Kindeswohls ist, das mit der Trennung von seiner Familie oder der Entziehung der gesamten Personensorge (auch nur des einen Elternteils) verbunden ist. Beides ist hier der Fall, denn das Kindesinteresse steht in erheblichem Gegensatz zu den durch die vereinbarte Regelung dokumentierten Elterninteressen, wie die Antragstellerin selbst auf Seite 4 ihres Schriftsatzes vom … überzeugend ausfuhrt, und das Verfahren kann die in § 50 Abs. 2 Nr. 2 FGG genannten Folgen haben. Einer Feststellung, daß ein Interessengegensatz besteht und die angesprochenen Folgen eintreten werden, bedarf es vor der Bestellung des Verfahrenspflegers nicht. Denn um eine effektive Vertretung des Kindes zu gewährleisten genügt es nicht, einen Verfahrenspfleger erst zu bestellen, wenn der Interessengegensatz bereits definitiv feststeht (Maurer, a.a.O., RdNr. 18), ebenso wenn die Folgen des § 1666 BGB bereits beschlossene Sache sind. Hier genügt es, daß derartige Maßnahmen in Betracht kommen (Maurer a.a.O., RdNr. 21; Johannsen/Henrich(-Brudermüller), Eherecht, 3. Auflage, RdNr. 13 zu § 50 FGG). Es reicht daher aus, wenn, wie hier, Eltern- und Kindesinteressen ausreichend definiert in erheblichem Gegensatz stehen, ohne daß die Unüberbrückbarkeit erwiesen sein muß oder daß das eingeleitete Verfahren die in Nr. 2 genannten Folgen haben kann, ohne daß deren Eintritt feststehen muß. Es ist daher wesentliche Aufgabe des Verfahrenspflegers, einen Interessenausgleich herbeizuführen und zur Vermeidung schwerer Eingriffe in die Eltern-Kind-Beziehung beizutragen, da beides den Kindesinteressen am besten gerecht wird. Den Parteien ist daher, gerade im Interesse des Kindeswohls, engste Zusammenarbeit mit dem Verfahrenspfleger zu empfehlen, um nachteilige Folgen für alle Beteiligten zu vermeiden.
3. Kosten: §§ 2 Nr. 1 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Beschwerdewert: §§ 131 Abs. 2f 30 Abs. 2 KostO.
Fundstellen
Haufe-Index 1343727 |
FamRZ 1999, 667 |
FuR 1999, 232 |
FPR 1999, 354 |
OLGR-MBN 1998, 388 |