Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen 22 O 23033/07) |
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag des Klägers vom 26.1.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I, 22. Zivilkammer, vom 3.7.2008 wird als unzulässig verworfen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 186.070,87 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Schriftsatz vom 28.7.2008 legte Rechtsanwalt K. als neuer Klägervertreter gegen das am 14.7.2008 den früheren Klägervertretern zugestellte Endurteil des LG München I vom 3.7.2008 Berufung ein. Mit Schriftsätzen vom 15.9., 15.10. und 17.11.2009 beantragte er jeweils, die Berufungsbegründungfrist zu verlängern, zuletzt bis 17.12.2008. Die Fristverlängerungen wurden jeweils antragsgemäß bewilligt.
Die am 17.12.2008 um 16.38 Uhr an das OLG München gefaxte Berufungsbegründung, die in ihrem Briefkopf 6 Rechtsanwälte aufzählt, wurde neben der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe "K.K. Rechtsanwalt" über einem Stempel "für den an der Unterschrift verhinderten Kollegen" mit einem unterleserlichen Schriftzug versehen. Auch das am 29.12.2008 eingegangene Original der Berufungsbegründung wurde in derselben Weise gezeichnet (vgl. zu Bl. 69 d.A.).
Mit Verfügung vom 8.1.2009, den Klägervertretern zugestellt am 12.1.2009, wurde der Kläger auf die sich aus der Art und Weise der Zeichnung der Berufungsbegründung ergebenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen.
Mit am selben Tage per Telefax beim OLG München eingegangenem Schriftsatz vom 26.1.2009, der über der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe "M.H. Rechtsanwalt" in derselben Weise gezeichnet ist wie die Berufungsbegründung, führte der Kläger aus, dass die Berufungsbegründung von Rechtsanwalt M.H. unterzeichnet worden sei, was sich bereits aus dem dortigen Zeichen "08/...-KK-MH-sb" ergebe. Bei genauer Betrachtung des äußeren Erscheinungsbildes der Unterschrift ergebe sich, dass der erste Buchst. unzweideutig ein "M." für den Vornamen darstelle. Der weitere - zugegebenermaßen verkürzte - Schriftzug stehe für den Nachnamen. Da neben dem Vornamen von Rechtsanwalt H. lediglich noch der Vorname von Rechtsanwalt G. mit einem "M" beginne, und der für den Nachnamen stehende Schriftzug unzweifelhaft nicht für "G." stehe, sei die Autorenschaft auch aus diesem Grunde hinreichend gesichert. Außerdem habe Rechtsanwalt H. seit seiner Zulassung zur Anwaltschaft im Jahr 2004 alle Schriftsätze so oder so ähnlich gezeichnet, ohne dass dies bisher von einem Gericht beanstandet worden wäre. Daher sei jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
II. Da die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 II 1 ZPO, die hier nach dreimaliger Verlängerung am 17.12.2008 endete, in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet wurde, und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) nicht gewährt werden konnte, war die Berufung gem. § 522 I 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei bestimmenden Schriftsätzen wie der Berufungsbegründung die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Bei der Frage, ob eine gewollte Namensabkürzung (Handzeichen, Paraphe), oder eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ein großzügiger Maßstab anzulegen, aber nur, wenn die Autorenschaft gesichert ist (BGH NJW 1997, 3380 m.w.N. und NJW 2005, 3775; vgl. BGH NJW 1996, 997 zu einem Fall, in dem dies aufgrund des sonstigen Akteninhalts noch der Fall war).
Demzufolge muss sich aus dem bestimmenden Schriftsatz oder dem sonstigen Akteninhalt insb. ergeben, wer sein Unterzeichner ist, also welche Person den Schriftsatz unterschrieben hat. Ist die Unterschrift als solche nicht ohne weiteres lesbar, muss der Unterzeichner in dem Schriftsatz in anderer Weise durch vollständige Namenswiedergabe in Maschinen- oder Stempelschrift individualisiert werden. Geschieht dies nicht und bleibt deshalb bei Sozietäten aus mehreren Anwälten - bei Einzelanwälten mag dies anders sein - auch nur zweifelhaft, welcher Rechtsanwalt der Unterzeichner ist, liegt keine Unterzeichnung im Rechtssinne vor.
2. Dass die Autorenschaft des Schriftsatzes unzweifelhaft gesichert sein muss, zieht auch der Kläger nicht in Zweifel. Soweit er meint, das sei hier bei der Berufungsbegründung vom 17.12.2008 der Fall gewesen, kann sich der Senat dem allerdings nach wie vor nicht anschließen:
Während hier die Berufungsschrift und die folgenden Fristverlängerungsanträge von Rechtsanwalt K. - mit entsprechender Namenswiedergabe in Maschinenschrift - persönlich unterzeichnet wurden, wurde die am letzten Tag der zuvor bereits dreimal verlängerten Berufung...