Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung der Zwangsvollstreckung. Kostenbeschwerde
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 24.11.1983; Aktenzeichen 12 O 4714/83) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 des Anerkenntnisurteils des Landgerichts München II vom 24. November 1983 (12 O 4714/83) wird zurückgewiesen.
II. Den Klägern fallen die Kosten ihrer sofortigen Beschwerde je zur Hälfte zur Last.
III. Der Streitwert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 1.650,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Kläger haben für Fleisch- und Wurstwaren, die sie der Beklagten geliefert hatten, am 7.7.1983 ein Versäumnisurteil des Landgerichts München II (12 O 2744/83) erwirkt, durch das die Beklagte kostenpflichtig zur Zahlung eines Hauptsachebetrags von 8.339,23 DM nebst Zinsen und Mahnauslagen verurteilt wurde. Durch Kostenfestsetzungsbeschluß vom 14.7.1983 wurden die zu erstattenden Kosten auf 1.033,54 DM nebst Zinsen festgesetzt.
Wegen der laut Versäumnisurteil und Kostenfestsetzungsbeschluß zu zahlenden Beträge in Höhe von 9.382,77 DM wurde zu Lasten des Grundstücks der Beklagten in … am 1.9.1983 im Grundbuch des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Am 8.9.1983 reichten die Kläger eine Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung ein, die am 14.9.1983 erhoben wurde. Am 9.9.1983 hatte das Landgericht München II frühen ersten Termin auf den 24.11.1983 anberaumt. In diesem Termin erkannte die Beklagte den Klageanspruch unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, worauf die Kläger den Erlaß eines Anerkenntnisurteils unter Überbürdung der Rechtsstreitskosten auf die Beklagte beantragten.
Das Landgericht München II verkündete am 24.11.1983 folgendes Anerkenntnisurteil:
- Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das ihr gehörende Grundstück …, Gemarkung …, aus der dort … eingetragenen Zwangssicherungshypothek zu 9.382,77 DM nebst …. Zinsen … zu dulden.
- Die Kläger haben je zur Hälfte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Anerkenntnisurteil würde den Parteien am 5.12.1983 ohne Gründe zugestellt; das Urteil mit Gründen wurde den Parteien am 17.2.1984 zur Zustellung hinausgegeben. Gegen die Kostenentscheidung haben die Kläger mit Schriftsatz vom 14.12.1983, der keinen Eingangsstempel trägt (die Vorlageverfügung stammt erst vom 20.12.1983), sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Beklagte habe zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben (§ 93 ZPO).
Die Kläger beantragen,
die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils aufzuheben und die Beklagte zur Kostentragung zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde der Kläger zurückzuweisen.
Die Beklagte hält dafür, daß einer Klageerhebung die Aufforderung zur Ausstellung einer vollstreckbaren Urkunde (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) hätte vorausgehen müssen.
Im übrigen wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Durch Beschluß vom 6.2.1984 hat der Senat einstweilen angeordnet, daß die Vollziehung der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils ausgesetzt wird (§ 572 Abs. 3 ZPO), um dem Landgericht Gelegenheit zu geben, die unterlassene Begründung seiner Kostenentscheidung nachzuholen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO). Zwar trägt der Beschwerdeschriftsatz vom 14.12.1983 keinen Einlaufstempel, dennoch ist von der Wahrung der Zweiwochenfrist auszugehen (§ 577 Abs. 2 ZPO). Am 5.12.1983 wurde den Parteien nämlich – entsprechend dem Regelfall – nur ein Anerkenntnisurteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt (§§ 313 b, 317 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO), obwohl hier wegen der streitigen Anträge zu § 93 ZPO ausnahmsweise eine Begründung erforderlich war (Zöller/Stephan ZPO 13. Aufl. § 313 b Anm. I Abs. 3). Da das Anerkenntnisurteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen erst am 17.2.1984 zur Zustellung hinausgegeben worden ist, kann von der Rechtzeitigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen werden (Zöller/Schneider a.a.O. § 577 Anm. II Nr. 2 c).
2. Die sofortige Beschwerde der Kläger war zurückzuweisen, da sie je zur Hälfte die Prozeßkosten zu tragen haben (§§ 93, 100 Abs. 1 ZPO). Die Voraussetzungen des § 93 ZPO sind erfüllt.
Die Beklagte hat den Klageanspruch im frühen ersten Termin (§ 272 Abs. 2, § 275 ZPO) anerkannt: Das reicht für ein sofortiges Anerkenntnis aus (Stein/Jonas/Leipold ZPO 20. Aufl. § 93 Rdnr. 5; Zöllen/Schneider a.a.O. § 93 Anm. III Abs. 1).
Außerdem hat die Beklagte nicht durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben.
Gemäß § 1147 BGB dürfen die Kläger die Zwangsversteigerung aus der Zwangssicherungshypothek nur aufgrund eines Duldungstitels betreiben (OLG Hamburg MDR 1969, 769/770; OLG Düsseldorf Rpfleger 1975, 355/356; Zöller/Scherübl a.a.O. § 866 Anm. I; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 867 Anm. 5 d; Palandt/Bassenge BGB 43. Aufl. § 1147 Anm. 2 a), den sie vorliegend eingeklagt und durch das Anerkenntnisurte...