Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Zurückweisung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister ist auch der anmeldende Geschäftsführer im eigenen Namen beschwerdebefugt.
2. Bei begründeten Bedenken kann das Registergericht die Prüfung der Anmeldung eines neuen Geschäftsführers darauf erstrecken, ob der Beschluss über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers von den Gesellschaftern der GmbH gefasst worden ist.
Normenkette
FGG § 20; GmbHG § 39
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 12.01.2009; Aktenzeichen 2HK T 444/08) |
AG Straubing (Beschluss vom 08.10.2008; Aktenzeichen HRB 11115) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des LG Regensburg vom 12.1.2009 abgeändert und die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG Straubing vom 8.10.2008 zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.1. Die beteiligte Gesellschaft, die R. GmbH (im Folgenden auch: die Gesellschaft), wurde am 22.10 2003 gegründet und am 11.4.2005 in das Handelsregister eingetragen. Die weiteren Beteiligten (im Folgenden: Beteiligte) sind uneins, wer Inhaber der Geschäftsanteile und wer der wirksam bestellte Geschäftsführer ist. Das Handelsregister verlautbarte bis 4.9.2008 den Beteiligten zu 2 als einzigen Geschäftsführer der Gesellschaft. Am 4.9.2008 wurde der Beteiligte zu 1 auf seine Anmeldung als Geschäftsführer sowie das Ausscheiden des Beteiligten zu 2 aus dem Amt in das Handelsregister eingetragen. Am 8.9.2008 beantragte der Beteiligte zu 2, diese Eintragungen zu löschen, was das Registergericht jedoch ablehnte. Am 7.10.2008 meldete der Beteiligte zu 2 seine Bestellung zum Geschäftsführer der Gesellschaft und das Ausscheiden des Beteiligten zu 1 zur Eintragung in das Handelsregister an. Gegenstand des Handelsregisterverfahrens ist diese Anmeldung.
Inhaber der Geschäftsanteile der Gesellschaft waren vor dem 19.9.2008 die A. GmbH und die W. GmbH. Zwischen den Beteiligten ist streitg, ob diese Geschäftsanteile treuhänderisch für den Beteiligten zu 2 gehalten wurden. Es existiert ein Treuhandvertrag vom 20.10.2003, von dem seitens des Beteiligten zu 1 und des für die A. GmbH und die W. GmbH auftretenden J. W. behauptet wird, er sei am folgenden Tag wieder aufgehoben worden. Der Beteiligte zu 2 bezeichnet den Aufhebungsvertrag als Fälschung.
Die Geschäftsanteile der Mehrheitsgesellschafterin A. GmbH werden zu 98 % von der N. GmbH und zu 2 % von der W. GmbH gehalten; letztere ist eine 100%ige Tochter der N. GmbH, deren Alleingesellschafter der Beteiligte zu 1 ist. Vom 19.1.2007 bis 25.9.2008 war der Beteiligte zu 2 als einzelvertretungsberechtigter und vom Verbot des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der N. GmbH im Register eingetragen. Als Geschäftsführer der A. GmbH wie der W. GmbH war bis 18.9.2008 und ist wieder seit 26.9.2008 der J. W. eingetragen, den der Beteiligte zu 1 im Jahre 2004 zu seinem Generalbevollmächtigten bestellt hat.
2. Unter Datum vom 4.10.2007 verfasste der Beteiligte zu 2 ein an die N. GmbH bzw. den Beteiligten zu 1 und dessen Generalbevollmächtigten J. W. gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts:
"Im Hinblick auf die bis dto. bestehenden und scheinbar unüberwindlichen Differenzen kündige ich hiermit meine Geschäftsführertätigkeit zum 25.1.2008."
Dieses Schreiben ging dem J. W. spätestens am 10.4.2008 zu. Am 11.4.2008 bestellte die N. GmbH daraufhin eine neue Geschäftsführerin, eine entsprechende Anmeldung zum Handelsregister unterblieb jedoch. Der Gesellschafterbeschluss der N. GmbH vom 11.4.2008 enthält unter Ziff. 1 die Feststellung, dass der Beteiligte zu 2 sein Amt niedergelegt habe.
3. Am 18.9.2008 führte der Beteiligte zu 2 - handelnd für die N. GmbH, in deren Register er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer eingetragen war - zunächst eine Gesellschafterversammlung der W. GmbH durch, in welcher er unter Abberufung des J. W. zum neuen einzelvertretungsberechtigten und vom Verbot des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer bestellt wurde. Sodann hielt er eine Gesellschafterversammlung der A. GmbH ab, wobei er als Geschäftsführer der beiden Gesellschafterinnen, der N. GmbH und der W. GmbH, handelte; auch hier wurde J. W. abberufen und der Beteiligte zu 2 als einzelvertretungsberechtigter und vom Verbot des Insich-geschäfts befreiter Geschäftsführer bestellt; die entsprechenden Eintragungen im Register erfolgten beide noch am 18.9.2008. Seit 26.9.2008 weist das Register jedoch wieder J. W. als Geschäftsführer der A. GmbH und der W. GmbH aus.
Ebenfalls am 18.9.2008 hielt der Beteiligte zu 2 als Geschäftsführer der A. GmbH und der W. GmbH eine Gesellschafterversammlung der R. GmbH ab, in welcher unter Abberufung des J. W. die Bestellung des Beteiligten zu 2 zum einzelvertretungsberech-tigten und vom Verbot des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer beschlossen wurde. Der am selben Tag vorgenommenen Anmeldung entsprach das Registergericht am 19.9.2008. Bereits am 30.9.2008 wurde allerdings auf die Anmel...