Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 25.01.2012; Aktenzeichen 11 O 2666/09) |
Tenor
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 25.01.2012 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu wird binnen 3 Wochen ab Zugang Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
II.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren und das Verfahren I. Instanz wird auf 18.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Die Berufung des Klägers vermag das ausführlich begründete Urteil des Landgerichts vom 25.01.2012 nicht in Frage zu stellen.
Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann sich hier unter zwei Aspekten ergeben:
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Eine einzelne Handlung oder Maßnahme des Beklagten erweist sich gegenüber dem Kläger als rechtswidrige, schuldhafte und schadensursächliche Amtspflichtverletzung.
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Die Gesamtheit des Tuns und Unterlassens des Beklagten gegenüber dem Kläger erweist sich als haftungspflichtiges Mobbing.
1.
Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass eine Einzelfallbetrachtung - abgesehen davon, dass eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung von gegenüber dem Kläger bestehenden Amtspflichten weitgehend auch nicht ersichtlich ist - der Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen kann, weil die vom Kläger geltend gemachten Vorfälle, Ereignisse und Entscheidungen der Bediensteten des Beklagten von ihrem Gewicht her, wenn diese isoliert betrachtet werden, kaum geeignet erscheinen, die seelische Erkrankung des Klägers adäquat kausal zu verursachen, geschweige denn, dass der Kläger dies beweisen könnte.
Eine hinreichende Gewichtigkeit könnte allerdings für die dienstliche Beurteilung (9 Punkte) des Klägers aus dem Jahr 2002, die das dienstliche Fortkommen des Klägers augenscheinlich nicht gerade gefördert hat, in Betracht gezogen werden. Insoweit steht jedoch, abgesehen davon, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese dienstliche Beurteilung rechtswidrig war, dem Erfolg einer Amtshaftungsklage, da der Kläger gegen diese nicht vor dem Verwaltungsgericht vorgegangen ist, jedenfalls § 839 Abs. 3 BGB entgegen.
2.
Eine haftungspflichtige Amtspflichtverletzung ergibt sich jedoch auch dann, wenn ein Beamter durch fortgesetzte, systematisch durchgeführte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen von Kollegen und/oder Vorgesetzten am Arbeitsplatz zur Erreichung von Zielen, die von der Rechtsordnung nicht gedeckt sind, und die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Mobbingopfers verletzen, geschädigt wird (vgl. auch BAG NJW 1997, 2542). Die Besonderheit des haftungspflichtigen Mobbings liegt darin, dass dessen Einzelakte für sich genommen unbedenklich, neutral oder jedenfalls nicht haftungspflichtig sein können, sich jedoch in der Gesamt- und Zusammenschau ein haftungspflichtiges Gesamtverhalten ergibt. Allerdings ist zu beachten, dass auch andauernde Konflikte, Streitigkeiten und Auseinandersetzungen am Arbeitsplatz nicht mit einem haftungspflichtigen Mobbing verwechselt werden dürfen. Vielmehr treten, wenn Menschen Tag für Tag am gemeinsamen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle tätig sind, regelmäßig auch Konflikte und negative Emotionen auf. Auch erfüllt nicht jede unpassende Bemerkung und Vorgehensweise eines Dienstvorgesetzten, nicht jede für den Bediensteten nachteilige dienstliche Entscheidung und nicht jede Unhöflichkeit eines Vorgesetzten schon den Tatbestand des haftungspflichtigen Mobbings. Vielmehr gehören solche Verhaltensweisen und Entscheidungen zur sozialen Realität, die ein Bediensteter hinnehmen muss, solange sich diese nicht als zielgerichtete, systematische Kampagne gegen diesen darstellen.
Das Landgericht, auf dessen ausführliche Darlegungen zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine gegen den Kläger gerichtete Kampagne bestehen, geschweige denn, dass der Kläger beweisen könnte, dass seine Vorgesetzten und/oder Kollegen systematisch versucht hätten, ihn fertig zu machen.
Schon die Anhörung des Klägers vom 14.12.2011 durch das Landgericht belegt den Vorwurf eines haftungspflichtigen Mobbings nicht. Die Anhörung des Klägers weist eher auf Meinungsunterschiede, Missverständnisse und für den Bediensteten unerfreuliche Entscheidungen von Vorgesetzten hin, wie sie an jedem Arbeitsplatz mitunter vorkommen können. In der Berufungsbegründung stellt der Kläger selbst fest, dass er "ein unliebsamer Zeitgenosse für seine Kollegen" geworden war. Möglicherweise konnte der seelisch verletzliche Kläger die von ihm vorgebrachten Umstände in der belastenden Außenseiterrolle, in die er in seiner Dienststelle geraten war, nicht mehr adäquat verarbeiten.
Die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen sprechen nahezu gänzlich dagegen, dass die Vorgesetzten und Kollegen des Klägers gegen d...